Kindesunterhalt und Arbeitslosigkeit

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Wie definieren sich nun die „ alle verfügbaren Mittel"?

Von Rechtsanwalt Christoph Wolters

In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und steigender Zahl der Ehescheidungen stellt sich immer wieder die Frage, ob trotz Arbeitslosigkeit Unterhalt für die Kinder geschuldet wird und wonach dieser dann berechnet wird.

Die Definition der Leistungs(un)fähigkeit findet sich in § 1603 BGB. Danach ist leistungsunfähig derjenige, der bei Berücksichtung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt zu gewähren, wenn sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.

Ist er einem minderjährigen Kind (oder privilegiertem volljährigem Kind) zum Unterhalt verpflichtet, hat er alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, § 1603 Abs. 2 S.1 BGB.

Die Instanzrechtsprechung nennt dies: gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

So hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Beschluss vom 17.02.2005, Az 14 UF 182/04), dass der Arbeitslose alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebentätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. wieder herzustellen.

Diese unternommenen Anstrengungen müssen detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu verlangen, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnitten sein müssen. Blindbewerbungen und eine reine Meldung beim Arbeitsamt sind nicht ausreichend.

Was ist aber, wenn der Arbeitsmarkt in einer bestimmten Region keine ausreichende Zahl offener Stellen hergibt? Muss sich der Arbeitslose, wie viele Gerichte meinen, bundesweit um eine Anstellung bemühen?

Diese Frage hat jetzt das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.12.2005, Az 1 BvR 2076/03) entschieden. Eine Pflicht zur bundesweiten Erwerbsaufnahme besteht trotz entgegenstehender Vorschrift des § 10 SGB II nur dann, wenn dies dem Erwerbslosen auch zumutbar ist. Hierbei haben die Familiengerichte zu prüfen, ob einer bundesweiten Erwerbsaufnahme persönliche Bindungen des arbeitslosen Unterhaltspflichtigen entgegenstehen. Dies können insbesondere das Umgangsrecht mit seinen Kindern, die (Mehr-)Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und die Kosten des Umzuges sein.

Es lohnt sich also, in einem diesbezüglichen Rechtsstreit detailliert und sorgfältig vorzutragen und sich von einem auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

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