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Kindesunterhalt

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Kindesunterhalt

Hallo,
die Eltern meines Patenkindes sind geschieden und der Kindesvater zahlt Unterhalt an die Mutter. Das Kind ist 18 Jahre alt besucht ein Gynmasium, hat sich total mit der Mutter überworfen und will ausziehen. Muß der Vater den Unterhalt nun an mein Patenkind zahlen? Darf die Mutter die Herausgabe des Unterhaltstitels verweigern? Kann das Kind bei der Kindergeldstelle selbst Kindergeld beantragen?
Liebe Grüße
Gaga209

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von Gaga209 am 21.06.2011 16:14
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Kindesunterhalt
quote:
Darf die Mutter die Herausgabe des Unterhaltstitels verweigern?

Sie darf sich auf einen Abänderungsantrag freuen.

quote:
Muß der Vater den Unterhalt nun an mein Patenkind zahlen?

Muss er wohl ohnehin.
Alternativ kann er das Kind bei sich aufnehmen.

quote:
Kann das Kind bei der Kindergeldstelle selbst Kindergeld beantragen?

Ja.


von Nick_19 am 21.06.2011 16:20
Status: Unsterblich (2754 Beiträge)
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>Kindesunterhalt
Ab 18 muss der Vater ohnehin an das Kind zahlen. Ab da sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Und das Kindergeld wird voll auf den Unterhalt angerechnet. Noch haben die Eltern die Entscheidungsbefugnis, wo das Kind wohnt.

wirdwerden

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von wirdwerden am 21.06.2011 16:21
Status: Tao (8129 Beiträge)
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>Kindesunterhalt
Kindergeld ist eine Steuererleichterung für denjenigen, der Unterhalt zahlt. Deshalb dürfte hier ein Abzweigungsantrag des Kindes ins Leere laufen. Derjenige Elternteil, der mehr Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf das Kindergeld.

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von hamburgerin01 am 21.06.2011 19:23
Status: Tao (10052 Beiträge)
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>Kindesunterhalt

Hallo Gaga,

der (unbefristete???) Titel geht mit Volljährigkeit auf das Kind über. Da die Karten durch die Barunterhaltspflicht beider Eltern dann eh neu gemischt werden, sollte das Kind den Titel herausgeben bzw. auf die Ansprüche verzichten.

Anschließend sollte es beide Eltern zur Zahlung von Unterhalt auffordern. Zur Ermittlung des Unterhalts sind die Einkommensunterlagen beider!!! Eltern erforderlich.

Zieht das Kind aus, liegt der Bedarf bei 670 €. Davon ist das Kindergeld abzuziehen, das aber auch durch den beziehenden Elternteil weiter zu leiten ist. Der Rest wird nach Einkommenshöhe auf die Eltern aufgeteilt.

Bleibt das Kind bei einem Elternteil wohnen, kann dieses natürlich seinen Barunterhalt mit Kost und Logis verrechnen.

Zur Weiterleitung des Kindergeldes gelten die Ausführungen von hamburgerin. Diese wäre nur möglich, wenn aufgrund mangelnden Einkommens kein Unterhalt gezahlt werden kann.

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"Viele Grüße mikkian"


von mikkian am 22.06.2011 11:30
Status: Unsterblich (4062 Beiträge)
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