Kinderpornos auf dem heimischen PC sind ein schweres Dienstvergehen für Beamte. Eine Entlassung ist allerdings trotzdem auch bei Lehrern nicht zwingend, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Maßgeblich für die disziplinarischen Folgen sind danach die strafrechtliche Bewertung und die Nähe zur konkreten Arbeit.
Geklagt hatten ein Lehrer in Hamburg und ein Zollbeamter im Saarland. Beide hatten kinderpornografische Dateien auf ihren Computer geladen und waren deshalb zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Länder wollten sie aus dem Dienst entlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht wertete den Besitz kinderpornografischer Dateien als klaren Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten. Schließlich trage die Nachfrage nach Kinderpornografie indirekt zum Missbrauch von Kindern bei. Die disziplinarrechtlichen Folgen seien aber trotzdem jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Dem Lehrer komme zugute, dass er die Taten schon 2001 und 2002 begangen habe. Damals sei der Besitz von Kinderpornografie mit höchstens einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Übersetzt in das Disziplinarrecht könne dies nur in Ausnahmefällen eine Entlassung bedeuten. Seit 2003 beträgt die Höchststrafe zwei Jahre; ob die Bewertung für einen Lehrer danach anders ausfallen würde, ließen die Leipziger Richter offen. Im Fall des Zollbeamten galt zwar schon das höhere Strafmaß, dafür sei aber die Nähe zum Beruf gering, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht. Beide Fälle sollen die Vorinstanzen nun nochmals prüfen.
19. August 2010 - 19.32 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010
