Kleiner Waffenschein - Fragen zur Prüfung der Person

11. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)
Kleiner Waffenschein - Fragen zur Prüfung der Person

Hallo, ich möchte gerne den kleinen Waffenschein beantragen, mich aber vorher informieren, wie meine Chancen darauf stehen.
Leider bin ich kein unbeschriebenes Blatt, habe früher einiges an Mist gebaut, bin aber seit 2009 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Laut Auskunft hier im Forum sollte seid 08/2012 mein Führungszeugnis (wegen Verjährung) wieder leer sein.
Hier der Link zu dem Thema: Link

Ich habe jetzt einen Zeitungsartikel der örtlichen Zeitung gelesen, in dem beschrieben wird, wo / wie die Personenprüfung zum Antrag auf den kleinen Waffenschein statt findet: (Link)

Zitat:
Der Kreis fragt beim Bundeszentralregister an, beim Register der Staatsanwaltschaft, bei der Heimatgemeinde des Antragstellers und beim Landeskriminalamt (LKA).


1. Bundeszentralregister: Dort wird das "Führungszeugnis" geführt, das bei mir mittlerweile wieder leer sein sollte, oder?
2. Register der Staatsanwaltschaft: Um was für ein Register handelt es sich hierbei? Wie lange werden Verfahren und Strafen dort gespeichert und hat man ein Einsichtsrecht bzw. sogar einen Löschanspruch nach einer gewissen Zeit?
3. Heimatgemeinde: Was genau wird bei der Heimatgemeinde denn abegfragt? Die Gemeinde hat doch zu Verurteilungen oder sowas gar keine Infos, oder?
4. Landeskriminalamt: Wenn ich das richtig verstanden habe, wird hier von der Polizei gespeichert, wenn es Ermittlungen etc gab. Ein Ersuchen für Einblick in meine dort gespeicherten Daten habe ich heute abgeschickt.

Über Antworten auf meine Fragen wäre ich euch dankbar.
LG User1235


-- Editier von User_1235 am 11.02.2016 11:06

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)


Einschlägig vorbestrafte Personen haben i.d.R. keine Chance.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Aber ich bin doch nicht mehr vorbestraft?!
(Und wieso einschlägig?)
Und irgendwann, verjähren doch auch Fristen, in denen darüber noch etwas gespeichert bleibt.
Ich brauche den kleinen Waffenschein nicht heute oder morgen, kann auch bis 2019 zb warten.
Es wäre schön, wenn jemand auf meine Einzelfragen eingehen würde.

-- Editiert von User_1235 am 11.02.2016 21:10

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Und irgendwann, verjähren doch auch Fristen, in denen darüber noch etwas gespeichert bleibt.

Jein.
Im BZRG gibt es Fristen zur Löschung.
Bei den Polizei-internen Datenbanken, die über das LKA abgefragte werden, gibt es "nur" Prüffristen, keine automatische Löschung. D.h. nach 10 Jahren wird geprüft, ob der Eintrag gelöscht werden kann. Ergibt die Prüfung jedoch, dass der Eintrag noch benötigt wird (z.B. weil Widerholungsgefahr besteht), dannbleibt der Eintrag bestehen - bis zur nächsten Prüfung.
Und - jetzt kommts - im Waffenrecht, dürfen sogar gelöschte Einträge verwertet werden, um die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu beurteilen (siehe §52 BZRG ). Wobei sich natürlich die praktische Frage stellt, wie die Waffenbehörde von einem Eintrag erfahren soll, wenn er gelöscht ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Die Erteilung eines Waffenscheines ist kein MUSS wenn eine Person ein sauberes Führungszeugnis hat. Wenn also bekannt ist, dass der Antragsteller ein paar "Problemchen" hatte, dann kann das schon ausreichen um seine Eignung zu verneinen und die Ausstellung des begehrten Dokuments zu verweigern.

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