Kleiderordnung als Niederlassungsleiter

23. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Uwe321
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 45x hilfreich)
Kleiderordnung als Niederlassungsleiter

Guten Tag,

als ich meinen Job begonnen habe, wurde mir am ersten Monat gesagt, dass man mit Jackett, Hemd und Krawatte zu erscheinen hat.

Nun nach 2 Jahren sagt man mir per Abmahnung, dass man auch eine Anzughose und Lederschuhe tragen muß.

Auf Bildern der anderen Niederlassungen sieht man im Internet, dass dort Jeans und teilweise Outdoor Schuhwerk getragen wird.

Zählt das nun nur für mich?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:
Zählt das nun nur für mich?


Das was in Ihrem Arbeitsvertrag zur Kleiderordnung steht.


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#2
 Von 
Uwe321
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 45x hilfreich)

dort steht nichts.

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#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Mit Kleiderordnungen ist das so eine Sache. Viele Versuche von AG, hier Vorschriften zu machen, sind gescheitert. Und wenn man dir entgegen dem sonstigen Standard besondere Vorschriften machen will, hätte das eher keinen Erfolg.
Nun hat man dir schon eine Abmahnung gegeben - Frage, ob die wirklich als Abmahnung standhalten würde. Aber als Unmutsäußerung deines AG darfst du sie allemal verstehen. Und es wäre nicht die erste Abmahnung, in der es nicht wirklich um das geht, was dem Wortlaut nach gesagt wird.

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Grundsätzlich unterliegt die Aufstellung einer allgemeinen Kleiderordnung der betrieblichen Mitbestimmung (§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ).

Mögliche Ausnahmen:
a) Es gibt keinen Betriebsrat
b) Der Niederlassungsleiter fällt in die Kategorie "Leitender Angesteller" (kann je nach Befugnissen und Stellung im Unternehmen so sein, muss aber nicht)
c) Es gibt keine allgemeine Kleiderordnung, sondern eine einzelvertragliche Regelung für den Niederlassungsleiter

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Arbeitgeber bei diesem Thema selten direkt mit schriftlichen Abmahnungen reagieren, wenn es nicht bereits anderweitige Reibungspunkte gab. Hier muss ich :blaubär: beipflichten.

Ob eine derartige Anordnung und Abmahnung final Bestand hätte, ist aufgrund fehlender Information (Branche, Größe der Niederlassung, Kundenkontakt, Stellung, Betriebsrat) nicht zu glaskugeln.


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-- Editiert Osmos am 23.09.2014 15:41

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Art 2GG,duerfte einem Kleiderzwang entgegenstehen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Art 2GG,duerfte einem Kleiderzwang entgegenstehen. <hr size=1 noshade>

Nö, der hat damit nichts zu tun.


Und zum anderen, was nützt "freie Entfaltung" wenn man sie dann nur auf dem Gang des Arbeitsamtes ausleben kann?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
Uwe321
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo,

ich habe Kundenkontakt mit Handwerkern, die gerade von der Baustelle kommen oder dahin fahren. Für Neukundenaquise sehe ich schon ein, dass ein gewisser Stil noch etwas herausgestellt wird.

Ansonsten sind es in den Niederlassungen in Deutschland deutlich über 100 Mitarbeiter, einen Betriebsrat habe ich noch nicht gesehen.

Der leitende Angestellte bin ich schon, allerdings kommt mein Vorgesetzter im lockeren Camp David Hemd und Jeans mich besuchen :-(

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#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Nö, der hat damit nichts zu tun.von Harry van Sell


Die Rechtsprechung ist da nicht nur Ausnahmsweise anderer Meinung.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Rechtsprechung ist da nicht nur Ausnahmsweise anderer Meinung. <hr size=1 noshade>


So pauschal ist diese Aussage aber genauso falsch.

quote:<hr size=1 noshade>In einem bestimmten Umfang sind Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt, Arbeitnehmern vorzuschreiben, was sie am Arbeitsplatz tragen – sei es der Sicherheit wegen oder mit Rücksicht auf die Kunden.

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG ) folgt zwar grundsätzlich dessen Freiheit bei der Gestaltung seines Äußeren (z. B. Wahl der Kleidung, Frisur, Accessoires etc.) auch während der Arbeitszeit. Aus gesetzlichen Vorgaben kann sich jedoch eine Einschränkung ergeben, wie auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB ).

Sicherheit geht vor: Schutzkleidung

Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer einheitlichen Arbeitskleidung kann aus dem Arbeitsschutz resultieren. So ist für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich oder von einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben entsprechend die ihnen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 1 und 2 ArbSchG ).

Sonstige Arbeitskleidung

Die Freiheit des Arbeitnehmers bei der Gestaltung seines Äußeren kann darüber hinaus eingeschränkt werden, sofern ausnahmsweise berechtigte Arbeitgeberinteressen berührt sind (§ 241 Abs. 2 BGB ). Berechtigte Arbeitgeberinteressen können sich etwa vor dem Hintergrund von Kundenkontakten ergeben, etwa zur Kennzeichnung der Funktion des Arbeitnehmers oder als sonstige Maßnahme der „corporate identity".

Kosten der Arbeitskleidung

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich vereinbaren, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der Arbeitskleidung beteiligt. Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, darf die Regelung den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB ). Ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, soweit das Nettoentgelt pfändbar ist.

Berufsfelder, die eher klassische Kleidung erfordern

Vom äußeren Erscheinungsbild wird oft auf menschliche Qualitäten und berufliche Fähigkeiten geschlossen. Seriosität, Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz wird zumeist noch an klassische Kleidung gekoppelt. Klassische Business-Kleidung wird insbesondere erwartet in Geldinstituten, Steuerberatungs-Büros, Anwaltskanzleien, im Versicherungswesen, den Führungsetagen großer Unternehmen und von Dozentinnen und Referenten in Seminaren.

Hintergrund: Seit Entstehen der Zünfte konnte man viele Beschäftigte dank ihrer Kleidung (Trachten, Uniformen oder Kluft) bestimmten Tätigkeiten und damit Zünften zuordnen. Im Verlaufe der Industrialisierung und Spezialisierung entwickelte sich eine Vielfalt von Berufen mit entsprechender Berufskleidung. Die Angehörigen der einzelnen(Berufs)Stände waren nicht zuletzt an der Art ihrer Kleidung zu erkennen, die damit auch zu einem Statussymbol wurde.

In manchen Branchen hat sich eine spezifische Kleidung bis heute erhalten. Beispielhaft seien das „Bankerblau", die Uniformen des Flugpersonals oder die Arztkittel, aber auch die Kleidung der Zimmerleute oder Köche erwähnt.

Die Art der Kleidung sendet Signale aus und bewirkt beim Gegenüber Reaktionen (z. B. Vertrauen, Sympathie, Respekt, Misstrauen u.a.). Deshalb legen Unternehmen vor allem für die Mitarbeiter mit Kundenkontakt eine Kleiderordnung (u. a. als vertrauensbildende Maßnahme) fest.

Vor allem „junge" Unternehmen (z. B. in der IT-Branche) überlassen es häufig ihren Mitarbeitern, in dem Dress zur Arbeit zu erscheinen, der ihnen am besten gefällt und in dem sie sich wohlfühlen. Am anderen Ende der Skala wird das äußere Erscheinungsbild (Outfit) der Mitarbeiter bis in die letzten Feinheiten strikt geregelt. So kann der Dresscode einer Schweizer Bank bis hin zur Farbe der Unterwäsche (hautfarben/nude) 52 Seiten umfassen. <hr size=1 noshade>

Quelle: Haufe.de

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#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Vom äußeren Erscheinungsbild wird oft auf menschliche Qualitäten und berufliche Fähigkeiten geschlossen.



Die Art und Qualität einer Kleidung sagt absolut nichts über die Fähigkeiten desjenigen aus, welcher sie trägt.
Es gibt Anzug/Schlipsträger, welche gar nichts drauf haben. Jeder Jeans/T-Shirtträger steckt die x-mal in die Tasche.

Wer auf Äußerlichkeiten hereinfällt, oder bewußt durch den Arbeitgeber des Anzug/Schlipsträgers durch die Kleiderordnung getäuscht wird.....ist selbst dran schuld.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:
Die Art und Qualität einer Kleidung sagt absolut nichts über die Fähigkeiten desjenigen aus, welcher sie trägt.


Das ist schon klar, in unserer Gesellschaft aber so verankert.
Mir persönlich wäre es vollkommen egal, ob der Bänker nun Anzug trägt, oder voll tätowiert im Schlabberlock vor mir steht, es kommt halt auf die Qualität an.

Es hilft aber keinem Arbeitgeber, alles zu erlauben, wenn dadurch die Kundschaft "verschreckt" wird.
Wirtschaftliche Interessen.

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#12
 Von 
Uwe321
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 45x hilfreich)

Meri....meine Meinung und ich kann mich nur entfalten, wenn ich mir nicht "komisch" und verkleidet vorkomme...

Zudem möchte ich mit meinen Kunden auch auf einem Level sein ( gut nicht in Baustellensachen ), aber nicht piekfein und die Kunden sind Schlosser oder Trockenbauer etc...

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#13
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

quote:
Die Art und Qualität einer Kleidung sagt absolut nichts über die Fähigkeiten desjenigen aus, welcher sie trägt.


Darum geht es in diesem Forum (und bei vorliegender Fragestellung) aber nicht. Die initiale Frage war, ob der Arbeitgeber seinem Angestellten Vorgaben bezüglich der Kleidung am Arbeitsplatz machen kann.

Im vorliegenden Fall sehe ich wenig Hinderungsgründe. Kollektivrecht greift nicht, und bei einer Tätigkeit als Niederlassungsleiter mit 100 Mitarbeitern und Kundenkontakt wird der Arbeitgeber die Forderung nach einem Anzug durchaus gerichtsfest verargumentieren können.

A propos Gericht: Selbst die richterliche Unabhängigkeit entbindet den Richter selbst nicht von gewissen Bekleidungsrichtlinien. Das könnte bei einer eventuellen gerichtlichen Klärung durchaus im Hinterkopf des Richters sein...

Bleibt noch die Frage nach der Zulässigkeit der Abmahnung: Wenn die Bekleidung nicht eindeutig und entsprechend detailliert angewiesen war, ist eine Abmahnung eigentlich nicht angesagt. Abgesehen davon ist diese Abmahnung eher ein Zeichen vorangegangener ungelöster Spannungen, denn welcher Vorgesetzte gängelt seinen Niederlassungsleiter mit deartigen Maßnahmen wenn er ihm gleichzeitig Verantwortung für 100 Mitarbeiter lässt? Normal ist das nicht ;)




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"Meine persönliche Meinung"

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#14
 Von 
Uwe321
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 45x hilfreich)

die ganze Firma hat über 100 Mitarbeitern, ich habe nur 4 in meiner Niederlassung

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nachdem ich behaupten kann, dass heutzutage fast kein Richter mehr zu sehen ist,der Anzug umherläuft, fällt mir die Vorstellung schwer, dass Urteile über Zwangsklamotten verkündet werden von Richtern, welche selbst tagaus und tagein in Jeans und T-shirt unterwegs sind.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von Richtern, welche selbst tagaus und tagein in Jeans und T-shirt unterwegs sind. <hr size=1 noshade>

Bei uns tragen die noch alle Roben (was die darunter tragen ist egal) ... :grins:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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