Klage durch Anwalt trotz Zahlung an den Gläubiger

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)
Klage durch Anwalt trotz Zahlung an den Gläubiger

Mal angenommen, ein Schuldner bekommt durch einen Anwalt ein Schriftstück, das man seinem Mandanten noch 850€ schuldet. Er soll bis zum 26.11 zahlen.
Der Schuldner überweist am 30.11 einen Gesamtbetrag direkt an den Mandanten des Anwalts und bittet um eine Auflistung der noch offenen Beträge. Dieser Mandant meldet einen noch offenen Betrag in Höhe von 90 € in einer Zahlungserinnerung an. Der Schuldner überweist auch diesen Betrag. Somit sind keine weiteren Schulden beim Mandanten vorhanden.

Am 02.12 jedoch reicht der Anwalt eine Klage über einen Betrag in Höhe der Hauptforderung von 850 € +weiteren 250 € bei Gericht ein. Inkl. Anwaltskosten.

Der Schuldner hat sofort beim Mandanten des Anwalts um Rücknahme der Klage gebeten. Da ja alle Forderungen bezahlt sind.

Hat der Anwalt nun eigenmächtig gehandelt, oder der Mandant einfach "vergessen" seinem Anwalt mitzuteilen, die Klage nicht einzureichen?

Wie verhält es sich mit den Gerichtsgebühren?



-- Editiert von Moderator am 04.01.2016 16:53

-- Thema wurde verschoben am 04.01.2016 16:53

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14 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Hat der Anwalt nun eigenmächtig gehandelt, oder der Mandant einfach "vergessen" seinem Anwalt mitzuteilen, die Klage nicht einzureichen? Da würde ich mal in einem Hellseherforum fragen - wir gewöhnlichen Sterblichen können die Beweggründe des Anwaltes ja nun logischerweise nicht kennen. By the way ist die Frist zwischen Zahlung und Klage ultrakurz.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Er soll bis zum 26.11 zahlen.
Der Schuldner überweist am 30.11 einen Gesamtbetrag direkt an den Mandanten des Anwalts


Verzug!

Zitat:
Dieser Mandant meldet einen noch offenen Betrag in Höhe von 90 € in einer Zahlungserinnerung an. Der Schuldner überweist auch diesen Betrag.


Wann überwiesen?


Zitat:
Der Schuldner hat sofort beim Mandanten des Anwalts um Rücknahme der Klage gebeten. Da ja alle Forderungen bezahlt sind.


Warum keine Kopie an den RA?


Zitat:
Hat der Anwalt nun eigenmächtig gehandelt, oder der Mandant einfach "vergessen" seinem Anwalt mitzuteilen, die Klage nicht einzureichen?


Vergessen od. überschnitten.


Zitat:
Wie verhält es sich mit den Gerichtsgebühren?


Vermutlich überwiegend od.ganz zu Lasten d. Kl.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Gegenüber dem Gericht die rechtzeitige Zahlung vor Klageerhebung nachweisen und Klageanweisung beantragen.

Hinsichtlich der Differenz zwischen den 90€, die der Gläubiger benannte und den 250€, die nun via Klage gefordert werden, kann man nur spekulieren. Ohne genaue Infos kann dir niemand sagen, ob die berechtigt sein könnten oder nicht.
Die Anwaltskosten sind zumindest was dessen außergerichtlichen Einsatz angeht, vermutlich gerechtfertigt. Wenn die bei den 850€ + 90€ noch nicht dabei waren, wären die durchaus berechtigt.

Ggf. ein sofortiges Anerkenntnis über den Rest und mit Verweis auf die Korrespondenz und den genannten Betrag von 90€ könnten dann auch sämtliche Gerichtskosten und Anwaltskosten für die Klage dem Gläubiger zur Last fallen. Da Klage vermutlich unnötig.

Davon ab: Da der 2.12. ein Samstag war, ist das hier vermutlich rein fiktiv oder?

-- Editiert von mepeisen am 04.01.2016 19:08

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):

Zitat:Der Schuldner hat sofort beim Mandanten des Anwalts um Rücknahme der Klage gebeten. Da ja alle Forderungen bezahlt sind.

Warum keine Kopie an den RA?



Die Klageabschrift kam erst am 30.12 beim Schuldner an. Da hatte er aber auch die restlichen 90 € bereits überwiesen. Man bedenke, daß auch die Feiertage dazwischen lagen.

Der Anwalt hat die eingerechte Klage auch nicht per Hand unterschrieben, sondern nur mit einem "gez. XXX"-Stempel versehen :???:

Der 2.12. war übrigens ein Mittwoch

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Klageanweisung beantragen. Heißt das nicht ABweisung?
Der 2.12. war übrigens ein Mittwoch Kann ich bestätigen - jemand muß Ihren Kalender gefälscht haben...

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#6
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe mir jetzt beide Schreiben vom Anwalt ( an mich und an das Gericht) genau durchgelesen und bin dabei auf widersprüchliche Beträge gestolpert.

Am 11.11 an mich:
Hauptforderung 690,47 €
RA Kosten 169,50 € = 859,97 €


Am 02.12 ans Gericht:
Hauptforderung 618,96 €
Nebenforderung 132,86 € ( Mahnkosten + 2 angebliche Besuche des Sperraussendienstes am 17.09. und 08.10. Ich weiß nur von einem Besuch am 03.09. durch Einwurfzettel im Briefkasten)

Es wird folgendes gefordert:

a ) Der Beklagte soll an die Klägerin 618,96 € + die Nebenforderung von 132,86 € zahlen. (=751,82 €)
b ) Der Beklagte soll an die Klägerin RA Kosten in Höhe von 169,50 zahlen.

Mit der letzten Überweisung ist mittlerweile ein Gesamtbetrag in Höhe von 957,82 € an die Klägerin direkt überwiesen worden. Somit ergibt sich sogar ein Guthaben von 36,50 € bei der Klägerin.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Am 11.11 an mich:
Hauptforderung 690,47 €
RA Kosten 169,50 € = 859,97 €

Das heißt, dass die Anwaltskosten, noch dazu in einer absurden Höhe, bereits drin enthalten waren in den 850€. Das ist sogar deutlich besser für dich, denn damit ist das wirklich auch hinsichtlich Anwaltskosten komplett erledigt. Bei Streitwerten 500€ bis 1000€ beträgt eine 1,3 Gebühr maximal 104€ plus 20€ Auslagen, also 124€. Selbst mit Mehrwertsteuer nur maximal 147,56€. Wie der auf 169,50€ kommt, ist nicht nachvollziehbar für mich.

Ich würde das, was du hier rausgefunden hast, mal dem Gericht so schildern. Zudem würde ich die Höhe der Anwaltsgebühren bestreiten (siehe RVG-Tabelle, sollte dem Gericht also vernünftig erscheinen). Zudem bestreiten, dass der "Absperrdienst" zwei mal da war und bestreiten, dass jeder Hausbesuch über 60€ gekostet hätte.

Wurde dir die Sperre vier Wochen vorher angedroht (Nehme an es geht um Strom oder?). Das muss es nämlich. Wenn es da auch Probleme gibt, also das nicht vernünftig angedroht wurde (lies das ruhig mal nach) wäre das ebenso ein Punkt, den ich beanstanden würde.

Nach dem Motto: " Die Klage ist nicht nur erledigt, da vor Rechtsanhängigkeit bezahlt, ich müsste sogar noch Geld zurückbekommen. Gerne kann das Gericht feststellen, wie hoch der tatsächlich zu fordernde Betrag war und dann die Klägerin dazu verurteilen, das zu viel gezahlte wieder zurück zu zahlen."
Wenn ich als klagender Anwalt so eine Eingabe lesen würde, würde ich normalerweise 5 Rollen rückwärts machen.

-- Editiert von mepeisen am 07.01.2016 11:09

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#8
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

So wie ich das herauslese, verlangt der Anwalt die bereits gezahlte Hauptforderung, sowie eine Sicherheitszahlung in Höhe von drei Monatsabschlägen als Streitwert.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
sowie eine Sicherheitszahlung in Höhe von drei Monatsabschlägen als Streitwert.

Ob die dem Stromunternehmen überhaupt zusteht, kann bezweifelt werden (da ja alles getilgt ist). Daneben wurde diese zuvor nicht gefordert. Das nun erstmals direkt in der Klage zu fordern ist nicht statthaft, würde ich argumentieren.

Das Schreiben vom 11.11. beinhaltet doch offenbar alle denkbaren Gebühren. Wenn die Hauptforderung dort höher ist als in der Klage, sind dort doch bereits die Gebühren für den Außendienst und Mahngebühren, sowie Anwalt dabei gewesen. Das nun willkürlich zu erhöhen, damit machen sich Gläubigerin und Anwalt einfach nicht glaubhaft. Zudem hatte die Gläubigerin ja noch Nachschlag gefordert, den du aber auch noch vor Rechtshängigkeit der Klage bezahlt hattest.

Deswegen ergibt das so keinen Sinn und wie gesagt: Ich würde das auch dem Gericht so schreiben. Alles längst bezahlt, sogar mehr als sich laut Klage ergibt und da die Gebühren im Nachhinein betrachtet viel zu hoch erscheinen, müsste man sogar etwas zurückbekommen. Das Gericht möge doch einfach mal feststellen, was hier erlaubt ist und was nicht. :-) Nur Mut :-)
Wenn du gar nicht reagierst, wird das Gericht dich verurteilen und du hast Gerichtskosten und Anwaltskosten an den Backen. Was also hast du zu verlieren?

Du könntest natürlich auch erst einmal PKH beantragen, wenn du dir keinen Anwalt leisten kannst, mit den ganzen hier aufgelisteten Argumenten und dann abhängig vom Ausgang des PKH-Antrags einen Anwalt hinzuziehen..


-- Editiert von mepeisen am 07.01.2016 12:28

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#10
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

In der Klageschrift macht der Anwalt nun folgene Forderung geltend:

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. : 2300 zum RVG 149,50 €
Auslagenpauschale, Nr.: 7002 zum RVG 20,00 € = 196,50 €

Also hat er die im nachhinein doch noch geändert-

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#11
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe das jetzt mal folgend erwidert:


Schreiben des Gerichts vom 29.12.2015, erhalten am 30.12.2015
Antrag auf Klageabweisung
Begründung des Klageabweisungsantrags

Hiermit bestätige ich, dass ich Ihr Schreiben vom 29.12.2015 am 31.12.2015 per Post erhalten habe. Ich zeige an, dass ich mich gegen die Klage verteidigen möchte.

Ich stelle die folgenden Anträge:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung:

Die Klageforderung ist vollständig unberechtigt, die Klage muss daher abgewiesen werden. Ich werde nun ausführlich beschreiben, warum das so ist, und die entsprechenden Beweise benennen.

Es ist korrekt, dass per 11.11.2015 eine Forderung in Höhe von 859,97 € bei der Klägerin ausstand.
Diese Forderung bestand aus der Hauptforderung in Höhe von 690,39 € zzgl. 0,08 € Zinsen zzgl. 169,50 RA-Kosten. (Siehe Forderungsaufstellung zum 11.11.2015)

Am 30.11.2015 überwies ich einen Gesamtbetrag in Höhe von 771,96 € direkt an die Klägerin. Somit war die Hauptforderung bereits vor Klageerhebung mehr als ausgeglichen. (Siehe Kontoauszüge vom 04.01.2016)

Am selbigen Tage wurde die Klägerin per Email darüber informiert, dass dieser Betrag überwiesen ist. Auch wurde die Klägerin darüber informiert, dass sich zwei Kinder im Alter von 2 und 9 Jahren in meinem Haushalt befinden und eine Einstellung der Energieversorgung eine unzumutbare Härte für mich bedeuten würde. Desweiteren wurde um eine Ratenzahlung evtl. noch bestehender Forderungen gebeten. (Siehe Kopie der Email vom 30.11.2015)

Am 10.12.2015 teilte mir die Klägerin in einer „Zahlungserinnerung" mit, dass noch ein Betrag in Höhe von 82,86 € offen sei. Zahlbar bis zum 23.12.2015 (Siehe Kopie des Schreibens vom 10.12.2015)

Am 04.01.2016 habe ich einen weiteren Betrag in Höhe von 185,65 € direkt an die Klägerin überwiesen. Somit ergibt sich seit dem 30.11.2015 eine gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 957,82 € zu Gunsten der Klägerin.



Auch wurde an diesem Tag per Email die Klägerin davon unterrichtet, dass alle Forderungen beglichen sind, die RA-Kanzlei dennoch Klage eingereicht hat, und um Klagerücknahme gebeten. Leider ist meinerseits ein Fehler der offenen Beträge unterlaufen. Anstatt der Forderungen vom 11.11.2015 wurden dort die Beträge aus der Klageschrift genannt, welche im Übrigen nicht mit den Beträgen aus der Forderungsaufstellung vom 11.11.2015 konform sind. (Siehe Kopie der Email vom 04.01.2015)


Desweiteren bestreite ich die Nebenforderung in Höhe von 132,86 €.

In dieser Forderung wird mir der Besuch des Sperraußendienstes am 17.09.2015 und 08.10.2015
a‘ 61,43 € berechnet. Jedoch hatte ich nur die Mitteilung über einen Besuch des Mitarbeiters am 03.09.2015 um 12.00 Uhr in meinem Briefkasten. Zudem war diese Forderung nicht in der Forderungsaufstellung vom 11.11.2015 enthalten. Auch darüber wurde die Klägerin in der Email vom 04.01.2015 informiert und um neu Berechnung gebeten.(Siehe Kopie der Mitteilung, Siehe Kopie der Email vom 04.01.2015)

Damit ist belegt, dass die Klageforderung vollständig unberechtigt ist. Ich bitte das Gericht um eine Abweisung der Klage.


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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Stellt sich etwas anders dar, als ursprünglich hier geschildert. Du hattest erst geschildert, du hättest die vollen 850€ bereits am 30.11. bezahlt. Offenbar hattest du nur 771,96€ bezahlt.
Wie dem auch sei. Berichte mal bitte, wie es ausging.

Signatur:

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#13
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Auch wenn ich "nur" 771 € bezahlt habe, habe ich die Hauptforderung mehr als ausgeglichen.
Ich denke einfach mal, daß der Gläubiger seinen Anwalt nicht gleich darüber informiert hat, daß die Forderung gezahlt wurde.

Auch auf meine Mail vom 04-01. habe ich noch keine Antwort. Naja. Hat das letzte mal ja auch 10 Tage gedauert.

Habe jetzt erstmal die Klageerwiederung in 3-facher Ausfertigung per Einschreiben-Rückschein los geschickt. Halte euch aber trotzdem auf dem laufenden

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn ich "nur" 771 € bezahlt habe, habe ich die Hauptforderung mehr als ausgeglichen.

Hättest du aber die 850€ bezahlt, wären auch Ende November bereits die Anwaltskosten bezahlt worden.
Da du nur 771€ bezahlt hast, waren die Anwaltskosten noch nicht bezahlt. Es könnte daher sein, dass die Klage selbst durchaus berechtigt war, nur nicht in vollem Umfang.

Abwarten, was da am Ende draus wird. Wenn der Richter mit den Sperrgebühren auf Kriegsfuß steht, könnte alles in Ordnung sein aus deiner Sicht. Mal sehen.

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