Körperverletzung - Schmerzensgeld - Was ist, wenn der Täter nicht zahlungsfähig ist?

7. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
maxwell48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Körperverletzung - Schmerzensgeld - Was ist, wenn der Täter nicht zahlungsfähig ist?

Hallo an alle!

Auf einer Silvesterfreizeit wurde ich ohne ersichtlichen Grund von einem mitte zwanzig jährigen "Dorf-Gangster" ins Gesicht geschlagen und bedroht.
Im Krankenhaus wurde nichts besonderes festgestellt, eben "nur" Hämatom, aufgeplatze Lippe, Kieferprellung. Schmerzmittel wurden auch verordnet.

Ich habe den Fall bei der Polizei zur Anzeige gebracht und der Täter wurde auch ermittelt und verhört. Der Polizist hat mir geraten, dass ich eine Schmerzensgeldklage einreichen sollte, da diese Art von Leuten über das bisschen was die Polizei ausrichten kann eh nur lachen würden und ihnen eine Geldstrafe am meisten anhaben würde.

Meine Fragen sind daher:

1) Ist eine Schmerzensgeldklage in diesem Fall sinnvoll, oder würden meine Auslagen (Anwalt, Gerichtskosten) das eventuelle Schmerzensgeld übersteigen?
2) Muss ich überhaupt die Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn der Täter schuldig gesprochen wird?
3) Was ist, wenn der Täter nicht zalungsfähig ist? Bleibe ich dann auf meinen Auslagen sitzen?
4) Macht es einen Unterschied in Bezug auf die Höhe des Schmerzensgeldes, ob der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist?

Ich hoffe es kommt nicht so rüber, als ob ich mich durch das Schmerzensgeld enorm bereichern möchte, es geht mir eigentlich mehr darum, dass dieser Typ begreift, dass er nicht alles tun und lassen kann was er will. Allerdings würde ich für eine solche "Lektion" ungern draufzahlen, daher würde es mich interessieren in welchem Verhältnis meine Kosten zu dem zu erwartenden Schmerzensgeld stehen.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könnt

Grüße,
maxwell48

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
passenger
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 13x hilfreich)

Eine Privatklage im Anschluß an ein Strafverfahren stellt natürlich immer ein Kostenrisiko dar, denn, wie gesagt, könnte Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Das Prozeßkostenrisiko im Zivilverfahren liegt immer beim Kläger. Eine andere Möglichkeit, die hier zum Tragen kommen könnte, wäre der Täter-Opfer-Ausgleich, bei dem der Täter eine Kompensation an den Geschädigten leistet und die Staatsanwaltschaft ggf. die Sache gegen ihn einstellt.

Ich bin momentan aber überfragt, ob man dies im Vorwege als Geschädigter etwa beantragen könnte oder es allein der Staatsanwaltschaft obliegt, hierüber zu befinden. Andere hier im Forum werden mehr darüber wissen.

In jedem Falle muß der Täter natürlich die Krankenhauskosten tragen - die werden dann vom Krankenversicherungsträger von ihm eingefordert.

Auch habe ich davon gehört, daß es bereits im strafprozessualen Hauptverfahren dazu kommen kann, daß der Täter Schmerzensgeld zahlen muß (dies kann ihm zur Auflage gemacht werden).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maxwell48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay, danke für die Antwort.
Also wenn ich dich richtig verstanden habe, dann habe ich normalerweise in einem Zivilverfahren keine Chance darauf, dass meine Kosten dem Täter oder der Staatskasse zur Last fallen, sondern ich muss im Normalfall meine Auslagen und die Gerichtskosten selbst tragen. Soweit richtig?

Und wie kann es dazu kommen, dass mir bereits im strafprozessualen Hauptverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird?

Achja, und vielleicht sollte ich noch anfügen, dass der Täter einschlägig vorbestraft ist, keine Ahnung ob das etwas beeinflusst.

grüße

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

das Strafverfahren ist grundsätzlich von dem Zivilverfahren zu differenzieren. Also auch wenn das Strafverfahren eingestellt werden sollte, so besteht die Möglichkeit weiterhin, zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen.

Wird der Schädiger im Zivilverfahren verurteilt, so hat dieser die Kosten des Verfahrens (darunter fallen dann auch Ihre RA-Kosten), sowie das jeweilige verhängte Schmerzensgeld zu zahlen, sowie Schadensersatz zu leisten. Sollte der Schädiger zahlungsunfähig sein, so können Sie im Rahmen des Gerichtsprozesses einen Titel erwirken, aus welchem Sie auch Jahre später noch vollstrecken können, wenn der Schädiger später zu Geld kommen sollte.

Sofern das Strafverfahren durchgeführt werden sollte, so bestünde die Möglichkeit im Rahmen des Adhäsionsverfahrens Ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche unmittelbar gleichzeitig im Strafverfahren geltend zu machen, ohne extra einen gesonderten Zivilprozess anzustrengen.

Das Schmerzensgeld wird nicht durch die einschlägige Vorbestrafung des Täters bemessen, sondern nach den verursachten Verletzungen.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

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