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Kinderpornographie - Bis zu 10 Jahren Haft für Besitz & Verbreitung von Kinderpornographie! - 1/1
vom 10.12.2007   |   7685 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht

Kinderpornographie - Bis zu 10 Jahren Haft für Besitz & Verbreitung von Kinderpornographie!

Von Rechtsanwalt
Thomas M. Amann
Amann
Schwerpunkte: Strafrecht, Verkehrsrecht.
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In den letzten Jahren wurde das Strafgesetzbuch (StGB) drastisch verschärft und stellt nun auch den Besitz kinderpornografischer Schriften in Deutschland unter Strafe. Finden sich auf dem Computer strafrechtlich relevante Daten, kann dieser als Tatwerkzeug angesehen und damit eingezogen und auch vernichtet werden.Neben der Bestrafung erfolgt im Falle einer Verurteilung eine Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) und ggf. im Führungszeugnis für Arbeitgeber.

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In den letzten Jahren und in jüngster Vergangenheit fanden groß angelegte Polizei-Operationen wie „Landslide“ und „Marcy“ statt, bei den auch gegen über 500 Personen in Deutschland in Deutschland ermittelt wurden. Die Operationen wurden von den Medien begleitet. So waren bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen auch Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden mehr als 700 Computer beschlagnahmt. Bei der „Operation Mikado“ Anfang des Jahres 2007 Aufsehen wurden über 20 Millionen deutsche Kreditkarten auf bestimmte Zahlungen überprüft.

Kurz darauf wurde im Rahmen der europaweiten „Operation Flo“ in Deutschland über 400 Verdächtige ermittelt. Durch einzelne Landeskriminalämter (LKA) in Deutschland werden regelmäßig sogenannte anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen nach Kinderpornographie durchgeführt. Die Ermittler durchforsten das Internet nach Kinderpornographie und schleusen sich in versteckte Tauschringe ein. Über die IP-Adressen werden dann die Nutzer ermittelt. Besteht seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft dann der Verdacht, ein Nutzer habe kinderpornografisches Material heruntergeladen und gespeichert, wird in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Im Rahmen der Hausdurchsuchung werden alle in Betracht kommenden Speichermedien (Computer, Fesplatten, CDs usw.) beschlagnahmt und von polizeilichen Sachverständigen untersucht.

Finden sich auf dem Computer strafrechtlich relevante Daten, kann dieser als Tatwerkzeug angesehen und damit eingezogen und auch vernichtet werden. In den Jahren 1993 und 1997 wurde das Strafgesetzbuch (StGB) drastisch verschärft und stellt nun auch den Besitz kinderpornografischer Schriften in Deutschland unter Strafe. Gleiches gilt für den Versuch, sich oder einen Dritten in den Besitz kinderpornografischer Schriften zu bringen. § 184b StGB bestraft den Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren. Die Strafandrohung für das Verbreiten von Kinderpornografie beginnt bei einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe hierfür beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so beträgt die Mindeststrafe 6 Monate, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Neben der Bestrafung erfolgt im Falle einer Verurteilung eine Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) und ggf. im Führungszeugnis für Arbeitgeber. Man ist dann kriminell vorbestraft!

Autor: Thomas M. Amann
Rechtsanwalt für Strafrecht
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt

Darmstadt, den 07.12.20