Liebe Forum-User,
ich habe folgende Frage, die ich mir auch nach Recherche im Internet nicht konkret beantworten kann.
Aufgrund finanzieller Änderung meines Arbeitsvertrages (Angestellter) müsste ich nun eine Erweiterung meines ursprügnlichen Arbeitsvertrages unterschreiben. In diesem heißt es nun, dass im Falle einer Erkrankung des Kindes der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Bestimmung des § 45 SGB V
hat. §616 BGB
findet insoweit keine Anwendung.
1.) Der § 616 BGB
bezieht sich doch nicht nur auf die Freistellung bei Erkrankung des Kindes? Was ist, wenn ich krank werden.
Würde mir mein Gehalt dann auch gekürzt werden?
2.) Würde § 616 BGB
bei Erkrankung des Kindes greifen, müsste der Arbeitgeber i.d.R. für lediglich 5 Arbeitstage aufkommen
und dann greift die Versicherung?
Hintergrund dieser Fragen sind, dass meine beiden Kinder über die Mutter privat versichert sind und es dort kein Kinderkrankengeld gibt. Ich bin gesetzlich versichert. Die spring bei Erkrankung des Kindes aber nicht ein, da diese privat versichert sind.
Danke und beste Grüße
Kinderkrankengeld § 45 SGB V statt § 616 BGB
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es wäre hilfreich, wenn Sie mal den genauen Wortlaut der Klausel posten würden. Bezieht diese sich nun nur auf Kinder oder doch auf andere Fälle, wie Sie annehmen?
-- Editiert von altona01 am 04.10.2017 12:28
Hallo, danke für die Rückmeldung. Der genaue Wortlaut lautet wie folgt.
Im Falle einer Erkrankung der Kinder hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung nah den Bestimmungen des § 45 SGB V
.
§ 616 BGB
findet insoweit keine Anwendung.
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Ich denke, hier muss man etwas grundsätzlicher werden, damit das System verstanden wird. Es gibt im Arbeitsrecht Bestimmungen, die abdingbar sind und solche, die zwingendes Recht darstellen. § 616 BGB
ist abdingbar. Da ist sich die Rechtsprechung einig, soweit ich das überschaue. Aus diesem Grund gibt es ja auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen zahlreiche individuelle Regelungen, die eben die genannte Bestimmung eingrenzen oder eben auch erweitern, z.B. auf Familienfeiern. Hier geschieht das im Vertrag, ist zulässig.
wirdwerden
Wenn "insoweit" keine Anwendung gefunden wird dann bezieht sich das ausschließlich auf die Situation eines Elternteils mit erkranktem Kind.
Sie haben ganz normal Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung wenn Sie krank werden. Die Rechtsgrundlage dafür steht im Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht im BGB.
-- Editiert von altona01 am 04.10.2017 16:03
Richtig, da sind wir wieder im zwingenden Recht, welches eben nicht abdingbar ist.
wirdwerden
Vielen Dank.
Genau das wollte ich hören.
Beste Grüße
Paul
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