>Kindesunterhalt schulden
Hallo Clubdepot!
Nero und Loddar haben im Ergebnis wohl recht, aber damit du es auch nachvollziehen kannst, hier auch einige Erläuterungen, warum dies so ist.
Vorab der Hinweis für dich, wir reden hier über den
Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Dies ist sowieso schon die höchste bzw. die strengsten Unterhaltspflicht, die es in Deutschland gibt. Und in dieser strengsten Unterhaltspflicht reden wir dann nur über den Mindestunterhalt (MU), da ist dann alles noch mal härter bzw. strenger.
Riester und Lebensversicherung sind freiwillige Verträge die du jederzeit problemlos kündigen könntest, der MU ist wichtiger.
Also Auto Versicherung über 840,00 EUR im Jahr?! Da kommt man zunächst mal auf den Gedanken, ob du bei einer (unnötig) teuren Versicherung bist und/oder neben der gesetzlich vorgeschriebenen KFZ-Versicherung noch freiwillig eine Teilkasko oder Vollkasko Versicherung abgeschlossen hast. Davon unabhängig können Fahrtkosten zum Arbeitgeber eventuell durchaus einkommensmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür wäre, dass dir die Benutzung öffentlciher Verkehrsmittel unmöglich ist. Außerdem wäre zu prüfen, ob es dir bei deinem Umzug nicht möglich gewesen wäre näher an den Sitz deines Arbeitgebers zu ziehen.
Essen ist natürlich im SB enthalten.
Handy 50,00 EUR, meist du das ernst?! Bei einem Anbieter wie Simyo kannst du eine Stunde im Monat in alle Netze für ca. 5,00 EUR telefonieren!
Rechtsschutzversicherung ist eine freiwillig Versicherung die von dir jederzeit gekündigt werden könnte. Nebenbei bemerkt auch recht überflüssig, da sie viele Sachverhalte keine Leistung vorsieht. Sofern es beispielsweise zu einem Unterhaltsprozess kommt, wird dies von einer Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt.
In der Düsseldorfer Tabelle ist in deinem Selbstbehalt eine Warmmiete von 360,00 EUR enthalten. Wenn du eine Wohnung anmietest welche teurer ist, kann dies nicht zu Lasten deines Kindes gehen.
Die Ratenweise Tilgung von Unterhaltsrückständen bei der Unterhaltsvorschusskasse wird natürlich nicht einkommensmindernd beim lfd. Unterhalt berücksichtigt.
Die Kosten für die Einrichtung einer Wohnung nach dem Auszug aus dem Elternhaus dürften tatsächlich zwangsläufig und somit grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein. Auch den Betrag von 14.000,00 EUR halte ich für angemessen, wobei man darüber geteilter Meinung sein kann und nicht sicher vorausgesagt werden kann, wie ein Richter entscheiden würde. Da allerdings Arbeitslosengeld II Empfängern abverlangt wird bis 25 Jahren im Elternhaus zu wohnen, wird man diesen Maßstab auch bei dir anlegen. Sofern es nicht bereits daran scheitert wird man davon ausgehen, dass du durch die häusliche Ersparnis, die durch die Wohnung im Elternhaus vorlag, in der Lage gewesen wärst den notwendigen Betrag anzusparen. Im Ergebnis werden diese Kosten kaum eine Reduzierung des MU rechtfertigen.
Fazit: Es wird dir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen weniger als den MU zahlen zu müssen. Die einzige realistische Möglichkeit ist, dass ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann beispielsweise die Kindesmutter sein aber auch die Großeltern. Dazu wurde aber von dir bisher nichts vorgetragen.
Grüße, Borion
von Borion am 21.06.2010 00:13
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