
Junge Frauen, die einen sozialen Dienst leisten wollen, sollten darauf achten, dass es sich um ein anerkanntes Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr handelt. Andernfalls bekommen die Eltern während des Dienstes kein Kindergeld, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Gleiches gilt für vom Wehrdienst ausgemusterte Männer. Ein Gleichheitsverstoß gegenüber Kriegsdienstverweigerern liege nicht vor. (Az: III R 33/07)
In dem Streitfall beteiligte sich eine 20-Jährige aus Westfalen seit August 2004 an einem einjährigen Friedensdienst der "Aktion Sühnezeichen" und betreute psychisch kranke Menschen in Norwegen. Neben Unterkunft und Verpflegung erhielt sie lediglich ein Taschengeld von 120 Euro. Der Dienst war nicht als Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder als europäischer Freiwilligendienst anerkannt. Daher stoppte die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld.
Mit seiner Klage hatte der Vater nun keinen Erfolg. Laut Gesetz gebe es Kindergeld nur während eines anerkannten Dienstes. Einzige Ausnahme seien anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die anstelle des Zivildienstes im Inland einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen. Der Nachteil für Frauen und wehruntaugliche Männer sei nicht verfassungswidrig, urteilte der BFH. Denn die Kriegsdienstverweigerer seien in einer völlig anderen Situation, weil sie zu einem Dienst verpflichtet seien.
Die Aktion Sühnezeichen teilte auf Anfrage mit, ihre Dienste seien inzwischen weitgehend als Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder EU-Freiwilligendienst anerkannt.
24. Juni 2009 - 11.40 Uhr
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