Mietzahlungsklage:
monatsnettomiete €.200 x 12 = Streitwert €.2400,-
Gerichtskosten 3x €.81,- = €.243,-
Wieso eigentlich 3x, wofür ?
Sind in diesen (3x)Kosten auch die Gebühr für Räumungsklage beinhaltet ?
Wie ist wenn keine Räumungsklage angestrebt würde, nur 1x
Gebühr €.81,- ?
Und wenn nur Räumungsklage, ohne Zahlungsklage eingereicht wird, nur 1x ?
Und wann 2x ?
Oder immer jeweils 3x, bei 2 Klageanträgen 2x 3 = 6x ?
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Klagekosten 3x
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Bei Klage fallen als Vorauszahlung immer drei Gebühren an, unabhängig von der Zahl der Anträge. Das was sich ändert, ist der Gegenstandswert. Die 12x200 klingen arg nach dem Gegenstandswert des Räumungsantrages. Wenn jetzt bspw. noch 1000 EUR Mietzahlung geltend gemacht werden, würde der Gegenstandswer 3.400 EUR betragen und sich die Gebühren entsprechend erhöhen.
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Vielen Dank für den ersten hilfreichen Hinweis.
€.200x 12 Monate = 2400 x 3 = Streitwert €.7200,- = Gebühren €.166,-
oder
€.200x 12 Monate = 2400 = Streitwert €.81 x 3 Gebühren = Gebühren €.243
?
Kosten der Zahlungsklage nicht nach Jahresmietwert berechnet, sondern nur nach tatsächlich bestehende Forderung.
Wie ist dann bei laufende (monatlich weiter anfallende) Forderung während des Verfahrens ?
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quote:
€.200x 12 Monate = 2400 = Streitwert €.81 x 3 Gebühren = Gebühren €.243 ?
Jep
quote:
Kosten der Zahlungsklage nicht nach Jahresmietwert berechnet, sondern nur nach tatsächlich bestehende Forderung.
Selbstverständlich
quote:
Wie ist dann bei laufende (monatlich weiter anfallende) Forderung während des Verfahrens ?
Jeweils Klageerweiterung. Wird dann nachberechnet.
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Hoho, haben Sie vielen Dank.
So kann man zumindest vorher kalkulieren, ob es sich eine Klage lohnt.
Günstiger bei Zahlungsklage ist ein MB.
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-- Editiert hamburger-1910 am 20.01.2014 18:07
...zumindest soweit der Anspruchsgegner keinen Widerspruch einlegt. Sofern er das tut, muss man im Mahnverfahren eine Anspruchsbegründung (entspricht der Klageschrift) nachschieben. Dann wird das streitige Verfahren durchgeführt und es entstehen auch hier 3,0 Gerichtsgebühren.
Da wir dann aber zwei Verfahren haben, nämlich Räumungs- und Zahlungsklage, werden die Gebühren in der Summe höher. Das liegt am degressiven Verlauf der Gebührentabelle. Danach wird eine kombinierte Klage mit Streitwert 3400 € günstiger als eine Räumungsklage mit Streitwert 2400 € sowie eine Zahlungsklage über 1000 €.
Man muss sich immer auch überlegen ob ein Anspruchsgegner evtl. Widerstand leisten wird.
Gruss
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quote:
Man muss sich immer auch überlegen ob ein Anspruchsgegner evtl. Widerstand leisten wird.
Pokern gehört zum Geschäft!
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-- Editiert hamburger-1910 am 20.01.2014 20:11
quote:
Sofern er das tut, muss man im Mahnverfahren eine Anspruchsbegründung (entspricht der Klageschrift) nachschieben. Dann wird das streitige Verfahren durchgeführt und es entstehen auch hier 3,0 Gerichtsgebühren.
Die von dem Mahngericht gesetzte Kostenrechnung für das Weierleiten des Klageverfahren an Gericht liegt jedoch weit unter 3,0 Gerichtsgebühren.
Das streitige Verfahren beginnt erst mit dem Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung. Bis dahin kann der Antragsteller den Mahnbescheidsantrag noch zurücknehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch nur die (niedrigeren) Gerichtskosten für das Mahnverfahren angefallen.
Da mit dem Weiterleiten der Akte an das Streitgericht die Gebühr noch nicht ausgelöst wurde, wird sie auch noch nicht einkassiert. Das kommt dann – wie oben dargestellt – später.
Rein praktisch gedacht muss es auch so sein: wenn bei Zahlungsansprüchen der Weg über das Mahnverfahren günstiger wäre, würde das generell jeder so machen.
Gruß
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