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Klausel im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheitspflicht über Gehaltshöhe rechtswidrig

Von Rechtsanwalt Mathias Henke
2.10.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 4670 Aufrufe
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Verschwiegenheit, Gehaltshöhe

Verschwiegenheitsklausel zum Gehalt oder Gehaltshöhe unwirksam:

Ein aktuelles Urteil aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Landesarbeitgericht Mecklenburg-Vorpommern - Urteil v. 21.10.2009, Az. : 2 Sa 237/09 -) besagt, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach welcher der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Gehaltshöhe zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

I. Klausel zur Verschwiegenheit hinsichtlich Gehaltshöhe / Lohnhöhe

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Mathias Henke
Dortmund

Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
 Pers. Direktanfrage 

In vielen Arbeitsverträgen ist eine Klausel enthalten, nach welcher der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Höhe seines Gehaltes / Lohnes gegenüber Dritten, insbesondere aber gegenüber Arbeitskollegen, verpflichtet ist.

Im Ausgangsfall hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsvertrag eine derartige Verwiegenheitsklausel enthielt, hiergegen verstoßen, indem sie sich mit Kollegen über die Höhe des Gehaltes / Lohnes austauschte,  und hierfür eine Abmahnung vom Arbeitsgeber erhalten. Hiergegen klagte sie und bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch nach Berufung des Arbeitgebers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Recht.

II. Urteilsbegründung

Das LAG stützte sich bei der Urteilbegründung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der nach ständiger Rechtsprechnung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) auch bei der Lohngestaltung gelte:

Alle Arbeitnehmer sind im Hinblick auf ihr Gehalt und Lohn grundsätzlich gleich zu behandeln. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob der Arbeitgeber hiergegen verstoße und der Arbeitnehmer daher  Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Gehaltshöhe / Lohnhöhe geltend machen könne, sei das Gespräch mit Arbeitskollegen.

Ein solches Gespräch könne aber nur erfolgreich sein, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung und Gehalt Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.

Daher benachteilige eine solche Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag bezüglich des Gehaltes / Lohnes den Arbeitnehmer unangemessen und sei als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) zu werten. Weiter sah das Gericht auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), weil so auch Mitteilungen an Gewerkschaften über die Lohnhöhe verboten wären.

III. Bewertung:

Ein sinnvolles und zutreffendes Urteil. Verschwiegenheitspflicht in allen Ehren, wenn diese aber dazu herhalten soll, hinsichtlich etwaiger verfassungswidriger Ungleichbehandlungen (hier bzgl. Gehalt und Lohn) Arbeitnehmer "mundtot" zu machen, sind die Grenzen von Treu und Glauben überschritten.

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