Kindesunterhalt - volljährige Kinder, bei der Mutter lebend

1. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
CarstenWL
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Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Kindesunterhalt - volljährige Kinder, bei der Mutter lebend

Hallo liebes Forum,
ich habe eine Verständnisfrage zum Volljährigenunterhalt.

Beispiel:

Das minderjährige Kind 1 (Schüler) lebt bei der Mutter, die auch das Kindergeld bezieht. Der Vater zahlt Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Das Kind 1 wird in 2014 volljährig, lebt weiterhin bei der Mutter. Der Vater zahlt weiterhin ‚den alten Unterhalt‘.

Das minderjährige Kind 2 (Schüler) lebt auch bei der Mutter, die auch hier das Kindergeld bezieht. Der Vater zahlt auch hier Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Das Kind 2 wird nun in 2015 auch volljährig, lebt weiterhin bei der Mutter. Der Vater zahlt weiterhin ‚den alten Unterhalt‘.

Nun in 2016 möchte der Vater den Unterhalt für beide volljährigen Kinder anpassen.

Beispielsrechnung für jedes der Kinder:

Der Vater verdient EUR 1.500,- netto, die Mutter EUR 1.000,-

Laut Düsseldorfertabelle (1.1.16) = Stufe 4 (2.301 - 2.700): EUR 594,-

Minus EUR 190,- Kindergeld = EUR 404,- Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile

Anteilig (EUR 1.500 zu EUR 1.000) = EUR 242,40 gegen den Vater, EUR 161,60 gegen die Mutter.

- Ist das richtig so?
- Liegt ‚ein Mangelfall‘ vor?

Danke und allen einen guten Start ins 2016!

-- Editier von CarstenWL am 01.01.2016 12:54

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11 Antworten
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#1
 Von 
edy
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Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Karsten,

Das Netto muss noch bereinigt werden. Und dann zählt der Selbstbehalt.

Mutter ist nicht leistungsfähig (wenn sie nicht mehr verdienen kann,muss sie keinen Unterhalt zahlen).

Vater hat einen Selbstbehalt von 1080€. Alles was über 1080€ ist, steht für Unterhalt zur Verfügung.

Ich nehme an beide Kinder sind in Schule oder Ausbildung.

lg
edy

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#2
 Von 
CarstenWL
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

... danke Edy!

Ja, beide Kinder noch in der Schule.

Die EUR 1.000,- netto der KM wurden exemplarisch angenommen. Angenommen die Mutter ist aktuell nicht sehr kommunikativ führt dann vermutlich kein Weg daran vorbei, die Kinder das Netto der Mutter erfragen zu lassen (mit Nachweis).

Danke für den Hinweis, das das Netto noch 'bereinigt werden muss'. Dazu hab ich diesen Link gefunden (http://www.123recht.net/Das-bereinigte-Nettoeinkommen-__a156595.html).

Gibt es eine einfache, überschlägige Möglichkeit das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen? Gibt es eventuell einen Rechner dazu im Netz (habe auf die schnelle nichts gefunden).

Zitat:
Mutter ist nicht leistungsfähig (wenn sie nicht mehr verdienen kann,muss sie keinen Unterhalt zahlen).


Problem in dem Beispiel: Die Mutter sah in der Vergangenheit kein Problem mehr arbeiten zu gehen, da sie den Unterhalt und das Kindergeld komplett 'eingezogen hat' (Kinder haben sich 'nicht gewehrt'), dafür gab es dann freie 'Kost & Logis'.
Für 'Extras' sind die Kinder jobben gegangen.

Danke!

Carsten

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Carsten,

Rechner taugen meist nichts.

google doch mal nach den Leitlinien deines zuständigen OLG.

z.B. für Frankfurt: Unterhaltsleitlinien OLG Frankfurt.

Bestehen jeweils noch gültige Unterhaltstitel/Jugendamtsurkunden?

Ich würde bei dir von ca. 150€ Bereinigung ausgehen.

Ab 18 musst du nur Unterhalt nach deinem Einkommen zahlen (hier allerdings Abzug des vollen Kindergeldes).

lg
edy

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#4
 Von 
CarstenWL
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

... danke!

Zitat:
Bestehen jeweils noch gültige Unterhaltstitel/Jugendamtsurkunden?


Nein, bestanden nie.

Zitat:
Vater hat einen Selbstbehalt von 1080€. Alles was über 1080€ ist, steht für Unterhalt zur Verfügung.


Wie muss der Unterhalt dann zwischen den beiden Kindern aufgeteilt werden? 'Einfach durch 2' oder 'wer wird zuerst bedient'?

Gruß

Carsten

-- Editiert von CarstenWL am 01.01.2016 16:29

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Carsten,

wenn beide Kinder volljährig sind ( noch nicht 21 ), in Ausbildung sind und bei der Mutter leben, dann bekommt jeder die Hälfte.

lg
edy

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#6
 Von 
CarstenWL
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Moin,

danke soweit. Habe immer noch ein Verständnisproblem ....

Werden im o.g. Fall immer 'erst' die bereinigten Nettos von Vater und Mutter addiert (unabhängig ob Leistungsfähig oder nicht) und damit in die DT gegangen?

Das Kindergeld erhält die Kindesmutter ....

Annahme KM nicht leistungsfähig:
A: Der Vater verdient EUR 1.500,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.000,- --> Düsseldorfer Tabelle Stufe 4 = EUR 594,- [Nettos addiert]?
B: Der Vater verdient EUR 1.500,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.000,- --> Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 = EUR 516,- [Netto des Vaters]?

Im Fall A würde der Vater EUR 594,- minus EUR 190,- Kindergeld = EUR 404,- zu zahlen haben
Im Fall B würde der Vater EUR 516,- minus EUR 190,- Kindergeld = EUR 326,- zu zahlen haben

Annahme KM leistungsfähig:
C: Der Vater verdient EUR 1.500,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.500,- --> 'zusammen' Düsseldorfer Tabelle Stufe 5 = EUR 620,-?
D: Der Vater verdient EUR 1.500,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.500,- --> 'jeweils' Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 = EUR 516,-?

Im Fall C zahlt der Vater EUR 215,- ? (EUR 620,- minus Kindergeld geteilt durch 2)
Im Fall D zahlt der Vater EUR .....

Steh irgendwie auf dem Schlauch ;-), wo ist der (Denk) Fehler? Was muss im Fall A/B oder C/D gezahlt werden?

Danke,

Carsten

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#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Carsten,

sieh mal in die für diesen Fall zuständigen Richtlininen nach:

z.B. google Unterhaltsleitlinien OLG Frankfurt ( hier für Frankfurt Main, entsprechend muss du das für dich zuständige

OLG einsetzen).

Dort steht auch:

13.1.1
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die
Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1),
ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu
bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind
eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355,
bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). Für die Haftungsquote gilt
Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus
seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.


Also wenn Mutter nicht leistungfähig, werden beide EK nicht zusammen gezählt,sondern nur dein

bereinigtes Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen .

lg
edy

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#8
 Von 
CarstenWL
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

... DANKE!

Hier ist das OLG Celle zuständig und dort steht entsprechend (das Gleiche):

Zitat:

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99, 100).


DT Stufe 4 minus KG ist EUR 406,- ....

Dann nochmal zurück zu den Beispielen ...

Annahme KM nicht leistungsfähig:
B: Der Vater verdient EUR 1.500,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.000,- --> Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 = EUR 516,-
Abzüglich KG, Vater bezahlt EUR 328,-

UND NICHT DT Stufe 4 weil

Zitat:
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99, 100).


Richtig?

B1: Der Vater verdient EUR 1.200,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.000,- --> Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 = EUR 516,-
Abzüglich KG, Vater müsste EUR 328,- bezahlen, bezahlt aber nur DIE DIFFERENZ ZU SEINEM SELBSTGEHALT (EUR 1.080,-) also EUR 120,-

Annahme KM 'doch eventuell' leistungsfähig:
C: Der Vater verdient EUR 1.500,- netto bereinigt, die Mutter EUR 1.500,- bereinigt --> 'zusammen' Düsseldorfer Tabelle Stufe 5 = EUR 620,-. Abzüglich KG, Vater bezahlt EUR 216,- pro Kind.

Nochmals vielen Dank!

Carsten


-- Editiert von CarstenWL am 04.01.2016 15:32

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#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Carsten,

schon Stufe 4 DT: bei 1500€ = 542= 184€ KG = 358€

hätte die Mutter z.B. 1400€ EK, dann auch Stufe 4 DT, aber in Spalte 2700-3100 =620€ minus KG.

lg
edy

Signatur:

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#10
 Von 
CarstenWL
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Edy,

danke für die fortwährende Unterstützung ....

Aus welcher Tabelle holst Du die EUR 542,- für Stufe 4 DT? Aus einer älteren? Auch wegen der EUR 184,- KG?
Mit welcher DT Tabelle muss ich heute rechnen? Die ab 1.1.16 gültige (nehme ich an?). KG mit EUR 190,- ...

LG

Carsten

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#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Carsten,

Du musst nun die DT 2016 auslesen/ablesen.

meine Beispiele sind von 2015

edy

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