Klage gegen Google in Deutschland wegen falscher Bewertungen oder sonstiger rechtswidriger Inhalte möglich?

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Macht es Sinn, ausländische Firmen in Deutschland wegen falscher oder negativer Bewertungen zu verklagen?

Die Frage, ob man ausländische Firmen auch in Deutschland verklagen kann, hören wir in unserer Beratungspraxis ständig. Außerdem erscheint es den meisten Mandanten zunächst abschreckend und wenig vielversprechend zu sein.

Die Beklagte, in diesem Fall Google Inc., hat ihren Sitz im Ausland, nämlich in den USA. Google betreibt u.a. den Dienst „Google+ Local“ bzw. „Google MyBusiness“, über den registrierte Nutzer Informationen, Bewertungen und Erfahrungsberichte über Firmen, Ärzte oder sonstige Dienstleister veröffentlichen können.

Diese hinterlegten Informationen können, soweit es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt, einen Anspruch auf Löschung gegenüber Google auslösen. In der Regel kennt der Bewertete nämlich nicht die Identität des Bewerters, einen Auskunftsanspruch hat die Rechtsprechung verneint. Zunächst sollte man an Google Inc. außergerichtlich herantreten und um Löschung innerhalb einer kurzen Frist bitten. In dem Anschreiben an Google sollten jedoch dezidiert die Ansprüche begründet werden. Insbesondere sollte ausführlich, eventuell unter Beweisantritt dargestellt werden, weshalb sich die Tatsachenbehauptung als falsch erweist.

In der Regel wird Google dieses Löschbegehren dann an den Bewerter per E-Mail senden mit der Bitte um Stellungnahme. Erfolgt innerhalb der von Google gesetzten Frist keine Stellungnahme, so löscht Google die Bewertung automatisch.

Sollte der Bewerter sich jedoch melden und ebenfalls Tatsachen vortragen, die seine Bewertung nach seiner Ansicht rechtfertigen, so entscheidet Google danach in eigenem Ermessen, ob die Information gelöscht wird.

Erfolgt keine Löschung, bleibt nur noch eine Klage gegen Google als so Genannter Störer.

Grundsätzlich ist es möglich, eine ausländische Firma in Deutschland zu verklagen. Voraussetzung ist, dass sich die Rechtsverletzung in Deutschland auswirkt (Auswirkungsprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn die Bewertung bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist, was bei Bewertungen deutscher Unternehmen unproblematisch vorliegt.

Für die Zustellung der Klage in den USA fallen Zustellungskosten sowie Übersetzungskosten an, welche vom Gericht eingefordert werden. Man kann auch ein eigenes Übersetzungsbüro mit der Übersetzung der Klageschrift beauftragen, dies ist oft preisgünstiger.

In der Regel meldet sich dann auf die Zustellung der Klage in den USA eine deutsche Kanzlei, welche die Google Inc. im Klageverfahren vertritt. Danach findet die Zustellung der Schriftsätze lediglich von Anwalt zu Anwalt statt, ohne dass man hier noch eine Übersetzungsleistung übernehmen muss.

Das Urteil wird dann auch der deutschen Anwaltskanzlei zugestellt, die für die Umsetzung des Urteils sorgt.

Die Kosten werden in vielen Fällen von der Rechtsschutzversicherun getragen.

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