Klage wegen Film-Download (etwas komplizierter)

28. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
mowmoth
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Klage wegen Film-Download (etwas komplizierter)

Liebe Anwälte und Hobby-Anwälte,
Folgendes ist Stand der Dinge: Die WG meiner Ex-Freundin würde kürzlich mit einem Anwaltschreiben von Waldorf Frommer (dürfte geläufig sein) überrascht. Über ihre IP wäre ein Film heruntergeladen worden. Der Mitbewohner, auf dessen Namen der Internetanschluss läuft, rief mich an, ich erklärte ihm, dass ich ihn geladen habe, um ihn mit meiner Freundin zu gucken und natürlich die Kosten trage. Folgende Kosten werden aufgelistet:

Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch 1000€
" für Schadenersatzanspruch 600€

1,3 Gebühr (2300 VV RVG) 195€
Auslagenpauschale (7002 VV RVG) 20€

Geltend gemachte Zahlungshöhe: 815€, also alles außer dem Unterlassungsanspruch

Kann mir das jemand erklären?


Des Weiteren: Ich bin mittlerweile von meiner Freundin getrennt, der Kontakt müsste also erst wiederhergestellt werden, denke aber, dass das kein Problem ist. Ich habe vor ihr davon erfahren, weil sie seit einigen Wochen wieder inoffiziell bei ihren Eltern wohnt, wegen WG-interner Schwierigkeiten, ich bin also der Ansprechpartner. Meines Wissens nach hat besagter Mitbewohner bereits einen Anwalt eingeschaltet, ich vermute, um sich und die anderen Mitbewohner aus dem Schneider zu ziehen, näheres weiß ich aber noch nicht. Werde das definitiv editieren, sobald ich mehr von ihm erfahren habe, er ist leider auch nur sporadisch erreichbar.

815€ einfach so zu zahlen ist mir nicht möglich, zumal die Frist zum 10.6. gesetzt wurde. Ich habe gelesen, dass es Sinn macht, ein modifiziertes Unterlassungsschreiben aufzusetzen und die folgenden Zahlungsansprüche zu ignorieren. Problem: ich habe offiziell nichts mit der Klage zu tun, nirgendwo steht mein Name, denn alles läuft über besagten Mitbewohner. Was ist hier zu tun? Lässt sich die Situation so darlegen, dass die Klage auf mich umgeschrieben wird, damit ich mehr Handlungsspielraum gewinne oder muss ich alles über den Kollegen laufen lassen? Ihm dürfte es relativ egal sein, ob ich 800€ oder 2000€ oder gar nichts zahle, ich weiß also nicht wie kooperativ er ist.

Hm, sche*ß Situation, vielleicht kann mir ja jemand helfen!

LG



edit1: Geladen wurde der Film via Torrent, d.h. die Klage bezieht sich weniger auf den Download, als auf den Upload, der parallel stattfindet und durch den ich den Film "weltweit und kostenlos" zur Verfügung gestellt habe.

-- Editier von mowmoth am 28.05.2015 09:44

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Lässt sich die Situation so darlegen, dass die Klage auf mich umgeschrieben wird


Die Abmahner werden in jedem Fall den Anschlußinhaber als Mitstörer *und* den Täter in Anspruch nehmen wollen, sodaß es gegenüber denen nichts bringen würde, die Schuld auf sich zu nehmen.

Man könnte hier auch eine mod. UE ("neuer Hamburger Brauch" googeln) abgeben und nichts zahlen. Mir ist kein Fall bekannt, in dem diese Kanzlei in so einem Fall über "Drohbriefe" und ggfs. Mahnbescheid hinaus ging, wenn man eine UE (nicht die mitgeschickte!) abgegeben hat.
Einfach mal Suchfunktion hier benutzen.

-- Editiert von JenAn am 28.05.2015 12:16

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119307 Beiträge, 39709x hilfreich)

Ergänzend zum Vorredner: Es wäre mir neu, das die wegen des herunterladens eines Filmes abmahnen, insbesondere seit dem "Redtube-Debakel" des Anwaltskollegen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Harry, er hat über Torrent runtergeladen, ergo auch gleichzeitig wieder hochgeladen und das wird ihm zum Vorwurf gemacht. :)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Insbesondere wäre eine Schadensersatzsumme für das Herunterladen eines einzelnen Filmes etwas arg hoch.

Übrigens: Sind die 195€ nicht zu hoch? Das müssten doch 104€ zzgl. Auslagenpauschale sein.
Passt schon, sind ja 1.600 € Streitwert.

-- Editiert von JogyB am 29.05.2015 01:04

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mowmoth
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

So, danke erstmal für die Antworten. Ja, es ging vor allem um den Upload. Das mit der mod. UE klingt nach 'nem Plan :)

Habe mich gestern mit dem Mitbewohner getroffen. Er hat einen Anwalt eingeschaltet, der wiederum eine Erklärung aufsetzte, laut der nicht bekannt ist, wer den Film tatsächlich hoch-/runtergeladen hat. Soweit also nichts dramatisches. Am Montag habe ich einen Termin, wir werden uns zu dritt zusammensetzen und ich denke das wird sich klären.

Danke!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119307 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat:
Ja, es ging vor allem um den Upload.

Ja, die Unterscheidung ist wichtig. Denn wenn man eine Unterlassung wegen "download" abgibt, können die einem immer noch wegen dem "upload/verbreiten" Probleme machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
der wiederum eine Erklärung aufsetzte, laut der nicht bekannt ist, wer den Film tatsächlich hoch-/runtergeladen hat


Hoffentlich geschickt formuliert. Ein guter Anwalt gesteht nämlich nicht mal zu, daß die behauptete Rechtsverletzung überhaupt über den betreffenden Anschluß begangen wurde. Diese Beweishürde für einen möglichen Prozeß läßt man doch gerne dem Abmahner. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

@JenAn

Zitat:
Mir ist kein Fall bekannt, in dem diese Kanzlei in so einem Fall über "Drohbriefe" und ggfs. Mahnbescheid hinaus ging, wenn man eine UE (nicht die mitgeschickte!) abgegeben hat.


Oh doch, da gibts so einige Fälle,ich selbst bin auch schon 3x betroffen gewesen (=3 Klagen). Die Kanzlei WaldorfFrommer gehört zu den wenigen Kanzleien in der Abmahnbranche,die tatsächlich Forderungen einklagen und es nicht in jedem Fall bei einem Mahnbescheid belassen.

@mowmoth
Seit Anfang 2014 gibt es ein Urteil des BGH (mal nach "Bearshare-Urteil" googlen),wonach der Anschlußinhaber aus der Haftung raus ist,wenn er seiner sekundären Darlegungslast genügen und alternative Geschehensabläufe darlegen kann. Sprich: Wenn er sagt,daß er`s nicht selbst war, muss er Gründe vorbringen,wieso er`s nicht gewesen ist bzw wer`s alternativ gewesen sein kann. Das nennt sich sekundäre Darlegungslast. Darüber,wie weit diese sekundäre Darlegungslast geht, streiten sich die Gerichte noch. Einige Gerichte sind der Meinung,daß die namentliche Nennung aller Mitbenutzer des Internetzugangs reicht. Andere Gerichte hätten am liebsten eine forensische Untersuchung sämtlicher Computer,die am betreffenden Internetanschluss hingen,um den Täter genau zu benennen. Tendenz vor deutschen Gerichten ist aber die bloße Namensnennung. Gemäß des BGH-Urteils ist es nun Sache des Abmahners, zu beweisen,daß es trotzdem der Anschlußinhaber selbst bzw welcher der genannten Mitnutzer es war. Dies ist in der Praxis aber kaum möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Einige Gerichte sind der Meinung,daß die namentliche Nennung aller Mitbenutzer des Internetzugangs reicht. Andere Gerichte hätten am liebsten eine forensische Untersuchung sämtlicher Computer,die am betreffenden Internetanschluss hingen,um den Täter genau zu benennen.


Nein, viel relevanter bei der sekundären Darlegungslast ist, daß der Anschlußinhaber begründen kann, wieso er deswegen nicht als Mitstörer haftet, weil er alle Nutzer des Anschlusses über die Rechtswidrigkeit eines solchen Handelns aufgeklärt hat, alles Sinnvolle zur technischen Unterbindung rechtswidrigen Verhaltens unternommen hat und regelmäßig den Rechner auf entsprechende Spuren überprüft hat.
Der bloße Hinweis, "wer es sonst gewesen sein könnte", wird nicht ausreichen. Andersherum muß man auch nicht nachweisen, wer es denn nun gewesen sein soll. Davon ist das alles völlig unabhängig.
Denn: selbst wenn man den Täter benennen kann und will, bleibt trotzdem die Mitstörerhaftung, wenn man seinen Aufklärungs- und Prüfpflichten nicht Genüge getan hat.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Die Kanzlei WaldorfFrommer gehört zu den wenigen Kanzleien in der Abmahnbranche,die tatsächlich Forderungen einklagen


AFAIK aber nur in klaren Fällen - also typischerweise dann, wenn der Abgemahnte keine UE abgegeben hat oder unklugerweise den Verstoß und die mangelnde Sorgfalt zugegeben hat ("das muß jemand über mein offenes WLAN gewesen sein").

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Nein, viel relevanter bei der sekundären Darlegungslast ist, daß der Anschlußinhaber begründen kann, wieso er deswegen nicht als Mitstörer haftet, weil er alle Nutzer des Anschlusses über die Rechtswidrigkeit eines solchen Handelns aufgeklärt hat,


Genau diese Belehrungspflicht existiert aber nur,wenn es bereits vorher Hinweise auf Rechtsverstöße gegeben hat. Bei Erstabmahnungen kann aber genau das eigentlich kaum zutreffend sein.


Zitat:
und regelmäßig den Rechner auf entsprechende Spuren überprüft hat.


Das wurde in der Vergangenheit von Gerichten bereits als wirklichkeitsfern deklariert. Gerade in Wohngemeinschaften ist es nunmal eher so,daß es keinen gemeinsamen Computer gibt,sondern jeder sein eigenes Gerät hat,auf das die anderen Nutzer keinen Zugriff haben.


Zitat:
Der bloße Hinweis, "wer es sonst gewesen sein könnte", wird nicht ausreichen.


Wie ich schon schrieb: wie weit die sekundäre Darlegungslast geht, wurde in der Vergangenheit von den diversen Gerichten sehr unterschiedlich bewertet. So sind beispielsweise die Münchner Richter regelmäßig ziemlich realitätsfremd drauf, wenn sie ansich überzogene Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast stellen. Selbst die so gerne geforderten "technischen Schutzmaßnahmen" sind in der Praxis eher als nette Idee irgendwelcher Juristen zu sehen. Sowas hat man mit etwas technischem Wissen schneller ausgehebelt,als man kucken kann.



Zitat:
Andersherum muß man auch nicht nachweisen, wer es denn nun gewesen sein soll.


Erfahrungsgemäß versuchen sich die Abmahner vor ihrer Pflicht,den wahren Täter zu benennen, durch Angaben wie "Die Täterschaft der Mitbenutzer Hänschen Klein und Pippi Langstrumpf wird mit Nichtwissen bestritten!" zu entziehen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Passt schon, sind ja 1.600 € Streitwert.

Nicht wirklich. Siehe §97a UrhG , Absatz 3. Der Streitwert ist hier erst einmal ganz grundsätzlich auf 1000€ beschränkt, dieser Trick des Anwalts (ich würde fast schon von Betrugsversuchen ausgehen), den Gegenstandswert aus "Streitwert von 1000€ und 600€ Schadensersatz" zu berechnen ist schlichtweg nicht erlaubt. Dass der Schadensersatz wirklich 600€ ist, kann auch ganz grundsätzlich bestritten werden.
Im Normalfall sollte das darauf hinaus laufen, dass die Gegenseite exakt 0€ sieht am Ende, weil der Abgemahnte zudem einen eigenen Schadensersatzanspruch hat. Warum? Weil wegen überzogener Forderung der Gegenseite (und vielleicht sogar rechtsfalscher Unterlassungserklärung, die sind regelmäßig zu weit gefasst) die Einschaltung eines eigenen Anwalts geboten war.

Man bezahlt am Ende also die eigenen Anwaltskosten und sonst normalerweise nichts. Bzw. der TE würde dann der WG die Anwaltskosten erstatten.

-- Editiert von mepeisen am 03.06.2015 14:02

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Selbst die so gerne geforderten "technischen Schutzmaßnahmen" sind in der Praxis eher als nette Idee irgendwelcher Juristen zu sehen. Sowas hat man mit etwas technischem Wissen schneller ausgehebelt,als man kucken kann.


Ja, und auch trotz Belehrung könnten Mitnutzer noch Urheberrechtsverletzungen begehen, darum geht es nicht, sondern nur um die Erfüllung "zumutbarer" Pflichten.
Technisch könnte ich mir vorstellen, daß eine Blockade aller Ports außer 80 (HTTP) und 443 (SSL) ausreichen würde - auch wenn es Tauschbörsen-Clients gibt, die über diese Ports arbeiten.
Man muß nun mal nicht jede nur denkbare Umgehung verhindern.

Zitat:
Gerade in Wohngemeinschaften ist es nunmal eher so,daß es keinen gemeinsamen Computer gibt,sondern jeder sein eigenes Gerät hat,auf das die anderen Nutzer keinen Zugriff haben.


Dann ersetze man das durch "regelmäßige Prüfung der Router-Logs auf besonders große Download-Mengen". ;)

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
darum geht es nicht, sondern nur um die Erfüllung "zumutbarer" Pflichten.
Technisch könnte ich mir vorstellen, daß eine Blockade aller Ports außer 80 (HTTP) und 443 (SSL) ausreichen würde - auch wenn es Tauschbörsen-Clients gibt, die über diese Ports arbeiten.


Sein wir doch mal ehrlich...es gibt nicht DIE ultimative Schutzmöglichkeit. Technisch nicht und schon gar nicht dahingehend,daß nicht irgendeinem geldgeilem Abmahner immernoch eine Ausrede einfällt,wie man die Verletzung noch hätte verhindern können. Leider hat sich sowas noch immer nicht bis zu jedem Gericht rumgesprochen (*mal nach München und Hamburg schiel*),daß der Anschlußinhaber nunmal nicht ALLES kontrollieren kann. Aber offenbar geistert in so manchem Richter-Hirn noch immer das Klischee-Bild herum,daß sich die ganze Familie um den einzigen Rechner versammelt und Papi das Kommando über die Mouse hat.


Zitat:
Dann ersetze man das durch "regelmäßige Prüfung der Router-Logs auf besonders große Download-Mengen".


Als Fachinformatiker bin ich in der Lage, einen Proxyrechner einzurichten,der sowas protokolliert. Doch ist ein Proxyrechner in Privathaushalten oder WGs doch eher die Ausnahme. Dummerweise geht das Logging in den diversen "Endanwender-Routern" nicht soweit,daß die Datenmenge für jedes Endgerät geloggt wird, maximal eine Gesamtmenge wird geloggt. Manche Geräte zeigen maximal eine Art Diagramm,aus welchem die verbrauchte Datenmenge an einzelnen Tagen hervorgeht, womit aber noch immer nicht feststeht, wer nun wirklich der "Powersauger" war.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Leider hat sich sowas noch immer nicht bis zu jedem Gericht rumgesprochen

Auch das hat mittlerweile ja nicht mehr wirklich Bewandtnis, da der Gerichtsstand nunmehr mittlerweile am Wohnort orientiert ist und nicht mehr nach Gutdünken frei gewählt werden kann von den Abmahnern. Sie können also nicht mehr ausgerechnet die "für sie urteilenden" Gerichte aussuchen.

Zitat:
Aber offenbar geistert in so manchem Richter-Hirn noch immer das Klischee-Bild herum,daß sich die ganze Familie um den einzigen Rechner versammelt und Papi das Kommando über die Mouse hat.

Das ist doch Quatsch, was du hier schreibst. Wer einen Anschluss bereit stellt und einem Gast das LAN-Kabel in die Hand drückt, der muss auch akzeptieren, wenn er sich in die Gefahr begibt, dass der Gast Unfug treibt. Um genau diesen Satz bzw. genau diese Rechtsfrage geht es bei der Haftung und nicht um völlig falsche Vorstellungen.

Ein besserer Vergleich ist es, wenn ich einem Gast eine Kettensäge in die Hand drücke und dieser dann damit den Holzzaun des Nachbarn zerlegt. Sprich: Es geht um die Haftungsfrage, wenn man selbst es nicht war.

Zitat:
Als Fachinformatiker bin ich in der Lage, einen Proxyrechner einzurichten,der sowas protokolliert.

Protokollierung und Verhindern entsprechender Taten sind zwei getrennte Dinge. Das solltest du als Fachinformatiker wissen. Das Durchforsten der Logs einmal pro Woche hilft doch nicht. Dann ist die Tat ja längst passiert.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Auch das hat mittlerweile ja nicht mehr wirklich Bewandtnis, da der Gerichtsstand nunmehr mittlerweile am Wohnort orientiert ist und nicht mehr nach Gutdünken frei gewählt werden kann von den Abmahnern. Sie können also nicht mehr ausgerechnet die "für sie urteilenden" Gerichte aussuchen.


Dazu fällt mir nur ein Wort ein: Gottseidank.

Zitat:
Das ist doch Quatsch, was du hier schreibst. Wer einen Anschluss bereit stellt und einem Gast das LAN-Kabel in die Hand drückt, der muss auch akzeptieren, wenn er sich in die Gefahr begibt, dass der Gast Unfug treibt. Um genau diesen Satz bzw. genau diese Rechtsfrage geht es bei der Haftung und nicht um völlig falsche Vorstellungen.


Du solltest meine Postings mehr in Zusammenhang mit dem lesen, was ich zitiere. In diesem Fall gings um die erhöhten Überwachungs- und Prüfpflichten,die gewisse Gerichte dem Anschlußinhaber regelmäßig auferlegen wollen. Es ist offenbar noch immer nicht zu jedem Richter durchgedrungen,daß es nunmal weltfremd ist, zu erwarten,daß ein Anschlußinhaber jeden Rechner im Netzwerk laufend überwachen kann. Gerade die als abmahnerfreundlich bekannten Gerichte in München und Hamburg sind ja so drauf,daß sie dem Anschlußinhaber auf jeden Fall eins überbraten wollen und dabei die hirnrissigsten Anforderungen stellen. So im Stil "Belehrung reicht nicht, es muss auch überwacht werden.". Selbst jetzt wo der fliegende Gerichtsstand vom Tisch ist, bergen solche Urteile zumindest die Gefahr,daß sich andere Gerichte dran orientieren.


Zitat:
Protokollierung und Verhindern entsprechender Taten sind zwei getrennte Dinge.


Ich wiederhole es gerne nochmal: Lerne bitte, meine Postings in Zusammenhang mit den Zitaten zu lesen, auf die sie sich beziehen. Es war hier momentan lediglich vom Logging der Datenmengen die Rede,um den Täter im Nachhinein auf diesem Wege noch feststellen zu können. Die von manchen Gerichten geforderte erhöhte Nachforschungspflicht ist ganz einfach unverhältnismäßig,da die beim Heimanwender vorhandene Technik dies üblicherweise gar nicht zulässt.


-- Editiert von Wickler am 03.06.2015 19:08

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Es ist offenbar noch immer nicht zu jedem Richter durchgedrungen,daß es nunmal weltfremd ist, zu erwarten,daß ein Anschlußinhaber jeden Rechner im Netzwerk laufend überwachen kann

Rechner, denen der Zugriff gestattete oder?
Es geht nicht um Rechner, die sich von außen unbefugt in ein ansonsten gut gesichertes WLan reinhacken...
Ich denke, diese zwei Szenarien muss man ganz grundsätzlich voneinander unterscheiden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Sein wir doch mal ehrlich...es gibt nicht DIE ultimative Schutzmöglichkeit.


Kein Gericht verlangt, daß man die Begehung von Urheberrechtsverletzungen unmöglich machen muß. Man darf aber auch Belehrungs-, Schutz- und Prüfmaßnahmen nicht schon mit der Begründung "kann man ja eh umgehen" einfach unterlassen.

Zitat:
Manche Geräte zeigen maximal eine Art Diagramm,aus welchem die verbrauchte Datenmenge an einzelnen Tagen hervorgeht, womit aber noch immer nicht feststeht, wer nun wirklich der "Powersauger" war.


Dann würde ich aber als Gericht sagen: "In dem Fall weiß der Anschlußinhaber also, daß höchstwahrscheinlich Rechtsverletzungen über den eigenen Anschluß begangen werden - und muß damit nochmals ernsthaft die Beteiligten ermahnen und im Wiederholungsfall eben für alle den Zugang sperren." (Denn wer sich z.B. legitim täglich Linux-Distributionen herunterlädt, wird dies dem Anschlußinhaber gegenüber auf Nachfrage ja nicht verschweigen, oder?)
Erfolgt dies nicht, ist das eben wieder die "Sch****egal-Haltung", die beim Anschlußinhaber gerade nicht vorliegen darf, wenn er nicht als Mitstörer gelten will.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

@BGH Bearshare Urteil: Demnach zufolge sind ja größere WGs vor solchen Abmahnungen geschützt und könnten sich Musik/Filme so oder so runterladen, oder wie? *sarkasmus off*

Bisschen Off: Ich kenne sogar Fälle, wo VIELE Leute unberechtigerweise abgemahnt werden mit einer FALSCHEN IP (bzw. eine IP, die sie gar nicht zu dem Zeitpunkt hatten). Einige Leute hatten dann nicht einmal Internetanschluss, oder der Betrieb war nicht möglich (Störung), sie hatten also handfeste Beweise. Ganz interessant war mal auch ein Bericht, wo ein "Ermittler/Provider" in der Zeile verrutscht war und dann die falsche IP-Adresse herausgegeben hat. Leider interessiert das den abmahnenden Anwälten wenig bzw. gar nicht. Da müssen echt mal paar vernünftige Gesetze her!

.

Zitat:
Sein wir doch mal ehrlich...es gibt nicht DIE ultimative Schutzmöglichkeit.

Allerdings gibt es die (Proxy-Server, eingeschränkte DL Geschwindigkeit, eingeschränkte Nutzerrechte etc.). Leider schlägt sich das auf die Geschwindigkeit/Performance nieder. Mich persönlich würde es auf jeden Fall stören.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Ich kenne sogar Fälle, wo VIELE Leute unberechtigerweise abgemahnt werden mit einer FALSCHEN IP (bzw. eine IP, die sie gar nicht zu dem Zeitpunkt hatten). Einige Leute hatten dann nicht einmal Internetanschluss, oder der Betrieb war nicht möglich (Störung), sie hatten also handfeste Beweise. Ganz interessant war mal auch ein Bericht, wo ein "Ermittler/Provider" in der Zeile verrutscht war und dann die falsche IP-Adresse herausgegeben hat. Leider interessiert das den abmahnenden Anwälten wenig bzw. gar nicht. Da müssen echt mal paar vernünftige Gesetze her!


Seh ich ganz genauso. Die ganze Abmahnerei stinkt von vorne bis hinten. Das fängt von angeblichen Gutachtern an, die frei zugeben,daß die gar keine Ahnung von dem Fachgebiet haben, in dem sie ihr "Gutachten" abgeben. Speziell denke ich dabei an das Gutachten eines Herrn Clement Charles Vogler, der in einem Gutachten für die Firma Guardaley ebendies eingestand. Leider gibts noch immer genügend Gerichte,die sowas vollkommen ignorieren und diesem Herrn noch immer glauben.
Auch bei den Auskunftsbeschlüssen stinkt einiges zum Himmel. Nach den Redtube-Vorfällen im letzten Jahr hat das LG Köln (dort werden faktisch alle Auskunftsbeschlüsse erwirkt) versprochen,daß in Zukunft jeder Auskunftsbeschluß 2x von verschiedenen Richtern geprüft wird. Nun, mir liegt eine Abmahnung vor, deren Auskunftsersuchen bei diesem Gericht gestellt wurde und dessen zugehöriger Auskunftsbeschluß noch vor 13:00 am selbeen Tag per Fax an die Kanzlei zurückging. Und in dieser kurzen Zeit sollen angeblich 2 Richter den Antrag geprüft haben ? Ja ne,is klar.

Auch die Art der IP-Ermittlung stinkt zu Himmel. Um IPs von potentiellen Filesharern zu ermitteln, brauche ich keinen "Spezialclient";wie die Abmahner ihn angeblich nutzen. Simple Standar-Netzwertools wie nmap reihen,um IPs zu finden,bei denen bestimmte Stadardports von Filesharingprogramen offen sind (die sind geschlossen,wenn kein solches Programm laufen würde). Und schon kann man einen Auskunftsbeschluss erwirken und abmahnen. Daß die Personen vielleicht gar nix verbotenes gemacht haben,ist dabei belanglos, als Abmahner muss a nur abmahnen,genau diese Leute eben nicht auch vor Gericht zu zerren.



Zitat (von Ichweissnichts):
Allerdings gibt es die (Proxy-Server, eingeschränkte DL Geschwindigkeit, eingeschränkte Nutzerrechte etc.). Leider schlägt sich das auf die Geschwindigkeit/Performance nieder. Mich persönlich würde es auf jeden Fall stören.


Du vergisst hier wieder einen ganz entscheidenden Punkt: die allermeisten Abgemahnten sind normale Haushalte, da gibts in der Regel keinen Proxyrechner, die benutzten Rechner sind Eigentum des jeweiligen Nutzers,d.h. der Anschlußinhaber hat keine wirklichen Zugriffsrechte auf die benutzten Rechner oder es ist gar nicht erst möglich,irgendwelche beschränkten Benutzerkonten einzurichten. Selbst im Router ist das bei gängigen Routern oft nur begrenzt möglich. Wenn du dich ein wenig mit Ports etc auskennst,dürftest du wissen,daß ein Internetzugang nur sehr eingeschränkt nutzbar ist,wenn man nur Surfen und Mailen freigibt. Und da Ports von Programmen nicht in Stein gemeißelt sind, schützt selbst so eine Beschränkung nicht mehr zwingend vor Missbrauch des Anschlusses. Kurz gesagt: Wer an den Schutzmaßnahmen vorbei will,kommt auch dran vorbei, Portsperren etc sind nur Makulatur.



-- Editiert von Wickler am 20.06.2015 13:55

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Die Fälle mit Redtube....da konnte man ja sehen, dass die Leute alle keine Ahnung hatten.
Streaming = nicht verboten! - Videos herunterladen von der Seite redtube = verboten!
Und schwupps wurden mal eben so Daten herausgegeben. DIE sollten RICHTIG bestraft werden...
Filesharing an sich ist ja übrigens auch nicht direkt illegal, DAS wissen viele auch nicht.

an TS: Mich würde interessieren, ob bei der Abmahnung auch dabei steht, um was es sich genau handelt (Filmtitel etc.), oder steht da nur die "ermittelte" IP einfach mit dem Zusatz "urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen"?

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Um IPs von potentiellen Filesharern zu ermitteln, brauche ich keinen "Spezialclient";wie die Abmahner ihn angeblich nutzen. Simple Standar-Netzwertools wie nmap reihen,um IPs zu finden,bei denen bestimmte Stadardports von Filesharingprogramen offen sind


Das ist ja nun Unfug, denn ein laufendes Filesharing-Programm beweist ja nicht, was da gesharet wird, insbesondere nicht, daß es sich um ein Werk des vom Abmahner vertretenen Rechteinhabers handelt. Ergo braucht man da schon ein "bißchen" mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich wundere mich gerade mit welchem teilweise hanebüchenem technischen Unfug argumentiert wird.

Zitat:
Ergo braucht man da schon ein "bißchen" mehr.

Aber auch nicht nur aus dem von dir benannten Grund. Diese Software muss auch durchaus einen gewissen forensischen Mindestanspruch erfüllen.

Das war übrigens einer der drei Hauptpunkte, weswegen die Redtube-Geschichte so in sich zusammengekracht ist. Die Software gab es nie, konnte es so nie gegeben haben, weil das Geschilderte ein Ding der technischen Unmöglichkeit war *)

Der zweite Hauptpunkt war die merkwürdige Rechtekette.

Der dritte Hauptpunkt war nicht etwa, dass Streaming per se erlaubt sei. Streaming per se kann genauso verboten sein. Der Knackpunkt ist die Frage nach dem Streaming "aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle". Und genau das ist Redtube gar nicht.
Zitat:
Filesharing an sich ist ja übrigens auch nicht direkt illegal, DAS wissen viele auch nicht.

Wenn mit den geteilten Dateien keine Rechte verletzt werden, ist daran natürlich nichts Illegales. Selbe Argument wie zuvor beim Streaming. Beim Filesharing kommt halt erschwerend hinzu, dass man sich nicht mal auf das bloße Betrachten ohne lokale Kopie zurückziehen kann, wie es bei einigen Streaming-Formen durchaus der Fall ist (aber auch wiederum nicht bei allen).

*) Annehmend, dass die Aussagen der Provider und der Portale stimmen, dass sie nicht aktiv mitgearbeitet hatten. Und ja, ich habe mich da durchaus sehr tief mit der Materie beschäftigt. Wissen wir alle aber logischerweise, dass "Gladius" ein gravenreutscher Software-Titel war.

Ich weiß nicht, ob dieser Exkurs was bringt, ich weiß nicht, ob er den TE interessiert. Gemeldet hat er sich gar nicht mehr.

-- Editiert von mepeisen am 22.06.2015 13:17

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Gredo
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 45x hilfreich)

Also erstens finde ich es schonmal gut, dass du den Hauptmieter der WG nicht alleine damit hängen lässt, derartige Fälle sind mir nämlich auch bekannt.

Zitat:
Seit Anfang 2014 gibt es ein Urteil des BGH (mal nach "Bearshare-Urteil" googlen),wonach der Anschlußinhaber aus der Haftung (Haftungsausschluss ) raus ist,wenn er seiner sekundären Darlegungslast genügen und alternative Geschehensabläufe darlegen kann. Sprich: Wenn er sagt,daß er`s nicht selbst war, muss er Gründe vorbringen,wieso er`s nicht gewesen ist bzw wer`s alternativ gewesen sein kann. Das nennt sich sekundäre Darlegungslast. Darüber,wie weit diese sekundäre Darlegungslast geht, streiten sich die Gerichte noch. Einige Gerichte sind der Meinung,daß die namentliche Nennung aller Mitbenutzer des Internetzugangs reicht. Andere Gerichte hätten am liebsten eine forensische Untersuchung sämtlicher Computer,die am betreffenden Internetanschluss hingen,um den Täter genau zu benennen. Tendenz vor deutschen Gerichten ist aber die bloße Namensnennung. Gemäß des BGH-Urteils ist es nun Sache des Abmahners, zu beweisen,daß es trotzdem der Anschlußinhaber selbst bzw welcher der genannten Mitnutzer es war. Dies ist in der Praxis aber kaum möglich.


Würde neben der Liste der Untermieter auch zusätzlich ein Chatverlauf gelten, in dem der Vermieter mit dem Untermieter diskutiert, dass er down- bzw. uploads von Inhalten, für die er keine Lizens besitzt, über BitTorrent unterlassen soll?

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.443 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen