>Kindesunterhalt & Vermögen
N`Abend,
nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern - OLGs München, Bamberg und Nürnberg:
Als erstes errechnet man das bereinigtes Nettoeinkommen.
Sprich vom Nettoeinkommen können vor Errechnung des Kindesunterhaltes bestimmte Beträge abgezogen werden bzw. müßen dazugerechnet werden. Hierbei muß man bedenken, dass die OLG (Oberlandesgerichte ) teilweise recht unterschiedlich entscheiden, was abzugsfähig ist und was nicht.
Zum Einkommen gehören
Nettoeinkommen inkl Urlaubsgeld, 13. Gehalt
Zuwendungen des Arbeitgebers,
Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen
Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben, die anstelle des ausgefallenen Lohnes treten. Dies sind beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (idR aber nur beim Unterhalsverpflichteten), Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld, Renten etc.
Wohnwert, Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus
Einkünfte aus Vermögen, d.h. die Erträge des Vermögens. Als solche kommen in Betracht Zinsen, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttungen von Investmentfonds, Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden und Einkünfte aus Wertpapiergeschäften. Auch hier sind im übrigen nur die Nettoerträge zu berücksichtigen.
Pflegegeld nach § 69 lV BSHG ist als Einkommen zu berücksichtigen
Wohngeld ist Einkommen
Einkommensteuererstattungen und -nachzahlungen
Nicht zu berücksichtigen sind in der Regel Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitnehmersparzulagen, freiwillige Leistungen Dritter.
Man berechnet das Jahreseinkommen und teilt durch 12 monate, anders bei Selbstständigen ...... Berechnung des Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre.
Abzüglich
Auch dieses ist abhängig vom jeweiligen OLG Bezirk
Berufsbedingte Aufwendungen, z.B. Berücksichtigung von Fahrtkosten, die der Gesetzgeber, bei einem Vollbeschäftigtem, mit 5% festlegt, sofern sie die 5% Grenze überschreiten müßen sie nachgewiesen werden.berufsbedingte Aufwendungen sind z.B. Fahrkosten Urteil
Kosten für Pkw (Anschaffungs- und Unterhaltskosten für einen Pkw) Urteil
Gewerkschaftsbeitrag
Beiträge zu Berufsverbänden
Mehrbedarf bei nicht versicherter Behandlung Einem Unterhaltsberechtigten kann krankheitsbedingter Mehrbedarf z. B. für Pflegeaufwand, Kosten für Medikamente, Diätlebensmittel etc. zustehen. Urteil
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern.
Fortbildungskosten
Kindergarten-/Hortkosten: ja, wenn dadurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglich wird
Solidaritätszuschlag
Sozialversicherungsabgaben:
bei Arbeitnehmern in Höhe des Arbeitnehmeranteils
bei Selbständigen: vergleichbare Beträge zu privaten Versicherungen bis 20% des Nettoeinkommens
private Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge ist bei der Bedarfsberechnung abzuziehen, soweit die Ausgaben bereits während der Ehe erfolgten
Versicherungen z.B. Kapital-Lebensversicherung:
a) bei Arbeitnehmern: nein, Ausnahmen: (1) die Lebensversicherung bestand schon während der Ehe, (2) der Arbeitnehmer verdient über die Beitragsbemessungsgrenze
b) bei Selbständigen bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn keine andere Altersvorsorge betrieben wird
Schön fand ich hier wieder einmal, dass sogar extra drauf hingewiesen wird, dass ALG etc.... i.d.R. nur beim UnterhaltsPFLICHTIGEN unterhaltsrelevant ist !!
von teufelin am 23.12.2004 01:33
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