Kindesunterhalt, bereingtes Netto bei Selbstständigem

6. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
mipudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt, bereingtes Netto bei Selbstständigem

Selbständiger GmbH-GF, ein minderjähriges Kind, das leider bei der Mutter wohnt.

Gehalt netto: 2980,-
Wohnvorteil: 450,-
Immokredit: 700,-
Altersvorsorge 24% v. br.: 924,-

Leitlinien v. Oldenburg

Wie verrechnen ich diese Beträge mit dem Einkommen?
Die Gegenseite setzt den Immobilienkredit mit dem Wohnvorteil gleich, was absolut nicht ausgewogen ist, denn das Objekt war ein Abrissobjekt welches eigens für die Altersvorsorge gekauft und derzeit saniert wird und der Nachbar zahlt bei gleicher Wohnfläche und saniertem Haus eine Kaltmiete v. 460,-€.
Wäre es korrekt den Wohnvorteil vom Kredit abzuziehen und den Rest zum vollen Altersvorsorgebetrag (also 474,-) als Sanierungskosten in Abzug zu bringen, die fallen immer an wenn Zeit zum werken ist?
Altersvorsorge darf bei Selbstständigen, die nicht rentenversichert sind ja anderweitig stattfinden, kann ich diese als Sanierungskosten, soweit möglich bis zu den 24% abziehen?

Ich habe in meiner Berechnung noch andere Kosten, es geht mir jetzt nur darum, wie diese Positionen im Zusammenhang stehen.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
mipudi hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

dem Wohnvorteil darst du ( nach dem Trenungsjahr) nur die Kreditzinsen gegenrechnen nicht den Kredit.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mipudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo edy,
wir waren nicht verheiratet, die immobilie habe ich mir ca. zweii jahre nach der trennung angeschafft, weil ich wegen selbstständigkeit keine andere altersvorsorge/rentenversicherung habe und es als ruine ein schnäppchen für mich als handwerker war. selbstständigkeit und hauskauf im gleichen monat sogar zufälligerweise.

ich lese immer, dass selbstständige 20% als AV bereinigen können, wozu auch immobiliene gehören. zusätzlich noch die 4%, des vorjahres-brutto, wie riester eben bei angestellten.

ist es also nicht möglich, die tilgung und die belegbaren sanierungskosten als altersvorsorge anzurechnen?

bevor ich das haus kaufte und auch noch bei trennung (unverheiratet) war ich angestellter und hatte eine riester-versicherung, ich verdiene abzüglich sämtlicher positionen als selbstständiger genausoviel netto wie als zuvor angestellter, die unterhaltsstufe hat sich eigentlich nicht erhöht, es sei denn ich wäre nicht abgesichert (bg bau, altersvorsorge), ich muss mich doch als selbstständiger genauso gegen die gefahren absichern können wie es als angestellter der fall war.

mein obiges netto ist nur abzgl. steuern u. soli, keine KV+pflege, av, rv...

danke schonmal...vg

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mipudi):
ich lese immer, dass selbstständige 20% als AV bereinigen können, wozu auch immobiliene gehören. zusätzlich noch die 4%, des vorjahres-brutto, wie riester eben bei angestellten.


Das ist auch richtig.

Die Kreditbelastung ist in diesem Fall aufzuteilen:

die Zinsen werden direkt als Minusposition eingesetzt,
die Tilgung kann als Teil der sekundären Altersvorsorge eingebracht werden. Dabei die Höchstgrenze beachten.
Für die sek. Altersvorsorge gilt, dass nur tatsächlich gezahlte Beträge abgesetzt werden können, keine 24% Pauschale.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mipudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von mipudi):
ich lese immer, dass selbstständige 20% als AV bereinigen können, wozu auch immobiliene gehören. zusätzlich noch die 4%, des vorjahres-brutto, wie riester eben bei angestellten.


Das ist auch richtig.
Die Kreditbelastung ist in diesem Fall aufzuteilen:
die Zinsen werden direkt als Minusposition eingesetzt,


wo als minusposition? wie edy sagt, dem Wohnvorteil gegenrechnen oder direkt als AV vom möglichen Betrag (20 bzw. 24% vom brutto)?

Zitat (von Sir Berry):
die Tilgung kann als Teil der sekundären Altersvorsorge eingebracht werden. Dabei die Höchstgrenze beachten.
Für die sek. Altersvorsorge gilt, dass nur tatsächlich gezahlte Beträge abgesetzt werden können, keine 24% Pauschale.


also angenommen, es sind 500€ Tilgung und 200€ Zinsen, würden die 500€ direkt als AV gewertet können und der Zins würde den Wohnvorteil mindern? oder beides als AV und der Wohnvorteil würde abgezogen?
Können denn tatsächlich aufgewendete Kosten für die Sanierung (Material) ebenfalls als AV angesetzt werden? Das Haus wurde vor dem Kauf durch ein Gutachten als Abrissobjekt gewertet. Vermutlich werde ich noch zwei Jahre daran bauen (Eigenleistung). Es wird damit kein Vermögen angehäuft, lediglich notwendige Arbeiten durchgeführt um es bewohnbar zu machen.

ok, keine Pauschale. möglich wären die ~924€, die sich folglich zumindest aus der Tilgungsleistung (500€) zusammensetzt?

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von mipudi
#6

Hallo mipudi,

vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen- Funktion.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass hier eine ausführliche Prüfung der Unterlagen bzw.

der entsprechenden Informationen erforderlich wäre, was nicht der hier angebotenen

Dienstleistung entspricht.

Wir können Ihnen hierfür gerne ein Pauschalangebot von € 150,00 unterbreiten.

Wir empfehlen Ihnen sonst, die Frage bei frag-einen- anwalt.de unter Generelle Themen

einzustellen.

Selbstverständlich erhalten Sie den getätigten Einsatz zurückerstattet.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.539 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen