Klick und weg: Meinungsäußerungen auf Facebook als Kündigungsgrund

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Vorsicht bei negativen Äußerungen über den Arbeitgeber im sozialen Netzwerk

Das Arbeitsgericht Dessau-Rosslau hatte in einer aktuellen Entscheidung die Frage zu klären, ob das Anklicken des sog "Gefällt-Mir-Buttons" (Like) des Sozialen Netzwerks Facebook eine außerordentliche Kündigung im Rahmen einer Beleidigung zu rechtfertigen vermag. (Urteil v. 21.03.2012 - 1 Ca 148/11)

Ehemann postete satirischen Eintrag auf Facebook

Der Ehemann einer leitenden Bankangestellten hatte auf der Internet-Plattform eine satirische Abbildung des Markenzeichens der Bank gepostet. Der Beitrag, der sich damit abfällig über den Vorstand der Bank äußerte, wurde unter anderem auch vom Profil der Frau via Gefällt-mir!-Button für gut geheißen. Daraufhin kündigte die Bank der Frau, die bereits 25 Jahre im Unternehmen tätig war, fristlos außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Die Bank begründete die Kündigung damit, dass von leitenden Angestellten ein hohes Maß an Loyalität erwartet werden dürfe, dem die Arbeitnehmerin nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Zudem sei das Vertrauensverhältnis dadurch erschüttert. Gegen diese Kündigung erhob die Frau Klage. Sie trug im Prozess vor, nicht sie, sondern ihr Mann habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung über ihr Profil den Like-Button für den Beitrag geklickt.

Klage hatte Erfolg

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Bank habe nicht beweisen können, dass die Klägerin den Button geklickt habe. Der beleidigende Beitrag selbst sei ihr nicht zuzurechnen, da er nicht von ihr stammte. Doch auch unabhängig davon hatte die Klage Erfolg, da eine solche einmalige Pflichtverletzung nach Ansicht des Gerichts nicht ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen könne, zumal die Arbeitnehmerin 25 Jahre völlig beanstandungsfrei für die Bank tätig war. Es sei weder eine negative Prognose für die künftige Zusammenarbeit anzunehmen noch bestehe eine Wiederholungsgefahr. Schließlich habe die Frau auch sofort auf die Löschung des Beitrags hingewirkt und für die Zukunft zugesichert, dergleichen zu unterlassen.

Meinungsäußerung ist erlaubt, jedoch keine groben Beleidigungen oder Schmähungen

Im vorliegenden Fall hatte die Klage Erfolg, weil die Bank nicht darlegen und beweisen konnte, dass die Bankangestellte selbst den Beitrag ihres Ehemannes durch anklicken des Gefällt-mir-Buttons kommentiert hat. Zudem konnte das Gericht keine negative Prognose erkennen, die der Bank eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheinen lässt. Das Landesarbeitgsgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 10.10.2012 (Az 3 Sa 644/12) zu Äußerungen eines Auszubildenden auf Facebook festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis jeden Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Zu den Pflichten eines Arbeitnehmers gehört es nach Ansicht des Gerichts dabei nach § 241 Abs.2 BGB, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie in zumutbarem Umfang zu wahren. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei schütze das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Arbeitnehmer sind zwar berechtigt, unternehmensöffentlich auch Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern, unter Umständen auch in überspitzter oder polemischer Form; in groben Maße unsachliche Angriffe, die beispielsweise unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, müsse der Arbeitgeber demgegenüber nicht hinnehmen.

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