Kinderkrankengeld § 45 SGB V statt § 616 BGB

4. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
19Paul82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Kinderkrankengeld § 45 SGB V statt § 616 BGB

Liebe Forum-User,
ich habe folgende Frage, die ich mir auch nach Recherche im Internet nicht konkret beantworten kann.
Aufgrund finanzieller Änderung meines Arbeitsvertrages (Angestellter) müsste ich nun eine Erweiterung meines ursprügnlichen Arbeitsvertrages unterschreiben. In diesem heißt es nun, dass im Falle einer Erkrankung des Kindes der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Bestimmung des § 45 SGB V hat. §616 BGB findet insoweit keine Anwendung.

1.) Der § 616 BGB bezieht sich doch nicht nur auf die Freistellung bei Erkrankung des Kindes? Was ist, wenn ich krank werden.
Würde mir mein Gehalt dann auch gekürzt werden?

2.) Würde § 616 BGB bei Erkrankung des Kindes greifen, müsste der Arbeitgeber i.d.R. für lediglich 5 Arbeitstage aufkommen
und dann greift die Versicherung?

Hintergrund dieser Fragen sind, dass meine beiden Kinder über die Mutter privat versichert sind und es dort kein Kinderkrankengeld gibt. Ich bin gesetzlich versichert. Die spring bei Erkrankung des Kindes aber nicht ein, da diese privat versichert sind.

Danke und beste Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Es wäre hilfreich, wenn Sie mal den genauen Wortlaut der Klausel posten würden. Bezieht diese sich nun nur auf Kinder oder doch auf andere Fälle, wie Sie annehmen? :???:

-- Editiert von altona01 am 04.10.2017 12:28

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
19Paul82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, danke für die Rückmeldung. Der genaue Wortlaut lautet wie folgt.

Im Falle einer Erkrankung der Kinder hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung nah den Bestimmungen des § 45 SGB V .
§ 616 BGB findet insoweit keine Anwendung.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich denke, hier muss man etwas grundsätzlicher werden, damit das System verstanden wird. Es gibt im Arbeitsrecht Bestimmungen, die abdingbar sind und solche, die zwingendes Recht darstellen. § 616 BGB ist abdingbar. Da ist sich die Rechtsprechung einig, soweit ich das überschaue. Aus diesem Grund gibt es ja auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen zahlreiche individuelle Regelungen, die eben die genannte Bestimmung eingrenzen oder eben auch erweitern, z.B. auf Familienfeiern. Hier geschieht das im Vertrag, ist zulässig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn "insoweit" keine Anwendung gefunden wird dann bezieht sich das ausschließlich auf die Situation eines Elternteils mit erkranktem Kind.
Sie haben ganz normal Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung wenn Sie krank werden. Die Rechtsgrundlage dafür steht im Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht im BGB.

-- Editiert von altona01 am 04.10.2017 16:03

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Richtig, da sind wir wieder im zwingenden Recht, welches eben nicht abdingbar ist.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
19Paul82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank.
Genau das wollte ich hören.

Beste Grüße
Paul

1x Hilfreiche Antwort

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