Kindesunterhalt - was wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

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Wissenswertes für Alleinerziehende, die um den Unterhalt für ihre Kinder kämpfen

Ca. 12,5 % aller Minderjährigen in Deutschland leben bei getrennten Eltern. Der Elternteil, der nicht mehr bei der Familie wohnt, ist den Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Doch was, wenn dieser nicht zahlen kann oder will? Wir haben bei Rechtsanwältin Doreen Bastian nachgefragt, welche Möglichkeiten Alleinerziehende in diesem Fall haben.

123recht: Frau Bastian, immer wieder hören wir, dass Alleinerziehende finanzielle Schwierigkeiten haben, weil der Expartner einfach keinen Kindesunterhalt leistet. Ist der getrennte Elternteil denn nicht dazu verpflichtet?

Doreen Bastian
Partner
seit 2008
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: http://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:
Sozialversicherungsrecht, Eherecht, Sozialhilferecht

Rechtsanwältin Bastian: Grundsätzlich haben beide Elternteile auch nach einer Trennung die Verpflichtung, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Derjenige, bei dem die Kinder leben, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die tatsächliche Betreuung, den so genannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist von Gesetzes wegen zum Barunterhalt verpflichtet, d.h. er muss seine Unterhaltspflicht durch Barzahlungen an den anderen Elternteil erfüllen.

Es kann jedoch sein, dass derjenige, der zum Barunterhalt verpflichtet ist, nicht über genügend Einkommen verfügt, um tatsächlich Kindesunterhalt zu leisten. Jedem Unterhaltsverpflichteten steht bei Zahlung von Kindesunterhalt ein Selbstbehalt von aktuell EUR 1.000,00 zu, d.h. eine Unterhaltsverpflichtung besteht tatsächlich nur, wenn man nach Abzug von Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie ggf. Altersvorsorge und bereits vorhandener Kredite über ein Nettoeinkommen von mehr als EUR 1.000,00 verfügt. Hat man dieses Einkommen nicht, muss man grundsätzlich keinen Kindesunterhalt zahlen.

Und dann gibt es ja auch noch die Elternteile, die trotz vorhandenem Einkommen und bestehender Verpflichtung einfach nicht zahlen.

123recht: Welche Möglichkeiten habe ich denn als alleinerziehende Mutter, um mein Recht bzw. das Recht der Kinder durchzusetzen?

Rechtsanwältin Bastian: Wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird, kann der eigentlich zum Unterhalt verpflichtete Elternteil zur Zahlung aufgefordert werden. Bei der Zahlungsaufforderung kann der betreuende Elternteil durch einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt in Form einer Beistandschaft unterstützt werden.

Erfolgt trotz Aufforderung und Fristsetzung weiterhin keine Zahlung, muss der Kindesunterhalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingeklagt werden. Das Familiengericht entscheidet dann, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Kinder besteht. Dieser Unterhaltsanspruch wird dann durch einen Beschluss festgesetzt und der betreuende Elternteil erhält einen Titel. Aus diesem Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhaltsschuldner weiterhin nicht zahlt. D.h. es kann das Einkommen beim Arbeitgeber oder ein Konto gepfändet werden. Möglich ist auch die Pfändung von vorhandenen Wertgegenständen durch einen Gerichtsvollzieher, die dann verwertet werden.

123recht: Wenn ich mir sicher bin, dass der Unterhaltspflichtige zahlen könnte und nur nicht will, kann ich ihn/sie anzeigen?

Rechtsanwältin Bastian: Wer sich vorsätzlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzieht, obwohl er eigentlich Unterhalt zahlen kann, macht sich gemäß § 170 StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar. Durch eine Anzeige wird die Staatsanwaltschaft prüfen, ob der Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist. Dem Unterhaltsverpflichteten droht eine Freiheitsentziehung bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe.

123recht: Was mache ich, wenn das alles nichts nutzt, der Unterhaltspflichtige ist nicht zahlungsfähig oder untergetaucht etc. Wo bekomme ich finanzielle Hilfe?

Rechtsanwältin Bastian: Wenn der Kindesunterhalt vom Unterhaltsverpflichteten nicht gezahlt wird, hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen. Allerdings erhalten nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss. Zudem werden diese Unterhaltszahlungen pro Kind für maximal 72 Monate erbracht. Ist die Höchstdauer der Leistungen erreicht oder hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, werden die Zahlungen eingestellt.

123recht: Wenn die 72 Monate Unterhaltsvorschuss um sind, welche Möglichkeiten gibt es dann noch?

Rechtsanwältin Bastian: Nach Auslauf des Unterhaltsvorschusses hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für sich und die Kinder zu beantragen. Übernommen werden die Regelleistung (für minderjährige Kinder derzeit zwischen EUR 224,00 und EUR 289,00, je nach Alter des Kindes) sowie eine angemessene Miete. Letztere variiert je nach Wohnort. Übersteigen die tatsächlichen Mietkosten die festgelegte angemessene Miete, werden nicht die vollen Kosten übernommen.

Es werden allerdings alle Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, d.h. das Kindergeld für die Kinder und gegebenenfalls der eigene Verdienst des betreuenden Elternteils. Es gibt für das Einkommen zwar Freibeträge. Es kann durch die Anrechnung jedoch dazu kommen, dass wegen dieser Einnahmen letztendlich kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II besteht. In diesem Fall finanziert der betreuende Elternteil den Unterhalt seiner Kinder letztendlich vollständig alleine.

123recht: Vielen Dank Frau Bastian.

Leserkommentare
von Steinbeisser21 am 17.05.2013 08:22:53# 1
... und 123recht fällt in Frage 2 wieder in altes Klischeedenken zurück. tststs. Ob es wohl jemals ankommt, dass es auch alleinerziehende Väter gibt und die Mütter einfach nicht zahlen? Komischerweise werden bei den Müttern fast immer beide Augen zugedrückt, gegen die Väter wird mit aller Härte des Gesetzes vorgegangen. Nun sagt nicht das würde nicht stimmen. Mein Sohn bekommt von seiner Mutter noch nicht mal 30% des ihm zustehenden Unterhaltes.
Respekt an RAin Bastian. Sie behält immer die geschlechtsneutrale Form bei.

LG Steinbeisser21
    
von 123recht.de am 17.05.2013 11:23:33# 2
Hallo Steinbeisser21,

vielen Dank für den Kommentar. Vollkommen richtig, es gibt natürlich auch den umgekehrten Fall. Das Interview hat allerdings eine alleinerziehende Redakteurin geführt, weshalb uns das in Frage 2 wohl nicht aufgefallen ist... Wir bitten um Nachsicht :-)

Viele Grüße

123recht.net
    
von Yenneygroove2 am 17.05.2013 13:48:54# 3
Hallo,
Ich habe eine frage. Ich bin Verheiratet mit 2 Kinder beide 2 J. und hab 4 kindern von ersten Ehe, Ich habe Nettoeinkommen von ca. 2,000 Euro und Zähle 554 Euro Unterhalt für der 4 Kinder. Ein RA Meinte dass ich zu viel Unterhalt bezahlen, wenn das Ergebnis ist, dass ich selbst dann Sozialhilfe abhängig ist. Stimmt das??? und Wie hoch ist angemessen ?.

LG Yenneygroove2
    
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