Kindesunterhalt bei 3 Kindern, wobei nur eins bei der Ex-Partnerin lebt

4. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb467190-24
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt bei 3 Kindern, wobei nur eins bei der Ex-Partnerin lebt

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass mir weiter geholfen werden kann.
Folgende Situation liegt bei uns vor. Mein Lebensgefährte hat drei Kinder mit seiner Ex-Partnerin. Die jüngste, 6, wohnt bei der Mutter, die beiden Jungs (12 u 14) leben bei uns. Ich selber habe auch eine Tochter und in diesem Monat werde ich unsere gemeinsame Tochter zur Welt bringen. Heißt, bei uns leben dann vier Kinder.
Er hat bisher für die Kleine immer das bezahlt, was beim Unterhaltsrechner (für ein Kind ab 6) bis zum Selbstbehalt raus kam. Heißt, er hat bei der Berechnung die Jungs außen vor gelassen, da sie bei uns leben.
Ist das tatsächlich so richtig?
Das er für sie zahlt, ist völlig in Ordnung, aber in voller Höhe? Wir haben auch Kosten für die Jungs und für die bekommen wir, bis auf´s Kindergeld, gar kein Geld.
Wie wird die Berechnung sein, wenn unser gemeinsames Kind da ist?

Vielen Dank im Vorwege.

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10 Antworten
Sortierung:
fb467190-24 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wie kommt man auf den Gedanken einen Unterhaltsrechner zu nutzen?

Wurde denn eine Bereinigung des Einkommen vorgenommen?

Ja, alle leiblichen Kinder werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Wenn du Mutter wirst , hast auch du Anpruch auf Unterhalt bzw, zählst als unterhaltsberechtigte Person.

Wie hoch ist denn das Nettoeinkommen?

lg
edy

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#3
 Von 
fb467190-24
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Edy
Danke für deine Antwort.

Der Gedanke einen Unterhaltsrechner zu nutzen, beruhte auf Vereinfachung seiner seits.

Eine Bereinigung seines Einkommens wurde somit auch nie vorgenommen.

Sicherlich ist es sinnvoll einen Anwalt hierfür zu Rate zu ziehen.

Mir ist bewusst, dass für die Berechnung alle leiblichen Kinder berücksichtigt werden. Aber er denkt sich, dass dies der Anteil für die Jüngste ist und seine Ex-Partnerin für die Jungs zuständig ist. Nur kommt von ihr gar nichts.

Das auch ich, im Falle einer Trennung Anspruch auf Unterhalt für unsere Kleine hätte, ist mir bewusst, aber davon gehen wir jetzt nicht aus.

lg

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich nehme an der Rechner hat den Bedarf des Kindes errechnet? wurde beim Zahlbetrag auch der Abzug des hältigen Kindergeldes berücksichtigt?

lg
edy

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#5
 Von 
fb467190-24
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin

Ja, das hat der Rechner automatisch zur Hälfte abgezogen.

Lg

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von fb467190-24):
Mein Lebensgefährte hat drei Kinder mit seiner Ex-Partnerin. Die jüngste, 6, wohnt bei der Mutter, die beiden Jungs (12 u 14) leben bei uns.


Offensichtlich zahlt dein Lebensgefährte für seine Tochter Unterhalt an die Kindesmutter.

Umgekehrt ist die Kindesmutter aber auch verpflichtet Unterhalt bezüglich der beiden Söhne an den Kindesvater zu zahlen. Das wird wohl derzeit nicht eingefordert. Warum eigentlich ?

Rechtlich gesehen sind dies unabhängige Ansprüche der Kinder ... und deshalb kann man die nicht aufrechnen. Aber andererseits unterliegt die Kindesmutter der verstärkten Erwerbsobliegenheit. Die Ansicht, dass nur Kindesväter Unterhalt zahlen müssen ist ein bissl veraltet !

Um die Höhe des bei der Kindesmutter lebenden Kindes zu berechnen, muss man zunächst einmal das bereinigte Nettoeinkommen des Kindesvaters kennen. Gemäß der Düsseldorfer Tabelle erhält man dann den Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch hängt i.a. auch von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab.

Nun ist zu prüfen, ob der Kindervater auch leistungsfähig ist, d.h. ob ihm nach Anrechnung des Unterhalts für seine Tochter und der beiden Söhne, und demnächst des Unterhalts für das neugeborene Kind noch der Selbstbehalt verbleibt. Ansonsten ist eine Mangelrechnung durchzuführen. Dadurch kann sich der Unterhaltsanspruch bezüglich seiner Tochter deutlich verringern. Das wäre in diesem Fall durchaus angemessen, weil die Kindesmutter selbst wohl keinen Unterhalt leistet.

Wenn ihr nicht wisst, wie die Berechnungen durchzuführen sind, dann solltet ihr einen Fachanwalt für Familenrecht zu Rate ziehen. Sonst zahlt ihr möglicherweise zuviel !


-- Editiert von Marcus2009 am 05.06.2017 14:44

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#7
 Von 
fb467190-24
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für deine Antwort.

Ich sehe es ganz genauso, dass in unserem Fall auch die Mutter in der Pflicht steht! Aber laut ihrer Aussage hat sie gerade den Selbstbehalt, obwohl sie selbstständig ist!
Natürlich sind wir auch schon übers Jugendamt gegangen, damit sie ihre Finanzen darlegt. Leider passiert nichts!


Lg

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#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von fb467190-24):
Natürlich sind wir auch schon übers Jugendamt gegangen, damit sie ihre Finanzen darlegt. Leider passiert nichts!


Schreibe die Mutter selbst an und fordere Unterhalt (Kopie ans Jungendamt) alles per Einschreiben/Rückschein.
Gebe den Hinweis das du ein Recht auf Auskunft hast.(Einkommensnachweise).

Setze eine angemessene Frist evtl. 1 Monat. Weise darauf hin dass du sonst dich anwaltlich vertreten lässt.

Wenn keine Reaktion kommt, muss m.E. die Verfahrenskosten tragen.

lg
edy

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durch.

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#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat:
Ich sehe es ganz genauso, dass in unserem Fall auch die Mutter in der Pflicht steht! Aber laut ihrer Aussage hat sie gerade den Selbstbehalt, obwohl sie selbstständig ist!
Ja, das "passiert" Selbstständigen öfter.

Aber kein Grund, zu verzagen: Die Frau hat erhöhte Erwerbsobliegenheit und Selbstständigkeit muss man sich auch leisten können! Wenn sie also die Möglichkeit hat, durch eine Angestelltentätigkeit mehr zu verdienen, dann muss sie das tun!

Also: wenn sie nachweist, dass bei der Selbstständigkeit nicht mehr rum kommt, dann fordert sie auf, außerdem ihre Bewerbungsbemühungen auf eine höherwertige Stelle oder einen Nebenjob nachzuweisen - fas alles ist zumutbar, solange sie noch nicht den Mindestunterhalt zahlt!

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Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von fb467190-24
#10

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Unterhaltsberechnung ist eine sehr komplexe Angelegenheit, bei der es nahezu immer auf den Einzelfall ankommt.

Wie hier im Thread bereits erwähnt wurde, bildet das bereinigte Nettoeinkommen die Grundlage für jede Unterhaltsberechnung. Das Arbeitnehmerbrutto ist also nicht gleich das unterhaltsrelevante Netto.

Erst, wenn man das bereinigte Nettoeinkommen hat und den Selbstbehalt abgezogen hat, kann man mit der Berechnung beginnen. In Ihrem Fall würde man dann in die Düsseldorfer Tabelle schauen und einmal jeden Unterhaltsbetrag raussuchen, der für jedes der Kinder angesetzt ist. Dann schaut man, ob man davon alle Unterhaltsleistungen vollkommen bedienen kann.
Ist das der Fall, dann ist die Berechnung damit abgeschlossen.
Ist das nicht der Fall muss man zweierlei gucken. Zunächst würde man schauen, ob das Einkommen gesteigert werden kann. Als Unterhaltsschuldner trifft einem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn man den "Regel" Unterhalt nicht leisten kann. Man schaut also, ob durch einen Nebenjob o.ä. das Einkommen gesteigert werden kann und dann alle Unterhaltsansprüche bedient werden können. Ist das nicht der Fall kommt es zu einer sogenannten Mangelfallberechnung. Bei dieser wird das zur Verfügung stehende Einkommen quotiel, entsprechend der jeweiligen Ansprüche, aufgeteilt.

Zu Ihren Weiteren Fragen, kann ich Ihnen mitteilen, dass die beiden Jungs, die in ihrem Haushalt leben natürlich auch einen Barunterhaltsanspruch gegen die Mutter haben, ggf. muss diese sich einen zusätzlichen Job suchen.
Wenn Ihre Tochter geboren wird, so hat diese dann ebenfalls einen eigenen Unterhaltsanspruch, der bei der Gesamtberechnung natürlich mitberücksichtigt werden müsste.
Eine Verrechnung ist rechtlich gesehen nicht möglich, da es sich um Unterhaltsansprüche der Kinder handelt und somit nur die Kinder "verrechnen" könnten.

Hier können Sie einmal nachlesen, wie man das Einkommen bereinigt: http://www.123recht.net/Das-bereinigte-Nettoeinkommen-__a156595.html

Gerne kann ich Sie bei der konkreten Berechnung unterstützen, sowie bei einer Geltendmachung von Unterhalt für die beiden bei Ihnen lebenden Jungs.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 051112356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

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