Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

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Rechtsbehelfe nach Rechtswegerschöpfung

Eine Verfassungsbeschwerde kann erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Neben den klassischen Rechtsbehelfen gehören hierzu auch die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge.

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. War der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die angegriffenen Entscheidungen müssen innerhalb der Monatsfrist vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn das Fachgericht über einen formlosen Rechtsbehelf noch nicht entschieden hat.

In der Regel wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Kammer kann der Verfassungsbeschwerde aber auch stattgeben, wenn Sie offensichtlich begründet ist und das Gericht die hierfür maßgebliche Frage bereits entschieden hat.

Andernfalls wird die Verfassungsbeschwerde zugestellt und der Senat entscheidet über die Annahme. Das Senatsverfahren dauert mehrere Jahre.

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu € 2.600,- auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nur noch die Menschenrechtsbeschwerde erhoben werden. Die Menschenrechtsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der innerstaatlichen Entscheidung zu erheben. Wenn der Gerichtshof eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte festgestellt hat, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gestellt werden, sofern das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

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