Koffer weg. Fluggastrechte her. Seite 1 - vom 09.01.2008
Koffer weg. Fluggastrechte her.
Der Autor
Anja Merkel, Dresden beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Reiserecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Medienrecht, Internationales Recht.
Sie landen pünktlich am Zielort, jedoch ihr Koffer mit Zahnbürste, Pflegemittel, aber vor
allem die am Abend benötigte Gardarobe fehlt. Nach dem Bericht der Europäischen
Verbraucherzentren für die EU-Kommission vom 6. Dezember 2007 ist diese Situation keine
absolute Ausnahme. Es wurde festgestellt, dass sich die Beschwerden von Fluggästen im Jahr
2006 verdoppelt hatten. Mit 33 % waren Verlust, Verspätung oder Beschädigung bei der
Gepäckbeförderung die am häufigsten aufgetretenen Probleme mit denen sich die Reisenden
konfrontiert sahen. Erhebliche Probleme entstanden weiterhin durch Annullierungen und
Verspätungen bei Flügen.
Dass es vielen Reisenden ähnlich geht, ist vermutlich eher ein schwacher Trost des nun
kofferlosen Reisenden. Statt in Ruhe sein Hotel zu beziehen, die fremde Stadt zu erkunden
oder sich von der Reise zu erholen, wird er sich um Ersatz der dringend benötigten
Garderobe und Pflegmittel besorgen und hat zusätzliche Kosten.
Rechte der Fluggäste gegenüber dem Luftfahrtunternehmen wegen Problemen bei der
Gepäckbeförderung und Verspätung bei internationalen Flügen regelt das Montrealer
Abkommen von 2004. Danach kann der Reisende wegen tatsächlich entstandener Schäden
durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung seines Reisegepäcks einen Ersatz bis zu circa
1200 Euro geltend machen. Bei Verspätung beträgt die Haftungshöchstgrenze für den
entstandenen Schaden beispielsweise aufgrund erhöhter Reisekosten umgerechnet etwa 4938
Euro.
Wer sich mit einer sehr kurzfristigen Annullierung seines Fluges beispielsweise aufgrund
Überbuchung konfrontiert sieht, bekommt nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte
ebenfalls eine Entschädigung zugesprochen. Die Höhe der Entschädigungssumme richtet sich
dabei hauptsächlich nach der Entfernung der gebuchten Flugstrecke. Eine Entschädigung
entfällt jedoch, sofern 7 Tage vor Abflug der Flug zur planmäßigen Flugzeit abgesagt und
gleichzeitig ein Angebot zu einem zumutbaren Ersatztermin gemacht wird.