Knifflig: neue Unterhaltspfändung anderer Gläubiger mit Vorpfändung...erste Unterhaltspfändung nicht

5. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Maliya
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 20x hilfreich)
Knifflig: neue Unterhaltspfändung anderer Gläubiger mit Vorpfändung...erste Unterhaltspfändung nicht

Hallo,
also meine große Stieftochter hat ihren Unterhalt bei der Mutter (Rentenversicherung ist Drittschuldner) pfänden lassen. Abgesehen davon, dass die KM gegen die Höhe des Freibetrags Erinnerung eingelegt hat, wurde das Geld auch überwiesen. Nun hat ein anderer Gläubiger, nämlich meine jüngere Stieftochter, vertreten durch das Jugendamt, auch eine Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erwirkt mit Vorpfändung. Wir haben noch keinen Bescheid, aber Vorpfändung ist gemacht, das weiß ich. Am 28.02. hätte die Große ihr Geld aus der Pfändung erhalten sollen, hat sie aber nicht, hat aber auch keinerlei Post bislang von der Rentenversicherung erhalten. Also nichts darüber, dass im Moment nichts ausgezahlt werden kann, und nichts darüber, dass sie aufgrund der Erinnerung der Mutter (Beschluss war positiv für sie, dann hat die Große dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, aber da ist bislang nix passiert, nicht mal Bestätigung über den Eingang....) weniger Geld erhält als zuvor.
Ist das normal, dass dann keiner Geld bekommt? Also dass die Rente nicht an die Mutter wegen der Vorpfändung ausgezahlt wird, könnte ich nachvollziehen, aber an den Unterhaltsgläubiger?
Vielleicht weiß jemand was darüber.
LG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Bei einer reinen Vorpfändung wird an den Gläubiger nichts abgeführt, es handelt sich um reines Zahlungsverbot an den Drittschuldner in Richtung KM (und zwar für vier Wochen).

Bei einem PfÜB wird erst nach vier Wochen Geld an den Gläubiger abgeführt. Das ist die Frist für etwaige Rechtsmittel des Schuldners.

Ansonsten muss sich die zweite Gläubigerin der KM hinten anreihen. Bei Pfändungen gilt, wer zuerst kommt, malt zuerst.

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#2
 Von 
Maliya
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Bei einer reinen Vorpfändung wird an den Gläubiger nichts abgeführt, es handelt sich um reines Zahlungsverbot an den Drittschuldner in Richtung KM (und zwar für vier Wochen).

Bei einem PfÜB wird erst nach vier Wochen Geld an den Gläubiger abgeführt. Das ist die Frist für etwaige Rechtsmittel des Schuldners.

Ansonsten muss sich die zweite Gläubigerin der KM hinten anreihen. Bei Pfändungen gilt, wer zuerst kommt, malt zuerst.[/quote

D.h. niemand, wirklich niemand bekommt Geld, bis die Pfändung "entschieden" ist? Die KM nicht, die große Stieftochter nicht, das JA erst recht nicht (weil Vorpfändung veranlasst)?

LG

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#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Maliya):
D.h. niemand, wirklich niemand bekommt Geld, bis die Pfändung "entschieden" ist? Die KM nicht, die große Stieftochter nicht, das JA erst recht nicht (weil Vorpfändung veranlasst)?


Da hier eine Rente gefändet wurde, zahlt die Rentenkasse lediglich den Betrag unterhalb der Pfändungsgrenze an den Schuldner weiterhin aus. Dieser Auszahlungsetrag kann dann höher sein, wenn der Schuldner bei der Rentenkasse einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts vorgelegt hat.

Jeder Betrag der darüberhinaus geht, wird aufgrund der Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot VZV), von der Rentenkasse einbehalten.

Sobald die eigentliche Pfändung vorliegt (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß PfÜB) und dann die weiteren vier Wochen verstrichen sind, wird dieser aufgelaufene Betrag und ab dann jeder weitere überhängige Betrag an die Gläubigerin abgeführt.

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