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Kinderpornografie im Internet - 2/4
stu vom 08.02.2001   |   89035 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Was ist strafbar?

Auszug aus § 184 , Abs. 3 StGB:
"Wer pornografische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben,
  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornografischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornos ist strafbar, ebenso ihr Besitz. Doch begehe ich auch eine kriminelle Handlung, wenn ich beim Surfen zufällig auf eine Seite mit kinderpornografischem Inhalt stoße? Was, wenn ich nur nach solchen Seiten suche, um sie der Polizei zu melden?
Ob man sich erst beim Herunterladen betreffender Dateien strafbar macht, oder ob das bloße Ansehen einer Seite genügt, ist juristisch umstritten. In der Praxis stellt sich dieses Problem allerdings oft nicht, da sich die meisten Dateien gar nicht betrachten lassen, ohne sie vorher herunterzuladen.
Aktives Suchen im Internet kann einem zum Verhängnis werden, auch wenn es mit "guter Absicht" geschieht. Denn auch Unternehmungen, die als Beschaffungsversuch von Kinderpornografie für sich oder einen Dritten interpretiert werden können, sind illegal. Es ist schwierig, hinterher zu beweisen, dass man ja nur hat helfen wollen. Dennoch sollte man nicht aus Angst vor möglicher Strafverfolgung einen entsprechenden Fund auf sich beruhen lassen.

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