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Kindschaftsrecht: Obhutswechsel durch Ferien mit dem anderen Elternteil?
Seite 1 - vom 26.07.2005

Kindschaftsrecht: Obhutswechsel durch Ferien mit dem anderen Elternteil?

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Der Autor
Andreas Schwartmann, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Zivilrecht.
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Das OLG Köln (Beschluss vom 13.12.2004 – 14 WF 175/04) hatte im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob ein längerer Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts zu einem Obhutswechsel und damit zur Verhinderung von Unterhaltsansprüchen für das Kind durch den das Kind die übrige Zeit betreuenden Elternteil führen kann. Zur Klärung stand auch die Frage, ob ein längerer Ferienaufenthalt Auswirkungen auf die Begründetheit des Unterhaltsanspruches haben kann, weil dieser durch die Gewährung von Naturalunterhalt zumindest teilweise gedeckt ist.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die vom Kindesvater rechtskräftig geschiedene Kindesmutter für das gemeinsame, bei ihr lebende Kind Kindesunterhalt klageweise geltend gemacht hatte. Der Kindesvater hatte einerseits die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches durch die Mutter, andererseits die Begründetheit des Unterhaltsanspruches bestritten, da das Kind über einen längeren Zeitraum bei ihm Ferien verbracht hat und während dieser Zeit von ihm in Naturalien unterhalten wurde.

Nach der Entscheidung des Senates steht der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch die Mutter, bei der das Kind lebt, ein längerer Ferienaufenthalt des Kindes beim Vater nicht entgegen. Da der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Erziehung weiterhin bei ihr liegt, hat sie auch weiterhin die Obhut inne. Daran ändert auch ein Ferienaufenthalt über einen längeren Zeitraum im Rahmen des Umgangsrechtes nichts.

Allerdings kann mit dem Aufenthalt des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil, hier also dem Vater, wenn dieser über den üblichen zeitlichen Rahmen hinausgeht, eine abweichende Unterhaltsvereinbarung über die Art der Unterhaltsgewährung durch den Vater angenommen werden und eine Kürzung des Barunterhaltes in Betracht kommen.

Das OLG hat sich leider nicht dazu geäußert, ab wann ein Aufenthalt des Kindes „über den üblichen zeitlichen Rahmen hinausgeht“ und eine solche Kürzung des Unterhalts zu prüfen ist. In der Praxis sollte aber berücksichtigt werden, dass der Einwand eines längeren Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil gegen einen Barunterhaltsanspruch natürlich die Gefahr eines Streites über die Länge der Umgangskontakte provozieren kann, was schon im Interesse des Kindes nicht erstrebenswert ist.


RA Andreas Schwartmann, Köln
www.andreas-schwartmann.de


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