Klage: Pfändungs und Überweisungsbesch trotz nichtbeglichenen Verrechnung annulieren

13. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)
Klage: Pfändungs und Überweisungsbesch trotz nichtbeglichenen Verrechnung annulieren

Hallo Leute,

ich beschreibe eine etwas sonderbare Situation:

Es gibt 4 Beteiligte:
Schuldner I
Schuldner Ex (die Ex) gleichzeitig auch Drittschuldner
Schuldner NEx (Neue der Ex)
Drittschuldner ANEx (Arbeitsstätte vom NEx)
und 2 Beschlüsse:
Pfändungs und Überweisungsbeschluss NEx -> Drittschuldner Ex (PÜ3Ex)
Pfändungs und Überweisungsbeschluss I -> Drittschuldner ANEx (PÜ3ANEx)

NEx schuldet I 500€, I schuldet Ex 1000€, die Anwaltskanzlei von Ex und NEx erwirkt einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss(PÜ3Ex) für den NEx, dass die Ex als Drittschuldner fungiert um Schulden von I gegenüber Ex mit den Schulden des NEx zu verrechnet. Soweit so gut. Nun verschickt die Anwaltskanzlei den besagten Beschluss nachweisbar wissentlich an eine Zweit-Adresse, an der I nicht mehr wohnt, so dass I diesen Pfändungs und überweisungsbeschluss nicht erhällt. Auch in der Forderung der Ex gegenüber I war zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass eine Verrechnung stattgefunden hätte. Somit, hatte I keine Kenntniss von dem besagten Beschluss und beantragte selbst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss(PÜ3ANEx), welcher an die Arbeitsstätte vom NEx erging (ANEx). Dieser wurde auch an die ANEx zugestellt.
Nun meldet sich Anwalt von Ex und NEx mit der Forderung, dass der Pfändungs und Überweisungsbeschluss PÜA3NEx herauszugeben wäre und eröffnet ein neues Verfahren im Amtsgericht, dass dieser Pfändungs und Überweisungsbeschluss PÜA3NEx für unzulässig erklärt wird.

Evt kann einer auch etwas zu der Frage was sagen: Selbst wenn man annimmt, dass die Auslieferung des PÜ3Ex an eine veraltete Zweit-Adresse rechtens ist, kann der Anwalt von Ex und NEx die Annulierung vom Amtsgericht erfolgreich durchsetzen, wenn nachweißlich keine Verrechnung stattgefunden hat?

Würde mich auf rege Beteiligung freuen

-- Editier von forenjunkie am 13.03.2016 13:13

-- Editier von forenjunkie am 13.03.2016 13:14

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4 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat:
die Anwaltskanzlei von Ex und NEx erwirkt einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss(PÜ3Ex) für den NEx, dass die Ex als Drittschuldner fungiert um Schulden von I gegenüber Ex mit den Schulden des NEx zu verrechnet


Das geht doch gar nicht. Ich sehe in der Schilderung nur, dass I eine Forderung gegen NEx hat und Ex eine Forderung gegen I. Um einen PfüB für den NEx wobei die Ex auch noch als Drittschuldner fungiert, bräuchte man jedoch eine Forderung des NEx gegen I.

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#2
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)

Nein, anders rum, die Ex hat ne Forderung geegn gegen I, welche mit der Schuld des NEx gegenüber I verrechnet werden soll. Und glaube mir, es geht!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was das Ziel des ganzen ist habe ich schon richtig verstanden. Sie sind offenbar nur nicht in der Lage den Sachverhalt richtig bzw. vollständig darzustellen. Oder Sie verwenden Fachbegriffe einfach falsch.

Nach Ihrer Schilderung erwirkt der NEx einen PfüB und die Ex soll die Drittschuldnerin sein. Von den beteiligten Personen ist ein PfÜB immer gleich aufgebaut.

Der Gläubiger beantragt wegen einer titulierten Forderung gegen seinen Schuldner einen PfüB gegen einen Drittschuldner des Schuldners mit dem Ziel, dass der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner sondern an den Gläubiger zahlen soll.

Die Begrifflichkeiten "erwirkt einen PfüB", bedeutet letzten Endes, dass jemand einen PfÜB beantragt. Da dies nur der Gläubiger des Schuldners sein kann und in Ihrem Beispiel NEx den PfÜB erwirken soll, müsste NEx Gläubiger sein. Gläubiger ist man aber nur wenn man eine Forderung gegen den Schuldner hat. Da es hier um Verrechnungen mit Forderungen des I geht, gehe ich mal ganz stark davon aus, dass I hier der Schuldner sein soll. Sprich NEx kann nur einen PfÜB beantragen, wenn er Gläubiger des I ist, also wenn er eine Forderung gegen I hat. Das ist nach Ihrem Sachverhalt aber genau andersherum.

Jetzt zum 2. unpassenden. Ex soll Drittschuldnerin sein. Drittschuldner ist man dann, wenn man Schuldner des Schuldner ist. Sprich so wie Sie es geschildert haben, müsste I Forderungen gegen Ex haben. Das ist aber genau umgedreht.

Ich vermute mal, dass Sie sich mit dem PfÜB völlig vertan haben und eigentlich die Ex als Gläubigerin wegen einer titulierten Forderung gegen I als Schuldner einen PfÜB beantragt hat, mit dem die Forderung des I gegen NEx gepfändet und überwiesen werden soll. Dann wäre aber NEx der Drittschuldner. Ist dies so?

Mal unterstellt das dem so ist, gilt folgendes:

Die Pfändung ist bewirkt, sobald der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO ). Ab diesem Zeitpunkt ist der Schuldner nicht mehr Inhaber der Forderung sondern der pfändende Gläubiger. Die in § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung an den Schuldner, ist für den Übergang der Forderung nicht Wirksamkeitserfordernis. Wenn also die Ex die Forderung des I gegen NEx mit PfÜB gepfändet hat, dann ist die Pfändung wirksam, sobald die Zustellung des PfÜB an NEx erfolgte. Dann kann aber nichts verrechnet oder fachlich richtig aufgerechnet werden, sondern NEx müsste schlicht an Ex zahlen. Eine Aufrechnung funktioniert deshalb nicht, weil auf Gläubiger und Schuldnerseite keine Identität besteht. Man hat immer noch die Forderung Ex (Gläubigerin) gegen I (Schuldner) und aufgrund des PfÜB hat man jetzt eine 2. Forderung der Ex als Gläubigerin nur dieses mal gegen NEx (Schuldner).

Dem I wäre der Einzug der Forderung gegen NEx verwehrt, weil er nicht mehr Inhaber der Forderung ist. Allerdings kommt an dieser Stelle dann doch § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO ins Spiel. Denn das Verbot, die Forderung selbst einzuziehen gilt für I nur, wenn ihm der PfÜB und die Zustellurkunde in beglaubigter Abschrift auch zugestellt wurde. Die Verschickung/Zustellung erfolgt aber nicht durch die RAe sondern durch den GV. Wobei sich dann die Frage der erfolgten Zustellung stellt. Wenn I dort wirklich nicht mehr gewohnt hat, dann wäre eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht möglich gewesen und auch eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO scheidet aus. Eine wirksame Zustellung liegt dann nicht vor. Die Zustellung kann zwar geheilt werden, aber im Rahmen des von Seiten der RAe eingeleiteten Prozesses könnte man evtl. noch mit einem sofortigen Anerkenntnis die Kostenlast abwenden.


Mir fällt im Übrigen gerade noch etwas ein, was Sie gemeint haben könnten. Dann sind wir aber erstmal weg vom PfÜB aber bei einer Aufrechnungslage. Ex könnte (einen Teil) der Forderung gegen I an NEx abgetreten haben. Dann hätte NEx eine Forderung gegen I und dann könnte eine Aufrechnung mit der Forderung die I gegen NEx hat erfolgen. Eine Aufrechnung muss allerdings erklärt werden. Diese Erklärung muss I zugehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Erklärung nicht derart in den Machtbereich von I kommt, dass er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen könnte. Wenn die Erklärung per Post kam und in einen Briefkasten geworfen wird, wo I nicht mehr wohnt, dann geht die Erklärung auch nicht zu. Auch hier könnte man dann mit sofortigem Anerkenntnis im Prozess evtl. noch die Kostenlast abwenden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
forenjunkie
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 16x hilfreich)

Zunächst vielen Dank an Eidechse für die mühevolle und hilfreiche Arbeit, auch wenn ich gestehen muss, dass mir sich jedes Mal die Frage aufdrängt, ob es wirklich sein muss, als allererstes aufeinander los zu gehen...

Nun zur Sache:
Genaugenommen hat I Forderungen gegen Ex und Ex hat Forderungen gegen I. Zusätzlich hat I Forderungen gegen NEx. Insofern stimmt Ihre Aussage dass NEx in dem besagten Fall der Drittschuldner ist.

Habe zwischenzeitlich eine Klage vom Anwalt des NEx bekommen und habe einen Schriftsatz ans Amtsgericht bez. meiner Verteidigung verfasst. Die Gegenseite hat in ihren nächsten Schreiben zugeben müssen, dass die Zustellung nicht ordentlich erfolgt sei, allerdings spielt das keiner Rolle. Habe den Fall mittlerweile an einen Anwalt übergeben, auch er ist der Meinung, dass rein Rechtlich es unwahrscheinlich ist, den Fall zu gewinnen. Allerdings hat die Gegenseite den Betrag nun auch tatsächlich als Check übersandt und somit quasi ihr eigenes Versäumnis eingestanden. Nächste Woche ist der Verhandlungstermin, beide Seiten haben nun die Erledigung erklärt, also die Schancen stehen gut, dass es zu dieser Verhandlung gar nicht erst kommt. Dann bliebe nur noch die Frage nach den Kosten, wer diese zu tragen habe.

Bis dahin erst Mal... Der Fall ist noch nicht abgeschlossen, wenn ich das nächste Mal da bin, schreibe ich noch paar Zeilen...



-- Editiert von forenjunkie am 12.06.2016 02:48

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