

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2007 ( Az 6 AZR 873/ 06 ) klargestellt, dass auch die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kündigungsgrund nicht mehr zu prüfen. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401) ist durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes insofern überholt.
Nach der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004 muss der Arbeitnehmer nicht nur eine mangelnde soziale Rechtfertigung geltend machen, sondern er hat auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er geltend machen will, die Kündigung sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Damit werden auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes liegende Unwirksamkeitsgründe von der 3- Wochen-Frist erfasst.
Dies entspricht dem Zweck des § 4 S. 1 KSchG. Nach Ablauf dieser Frist soll Klarheit darüber bestehen, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Nur die mangelnde Schriftform, die zur Unwirksamkeit nach § 623 BGB führt, kann über diese 3- Wochen-Frist hinweg geltend gemacht werden.
In der vorliegenden Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht weiter aus, dass dies auch gelte, sofern die Kündigung innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erklärt werde. Dies ergibt sich bereits deutlich aus dem Gesetzeswortlaut. § 13 Abs. 1 Satz KSchG verweist für die Geltendmachung einer außerordentlichen Kündigung einschränkungslos auf § 4 Satz 1 und die §§ 5 bis 7 KSchG. Demnach muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung aus sämtlichen Gründen geltend machen. Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG ).
Die sechsmonatige Wartefrist erlangt ihre Bedeutung nur für die Fälle, in denen geltend gemacht wird, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist vollumfänglich zuzustimmen und gibt Anlass, dem Arbeitnehmer nochmals die Bedeutung der 3- Wochen- Klagefrist im Arbeitsrecht vor Augen zu führen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung nach § 7 KSchG unabhängig einer inhaltlichen Prüfung als von Anfang an rechtswirksam.
Diese Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht besteht für die ordentliche sowie für die außerordentliche Kündigung, unabhängig von der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG. Auch Arbeitnehmer in sog. Kleinbetrieben haben diese 3- Wochen-Klagefrist zu wahren, § 23 Abs. 1 KSchG.
www.argumentum-rae.de
