Hallo,
vorab:
Ich weiß nicht so recht, ob das eher in den Bereich Erbrecht gehört? Aber die Erbschaftsfrage ist ja hier nicht gestellt, sondern eindeutig. Falls ich doch falsch liege, dann die Bitte an einen Mod, das Thema in die passende Rubrik zu schieben - Danke.
nehmen wir mal an, ein Einzelunternehmer betreibt bis ins hohe Lebensalter ein Kleingewerbe (z.B. gebrauchte Gegenstände wie Möbel, Hausgeräte o.ä.). Dann stirbt er (etwa zum Jahreswechsel), und sein Sohn (mit nicht notarieller Vorsorgevollmacht) meldet sein Gewerbe zum Jahreswechsel ab. Das Warenlager + ein alter Kleintransporter liegen nun brach (Firma war im eigenen Haus). Die Testamentseröffnung ergibt, dass die Ehefrau Alleinerbin ist.
Die Firma wird nicht weiter betrieben - allenfalls wäre ein irgendwie gearteter Räumungsverkauf denkbar. Aber wie darf die Ehefrau diesen Nachlass zu Geld machen? Muss sie den Erlös versteuern? Muss sie ein Gewerbe anmelden? Darf sie Waren an Verbraucher verkaufen (z.B. über Ebay oder private Kleinanzeigen), oder nur en bloc an einen Mitbewerber oder eine Firma, die Nachlässe und Geschäftsauflösungen zu Geld macht? Ich vermeide dabei den Begriff Insolvenzverwalter, denn eine Insolvenz liegt ja nicht vor.
Viele Grüße, Pit
Kleingewerbetreibender stirbt, Ehefrau erbt Ex-Firma mit Warenbestand
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Angesichts des Umstandes, daß in der Vergangenheit diverse Gerichte schon den zeitnahen Verkauf von z.B. 25 Artikeln über Ebay als gewerbliches Handeln eingestuft haben, wäre bei der Auflösung des Inventars und Warenbestandes eines ehemaligen Gewerbetreibenden ("Kleingewerbe" gibt es nicht, es gibt nur Gewerbe) damit zu rechnen, daß der Verkauf als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden könnte. Da es nur einmal zwecks Auflösung geschieht, ist eine Gewerbeanmeldung trotzdem nicht nötig, da die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit fehlt.
Probleme könnte es m.E. am ehesten dann geben, wenn ein Käufer auf die Unternehmereigenschaft und die entsprechenden Gewährleistungspflichten des Verkäufers pocht.
Da der Kram geerbt wurde, ist ggf. Erbschaftssteuer dafür zu zahlen, allerdings hat die Ehefrau einen Freibetrag von 500.000 €. Wenn das ganze Erbe darunter liegt, kann man sich die Mühe sparen, den Zeitwert des Inventars auch noch bewerten zu müssen.
Verkaufen kann die Erbin an wen immer sie will - nur siehe oben. Keine Rechtsberatung, nur laut gedacht: "Stammt aus einer Erbschaft" wäre vielleicht die klügere Beschreibung als "Stammt aus der Auflösung eines Gewerbebetriebes"... ;-)
Ein Insolvenzverwalter hat hier nix zu suchen, es gibt ja keine Insolvenz, sondern eine Erbschaft. Das Einzelunternehmen erlischt mit dem Tod des Gewerbetreibenden und wurde korrekterweise ja auch schon abgemeldet.
Es entspricht dauernder Rechtsprechung des BFH, dass durch den Tod des Einzelunternehmers keine Betriebsaufgabe erfolgt, sondern der Betrieb durch den Erben fortgesetzt wird. Die Frage der Gewerblichkeit des Handels der Ehefrau stellt sich daher gar nicht.
Diese Entscheidung hat ja der Erbe getroffen, nicht der Verstorbene.Zitat:Die Firma wird nicht weiter betrieben - allenfalls wäre ein irgendwie gearteter Räumungsverkauf denkbar.
Selbstverständlich.Zitat:Muss sie den Erlös versteuern?
Warum fragt man nicht einfach die Gemeinde?Zitat:Muss sie ein Gewerbe anmelden?
Sie kann verkaufen, an wen sie will.Zitat:Darf sie Waren an Verbraucher verkaufen (z.B. über Ebay oder private Kleinanzeigen), oder nur en bloc an einen Mitbewerber oder eine Firma, die Nachlässe und Geschäftsauflösungen zu Geld macht?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatEs entspricht dauernder Rechtsprechung des BFH, dass durch den Tod des Einzelunternehmers keine Betriebsaufgabe erfolgt, sondern der Betrieb durch den Erben fortgesetzt wird. Die Frage der Gewerblichkeit des Handels der Ehefrau stellt sich daher gar nicht. :
Das Gewerbe wurde aber abgemeldet und daraus ergibt sich die Betriebsaufgabe.
Und Sekunden nach Abmeldung schied der Betriebsinhaber dann dahin? Nein, die Abmeldung erfolgte durch den Erben, nachdem dieser (!) die Entscheidung getroffen hat, den Betrieb aufzugeben. Die Einkünfte nach dem Todestag incl. eines evtl. Aufgabegewinns sind vom Erben zu versteuern. Die Abmeldung bei der Gemeinde ist im übrigen für den steuerlichen Aufgabezeitpunkt ohnehin nicht maßgeblich.Zitat:ZitatEs entspricht dauernder Rechtsprechung des BFH, dass durch den Tod des Einzelunternehmers keine Betriebsaufgabe erfolgt, sondern der Betrieb durch den Erben fortgesetzt wird. Die Frage der Gewerblichkeit des Handels der Ehefrau stellt sich daher gar nicht. :
Das Gewerbe wurde aber abgemeldet und daraus ergibt sich die Betriebsaufgabe.
Mal kurz zur näheren Erläuterung:
Nehmen wir an, das Geschäft sei sehr saisonal geprägt gewesen (Schwerpunkt Frühling / Sommer). Der Unternehmer stirbt Anfang Februar, und auf Anraten des Steuerberaters lässt der Sohn das Gewerbe bei der Gemeinde rückwirkend zum 31.12. des vorigen Jahres abmelden. In den ersten 5 Wochen des neuen Jahres sei so wenig Umsatz erzielt wurden, dass der Steuerberater das noch ins alte Jahr reinpacken kann.
Eine Weiterführung des Betriebes durch die Erbin sei undenkbar gewesen, weil sie z.b. im Pflegeheim (demenzkranz) ist, und von der Materie null Ahnung habe. Aber wenn ich das richtig verstehe, kommt es darauf ja gar nicht an. Die Erlöse (wie auch immer sie zustande kommen ... z.b. initiiert durch den Sohn) wären für die Erbin also auf jeden Fall automatisch steuerpflichtig?
Wie wäre es, wenn die Waren einfach unberührt liegen bleiben, und irgendwann im Todesfalle der Ehefrau auf den Sohn übergehen? Ändert das die Sachlage?
-- Editiert von Pit Dralon am 23.08.2017 15:26
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten