Klage von Filesharing-Abmahnern abgewiesen

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AG München: Keine Urheberrechtsverletzung, Hashwert nicht ausreichend

Der Vortrag, dass eine Torrent-Datei sich auf einem Rechner befunden hat, beweist keineswegs, dass das geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde. Das geht aus einem Urteil des AG München hervor.(Az.: 111 C 13236/12, U. vom 15.03.2013)

Hierzu führt das Gericht aus:

"Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.">

Auch seien die Anforderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) an die Beweisführung nicht erfüllt worden. Die übliche (bloße) Behauptung und Aufführung des Hash-Wertes in dem Abmahnschreiben reicht nicht aus, um begehrten klägerischen Anspruch nachzuweisen.

Aus diesem Grunde begründete das Gericht, dass es die Aufgabe des Klägers gewesen sei, die sogenannten Anschlusstatsachen darzulegen.

Lassen Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung anwaltlich beraten

Es wird deutlich, dass die Angaben in den Abmahnschreiben niemals ungeprüft hingenommen werden sollten. Die Anspruchdarstellung ist eben nicht so klar, wie es gerne von den Kanzleien behauptet wird. Genau das Gegenteil ist der Fall.

Da nunmehr auch die Gerichte dieser Linie folgen, sollte eine entsprechende Abmahnung immer von einer spezialisierten Fachkanzlei überprüft werden, um eine wirksame Verteidigungslinie gegen eine Abmahnung auszubauen.

Rufen Sie uns daher an oder wenden Sie sich per Mail an uns. Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.

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