Körperverletzung - wann öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
Guten Morgen,
eine allgemeine Frage zur Bewertung/Strafbarkeit einer Körperverletzung:
Ein stark angetrunkener junger Mann pöbelt vor einer Diskothek herum.
Seine Verbalattacken werden von vier jungen Männern, (von einem) mit Faustschlägen ins Gesicht abgewehrt.
Der Angetrunkene schlägt nicht zurück.
Der herbeigerufenen Polizei "fällt weiter nix auf" der (stark blutende und offensichtlich)Verletzte macht keine Angaben, die Beamten werden aber von Anwesenden auf die Schlägerei hingewiesen.
Der Verletzte geht erst am folgenden Tag ins Krankenhaus. Verletzungen:
Kieferngelenk-, Jochbogen-, Orbitafraktur, Schädelprellung, SHT I.
In der Annahme, daß die Polizei zumindest einen Ermittlungs- bzw. Sachverhaltsbericht ordnungsgemäß an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, diese von sich aus ermittelt, wurde vom Verletzten kein Strafantrag gestellt. Er hat aber Krankenhausbericht bei der Dienststelle eingereicht.
Nachfrage nach nunmehr über 2 Monaten ergab, daß über den Vorfall nicht einmal ein Tagebucheintrag vorgenommen worden ist, geschweige denn an die StA gemeldet.
Auf die Frage hin, ob wenigstens durch die Beamten die Personalien der Beteiligten aufgenommen wurden, wurde barsch mitgeteilt, ob ich denn wisse, wie (betrunken) der Geschädigte zustand.
Frage:
Wäre angesichts der Art und Schwere der KV von einer öffentlichen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft auszugehen, sofern ihr die bekannt geworden wäre?
Aus Angst vor Repressalien möchte der Verletzte von sich aus keinen Strafantrag stellen.
Ist hier aufm Land so (!)
Danke
Diriana
von Diriana am 26.10.2005 08:39
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>Körperverletzung - wann öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
Eine schwere KV im Sinne von § 226 StGB liegt hier sicher nicht vor, da nicht die Verletzungsfolgen eingetreten sind, die der § 226 StGB fordert.
Auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist -zumindest der Schilderung nach- nicht zu erkennen.
Somit wären wir im Bereich der einfachen KV nach § 223 StGB, einem relativen Antragsdelikt.
Ob die Staatsanwaltschaft hier das '
besondere öffentliche Interesse' an der Strafverfolgung geltend machen würde, kann man nicht vorhersagen. Das liegt u.a. auch an der Person des Beschuldigten (ggf. einschlägig vorbestraft, unter Bewährung stehend...)
Wenn ein Strafantrag gestellt wird, wäre das (einfache) öffentl. Interesse zur Anklageerhebung ausreichend.
Von daher sollte der Geschädigte entscheiden, was mehr ins Gewicht fällt: Die Angst vor Repressalien, oder der Wunsch, daß der Täter bestraft wird.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 26.10.2005 09:16
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>Körperverletzung - wann öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
Es scheint doch nach dem Sachverhalt so zu sein, dass die Polizei überhaupt keine Akte angelegt und an die StA übersendet hat. Demnach hat die StA derzeit gar keine Kenntnis von der Tat.
Wenn der Verletzte ein Interesse an der Strafverfolgung hat, sollte er jetzt noch einen Strafantrag stellen, ggf. direkt an die StA.
Das Verhalten der Polizeibeamten - soweit es zutreffend geschildert wurde - würde mich zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde, evtl. auch zu einer Strafanzeige gegen die Polizisten wegen Strafvereitelung im Amt bringen.
Immerhin haben die Beamten eine Straftat (einfache Körperverletzung) dienstlich wahrgenommen. Sie sind dann verpflichtet, einen Ermittlungsvorgang anzulegen. Ob die Sache dann verfolgt wird oder mangels öffentlichen Interesses eingestellt wird, ist allein Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Polizei kann und darf das nicht vorwegnehmen.
von Dieter Mayer am 27.10.2005 14:40
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