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Kinderpornographie / § 184b StGB – Pflicht zur ED-Behandlung und DNA-Untersuchung?
Seite 1 - vom 11.04.2008

Kinderpornographie / § 184b StGB – Pflicht zur ED-Behandlung und DNA-Untersuchung?

Der Autor
Thomas M. Amann, Darmstadt
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Verkehrsrecht.
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Wie bereits ausführlich berichtet, wurden im Rahmen der Operation "Himmel" ca. 12.000 Verdächtige von den Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ermittelt. Betroffene sollten sich im Strafverfahren keinesfalls ohne vorherige rechtsanwaltliche Prüfung zu einer DNA-Untersuchung von der Justiz drängen lassen. Die Verpflichtung zur Abgabe des genetischen Fingerabdrucks unterliegt hohen rechtlichen Voraussetzungen, die vielmals schlichtweg nicht gegeben sind. Gleiches gilt für die Durchführung einer sogennaten ED-Behandlung (= erkennungsdienstliche Behandlung).

„Was ist eigentlich eine DNA-Untersuchung?“

Die Möglichkeit der DNA-Analyse oder DANN-Untersuchung wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt, um festzustellen, ob eine gefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Die DNA des Betroffenen kann dabei aus Blut, Hautpartikeln, Speichel, und Sperma gewonnen werden.

„Muss ich wegen Verdacht auf § 184b StGB eine DNA-Untersuchung durchführen lassen?“

Nein!

Die Ermittlung und Speicherung Ihrer DNA ist in einem Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie ein völlig untaugliches Beweismittel, da Ihnen kein Kindesmissbrauch, sondern der Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen wird.

Konsultieren Sie am besten sofort Ihren Rechtsanwalt oder Ihren Strafverteidiger, wenn man von Ihnen die Teilnahme an einer DNA-Untersuchung verlangt.

„Muss ich dann wegen Verdacht auf § 184b StGB eine ED-Behandlung durchführen und mir dabei Fingerabdrücke abnehmen lassen?“

Unter Umständen!

Hier wird es schon ein bischen schwieriger. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann zur Durchführung des gegen Sie laufenden Strafverfahrens nach § 81b 1. Alternative StPO, aber auch nach § 81b 2. Alternative StPO zu erkennungsdienstlichen Zwecken durchgeführt werden.

Für die 1. Alternative müssen Ihre Lichtbilder und Fingerabdrücke für das laufende Strafverfahren erforderlich sein. Diese Voraussetzung ist in jedem einzelnen Fall anders und muss individuell von Ihrem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger geprüft werden.

Die 2. Alternative setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass Sie weitere Straftaten begehen und die Aufklärung dieser Taten durch die Speicherung Ihrer erkennungsdienstlichen Unterlagen (wieder Lichtbilder und Fingerabdrücke) in einer Datenbank erleichtert werden wird. Auch diese Voraussetzung ist in jedem einzelnen Fall anders zu beurteilen und muss daher wiederum individuell von Ihrem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung geprüft werden.


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