Kindergeld soll zurückgezahlt werden

5. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Kindergeld soll zurückgezahlt werden

Hallo,

wir haben folgendes Problem.
Meine Freundin hat im Juli 2009 ihre Ausbildung abgeschlossen.

Seit April 2009 studiert sie zeitgleich über die Firma (Fernstudium - ca. zwei Mal im Monat, jeweils Freitag und Samstag).

Bis Juli 2009 hat sie Kindergeld erhalten. Bis hier her alles nachvollziehbar...

Nun hat sie in Ihrer Jahresprognose, welche man immer erstellen muss, logischerweise alle Einnahmen angegeben. Bis Zum Ausbildungsende 2009 liegt sie auch unter der Einkommensgrenze.

Telefonisch wurde ihr mitgeteilt, dass bei ihr die Einnahmen des ganzen Jahres angerechnet werden (auf Grund des Fernstudiums), also nicht nur bis Ausbildungsende. So kommt sie natürlich durch ihre Einnahmen von August bis Dezember 2009 über die Einkommensggrenze und soll dann alles an Kindergeld zurückzahlen (von Januar bis Juli 2009).

Ist das so rechtens? Es ist doch überall vermerkt, dass man Anspruch auf Kindergeld bis zum Ausbildungsende hat. Sie kann doch nicht bestraft werden, nur weil sie schon während ihre Ausbildung mit dem Studium begonnen hat?!...

Wir würden uns sehr über Antworten/Hinweise/Vorschläge freuen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Wie alt ist die junge Dame denn?

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

sie ist in diesem Jahr 23 geworden. Hat also mit 22 ihre Ausbildung beendet und ist anschließend vom Unternehmen übernommen worden. Ein Arbeitsvertrag liegt vor.

Es kann doch nicht sein, dass sie auf Grund des Studiums quasi bestraft wird und das ganze letzte Jahr als "Azubi/Student" gezählt wird, nur weil sie gleichzeitigt angefangen hat zu studieren. Hätte sie im Sommersemester oder WS 2010 angefangen, würde das niemanden interessieren...

Auf Grund eines Auswahlverfahrens im Unternehmen sowie durch die guten Abschlussnoten in der Ausbildung wurde ihr dieses Studium erst ermöglicht. Hätte sie es nicht bestanden oder wäre durch die Ausbildung gefallen, hätte sie nichts zurückzahlen müssen.

Für mich absolut nicht nachvollziehbar...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Dann wird sie ein entsprechendes Einkommen haben.
Für die Details, und sei hier bitte nicht überrascht, wäret ihr bei den Steuerrechtlern besser aufgehoben.

Was die Anrechnung des Einkommens angeht, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung nicht im ganzen Kalenderjahr vorgelegen haben, wie es hier der Fall ist, guck mal hier: § 32 EStG .
Der Absatz 4 ist für Dich wichtig.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Deine Tochter hat ihre Ausbildungsziel offensichtlich noch nicht erreicht und somit die Ausbildung nicht abgeschlossen. Sie ist das ganze Kalenderjahr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen und, wenn sie über den Grenzbetrag kommt, ist das Kindergeld zurückzuzahlen.
Das hat mit bestrafen nichts zu tun.

Gibt sogar ein BFH-Urteil vom 21.1.2010, Az. III R 68/08 .

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten. Die Quelle ist mir bekannt, ABER meine Freundin hat ihr Ausbildungsziel definitiv erreicht. Die Ausbildung wurde erfolgreich abgeschlossen, sie wurde von der Firma übernommen. Ein Arbeitsvertrag liegt vor!

Wie beschrieben geht es um die Tatsache, dass sie bereits 5 Monate vor Ausbildungsende an einem firmeninternen Auswahlverfahren teilgenommen und dies als eine von wenigen bestanden hat und somit ein Studium über die Firma machen DARF, welches ca. 2 mal monatlich jeweils Freitag und Samstag stattfindet. Also ein Fernstudium... Die Personen, welche das Auswahlverfahren nicht bestanden haben, dürfen ihr Kindergeld, welches sie bis Ausbilungsende bekommen haben, behalten. Hätte sie das Studium in dem Jahr z.B. angefangen, hätte es auch niemanden interessiert und sie hätte das Geld, was sie bis Ausbilundungsende bekommen hat, behalten dürfen.

Naja, wir warten erstmal ab, was da nun kommt. Eine Bestrafung wäre es definitiv. Nur weil sie während Ihrer Lehre bereits mit dem Studium angefangen hat... Durch die Bezüge, welche sie nach ihrer Ausbildung vom Arbeitgeber erhält, kommt man natürlich locker über die Grenze. Es wäre wirklich ein Unding, wenn Sie das Kindergeld bis Ausbilungsende zurückzahlen müsste. Das Studium spezialisiert sich auf ihren erlernten Beruf, ist somit als Fortbildung zu sehen, nicht als Berufsfindung... Die eigentliche Ausbildung ist, wie schon erwähnt, abgeschlossen!


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Was ich noch hinzufügen möchte ist, dass das Fernstudium sehr unregelmäßig stattfindet. Es gibt Monate, da ist nur am Freitag von 16:00Uhr bis 20:00 Uhr Unterricht und an Samstagen von 08:00Uhr bis 12 bzw. 15Uhr. Einmal bis zum 3.Semester ging es bisher am Samstag bis 18Uhr. Es gibt auch Ausnahmen bis 20 Uhr, dann gehts aber erst um 10Uhr los. Also kommt man monatlich nicht mal auf 40h Ausbildung, selbst dann nicht, wenn man 2h Selbststudium pro Woche dazu addiert. Es gibt auch Monate, da findet das Studium nur einmal an zwei Tagen statt... Also vielleicht kommt man ja üb er diese Arbeitsstunden-Zeitschiene zu der Erkenntnis, dass es eine eigentliche Fortbildung ist?!

Mal schauen, wann das Schreiben der Landesbesoldungsstelle eintrifft. Wir warten täglich ;) ...





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