Hallo, 7 Monate habe ich Kinderunterhalt gezahlt (2 Kinder = 500€). Jetzt habe ich beim googeln gesehen, das man „berufsbedingte Aufwendungen"(240€) geltend machen kann. Nach dem Besuch beim Rechtsanwalt wurde gesagt, das ich, weil ich es nicht sofort prüfen lassen hab, keine Möglichkeit mehr bestehenden Titel zu ändern. SIMMT DAS? Ich will nicht glauben das das heutzutage, wo alles flexibel geworden ist, es nicht gehen sollte, ich will auch nicht eine Rückzahlung fordern, sondern nur gerecht eingestuft werden.
-----------------
""
-- Editiert marco-neu am 06.01.2015 22:00
-- Editiert marco-neu am 06.01.2015 23:35
Kinderunterhalt neu berechnen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo marco-neu ,
Wie hoch ist dein mtl. Nettoeinkommen?
Wieviel genau zahlst du für die KInder?
wie alt sind diese?
lg
edy
-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Hallo edy, mein Einkommen beträgt 1570€ , laut Titel muss ich 241€ u. 291€ aufbringen, nach der Einigung mit der Mutter waren es 500€. jetzt ist der Selbstbehalt auf 1080 gestiegen und dadurch jetzt noch 490€.
Also die Höhe der berufsbedingter Anwendung sind schon berechtigt, aber mein Problem: Die nachträgliche Unterhaltseinstufung soll nicht funktionieren, weil ich das nicht sofort von einem Anwalt durchrechnen lassen habe. Aus Geldgründen hatte ich mit meiner Ex-Frau den gleichen Anwalt und der vom Jugendamt hat mich auch nicht auf diese "berufliche Aufwendungen" aufmerksam gemacht.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Problem 1:
Eine Neuberechnung des Unterhalts kann i. d.R. nur gefordert werden, wenn
a) es wesentliche Änderungen im Einkommen des Zahlers gibt, oder
b) wenn zwei Jahre seit der letzten Neuberechnung vergangen sind
Dein Einkommen hat sich nicht geändert, und die zwei Jahre scheinen auch nicht rum zu sein.
Die Aussichten auf eine kurzfristige Neuberechnung sind also nicht gut.
Problem 2:
Ich gehe davon aus, dass ein Kind in der Altersstufe 0-5 Jahre und das andere in der Altersstufe 6-11 Jahre liegt.
Da wäre der Mindestunterhalt bei 497€.
Berufsbedingte Aufwendungen werden nicht (oder zumindest nicht dauerhaft) anerkannt, wenn man dadurch unter den Mindestunterhalt rutschen würde.
Man müsste also Anstrengungen unternehmen, entweder das Nettoeinkommen zu erhöhen und/oder die berufsbedingten Aufwendungen zu vermindern, so dass man den Mindestunterhalt zahlen kann.
-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Hallo Marco-neu,
ich sehe ein viel größeres Problem für dich.
Du schreibst nämlich
quote:
laut Titel muss ich 241€ u. 291€ aufbringen, nach der Einigung mit der Mutter waren es 500€.
Besteht der Titel etwa noch? Es klingt zumindest so.
In dem Falle wäre die Einigung mit der Mutter nichts wert.
Gruß,
capitano
-----------------
" "
Erst mal Danke, das ich Nachricht von euch bekomme....Das ist ja richtig spannend.
Drkabo: Richtig berechnet. Da der Selbstbehalt 2015 = 1080€ ist kann ich nur noch 490€ zahlen.
Wie schon erwähnt war ich bei einem Anwalt, der hat ein schreiben zur Ex-Frau aufgesetzt, in dem er die berufsbedingten Aufwendungen aufgelistet hat, wenn Du sagst: „Ein Mindestunterhalt muss erhalten bleiben", hätte er das ja nicht gemacht, oder?
Capitano: Es geht jetzt auch nicht mehr als die 490€.
Dazu kommt noch das ich heute mit einem anderen Familienrecht-Anwalt sprechen konnte, er sagte, man kann jederzeit eine Neuberechnung gerichtlich beantragen.....und jetzt???
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Drkabo: Richtig berechnet. Da der Selbstbehalt 2015 = 1080€ ist kann ich nur noch 490€ zahlen.
Wie schon erwähnt war ich bei einem Anwalt, der hat ein schreiben zur Ex-Frau aufgesetzt, in dem er die berufsbedingten Aufwendungen aufgelistet hat, wenn Du sagst: „Ein Mindestunterhalt muss erhalten bleiben", hätte er das ja nicht gemacht, oder? <hr size=1 noshade>
Es gibt halt den Grundsatz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/familienrecht-was-bedeutet-gesteigerte-erwerbsobliegenheit-im-unterhaltsrecht_056174.html
D.h. wenn man den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, muss man alles unternehmen, um entweder die Einnahmen zu erhöhen und/oder die berufsbedingten Ausgaben zu senken, so dass man doch den Mindestunterhalt zahlen kann. Tut man das nicht oder nicht ausreichend, dann wird man zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt - Selbstbehalt und berufsbedingrte Aufwendungen sind dann egal.
D.h. der Unterhaltsempfänger muss es sich nicht bieten lassen, dass du dauerhaft unter dem Mindestunterhalt bleibst. Er kann dann prüfen, was du unternimmst, um die Einnahmen zu erhöhen und/oder die berufsbedingten Ausgaben zu senken. Ist das nicht ausreichend, muss trotzdem der Mindestunterhalt gezahlt werden. Dauerhaft weniger als den Mindestunterhalt zu zahlen geht also nur, wenn man gleichzeitig nachweist, dass man alles unternimmt, um die Einnahmen zu erhöhen und/oder die berufsbedingten Ausgaben zu senken und trotz aller Anstrengungen unverschuldet das nicht schafft.
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/12/09/checkliste-zu-%C2%A7-1603-bgb-leistungsfahigkeit-und-gesteigerte-erwerbsobliegenheit/
quote:<hr size=1 noshade>Dazu kommt noch das ich heute mit einem anderen Familienrecht-Anwalt sprechen konnte, er sagte, man kann jederzeit eine Neuberechnung gerichtlich beantragen.....und jetzt??? <hr size=1 noshade>
Beantragen kann man immer alles.
Aber wenn der Antrag auch Erfolg haben soll, müssen halt gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
siehe hier:
http://www.unterhalt.net/unterhaltsrecht/abaenderungsklage.html
-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Guten Abend,
es ist wahrscheinlich, dass es sich in Ihrem Fall um eine sog. Mangelfallberechnung handelt.
Nach Ihren Angaben ist es so, dass Ihnen in 2014 = 1038 verblieben sind (Selbstbehalt 1000,00 Euro). Ab 2015 müsste Ihnen ein Selbstbehalt von 1080,00 € verbleiben.
Während Ihnen in 2014 mehr verblieb vorgesehen, wurden wohl höhere Werbungskosten berücksichtigt (steht im Urteil). Ab 2015 steht Ihnen ein höherer Selbstbehalt (1080 €) zu, unter dem Sie nunmehr mit (1038 €) bleiben.
Allein aus diesem Grund können Sie eine Neubrechnung des zu zahlenden Unterhaltes beantragen. In die Neuberechnung können Sie Ihre berufsbedingten Aufwendungen einbringen.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
20 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
16 Antworten