Kindergeld für volljährige Kinder auch bei Ablehnung - Familienkasse muss im Zweifel Zugang der Ablehnung beweisen

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt Klage einer Mutter statt

Mit Urteil vom 4.6.2012 (Az. : 5 K 2591/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Frage beantwortet, ob die Familienkasse gehindert ist, Kindergeld für einen Zeitraum festzusetzen, in dem die Gewährung von Kindergeld bereits versagt worden ist.

Im vorliegenden Fall teilte die beklagte Familienkasse der Klägerin mit, dass ihre Tochter in Kürze volljährig werde und daher die Kindergeldzahlungen mit dem Ende des Monats enden würden. Eine Weiterzahlung sei nur möglich, wenn sich ihre Tochter z.B. noch in der Schulausbildung befinde.

Philipp Adam
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Sodann teilte die Klägerin mit, dass sich ihre Tochter noch bis Sommer 2010 in der Schulausbildung befinde. Die Beklagte entgegnete hierauf, dass noch ein Schulbescheinigung ab Mai 2009 fehle.

Im Januar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin fälschlicherweise ab, da notwendigen Unterlagen der Mutter nicht vorgelegt worden seien. Daher beantragte die Klägerin im August dieses Jahres erneut Kindergeld und teilte mit, dass alle notwendigen Unterlagen bereits vorliegen müssten. Mit Bescheid vom September 2010 setzte die Beklagte das Kindergeld für die Zeit ab Februar 2010 fest. Für die Zeit vorher könne nicht nachträglich Kindergeld festgesetzt werden, weil der Ablehnungsbescheid eine zeitliche Sperrwirkung enthalte.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht, welche Erfolg hatte.

Das FG führt in seinem Urteil aus, dass Kindergeld sei auch für den Zeitraum von Mai 2009 bis Februar 2010 zu gewähren. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindergeld liegen aufgrund des Schulbesuchs ihrer Tochter vor.

Dabei hat das Gericht zutreffend ausgeführt. dass die Beklagte auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, für den o.g. Zeitraum Kindergeld festzusetzen, weil sich die Bekanntgabe des die Sperrwirkung entfaltenden Bescheides vom Januar 2010 nicht feststellen lasse. Die Behörde habe nämlich im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Aus dem Datum des Bescheids lasse sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissen- und Verantwortungsbereich der Behörde abspiele, treffe sie hier auch die Beweispflicht.

Vorliegend hat der Bescheid keinen Absendevermerk der Poststelle enthalten.  Aus den Ausführungen der Klägerin konnten nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte für den Zugang entnommen werden. Das Gericht ging nicht davon aus, dass die Klägerin den Zugang des Bescheides nicht angegeben hat, denn ihre Ausführungen im Übrigen seien jedenfalls vollständig und glaubhaft. Daher entfalte der Bescheid vom Januar 2010 mangels Bekanntgabe gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit und stehe somit der beantragten Kindergeldfestsetzung nicht entgegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

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