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Koffer weg. Fluggastrechte her.

Von Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
9.1.2008 | Ratgeber - Reiserecht | 5460 Aufrufe
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Fluggastrechte, Flug, Koffer, Verspätung

Sie landen pünktlich am Zielort, jedoch ihr Koffer mit Zahnbürste, Pflegemittel, aber vor allem die am Abend benötigte Gardarobe fehlt. Nach dem Bericht der Europäischen Verbraucherzentren für die EU-Kommission vom 6. Dezember 2007 ist diese Situation keine absolute Ausnahme. Es wurde festgestellt, dass sich die Beschwerden von Fluggästen im Jahr 2006 verdoppelt hatten. Mit 33 % waren Verlust, Verspätung oder Beschädigung bei der Gepäckbeförderung die am häufigsten aufgetretenen Probleme mit denen sich die Reisenden konfrontiert sahen. Erhebliche Probleme entstanden weiterhin durch Annullierungen und Verspätungen bei Flügen.

Dass es vielen Reisenden ähnlich geht, ist vermutlich eher ein schwacher Trost des nun kofferlosen Reisenden. Statt in Ruhe sein Hotel zu beziehen, die fremde Stadt zu erkunden oder sich von der Reise zu erholen, wird er sich um Ersatz der dringend benötigten Garderobe und Pflegmittel besorgen und hat zusätzliche Kosten.

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Anja Merkel
Dresden
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Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Rechte der Fluggäste gegenüber dem Luftfahrtunternehmen wegen Problemen bei der Gepäckbeförderung und Verspätung bei internationalen Flügen regelt das Montrealer Abkommen von 2004. Danach kann der Reisende wegen tatsächlich entstandener Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung seines Reisegepäcks einen Ersatz bis zu circa 1200 Euro geltend machen. Bei Verspätung beträgt die Haftungshöchstgrenze für den entstandenen Schaden beispielsweise aufgrund erhöhter Reisekosten umgerechnet etwa 4938 Euro.

Wer sich mit einer sehr kurzfristigen Annullierung seines Fluges beispielsweise aufgrund Überbuchung konfrontiert sieht, bekommt nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte ebenfalls eine Entschädigung zugesprochen. Die Höhe der Entschädigungssumme richtet sich dabei hauptsächlich nach der Entfernung der gebuchten Flugstrecke. Eine Entschädigung entfällt jedoch, sofern 7 Tage vor Abflug der Flug zur planmäßigen Flugzeit abgesagt und gleichzeitig ein Angebot zu einem zumutbaren Ersatztermin gemacht wird.

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