Kindergartenplatz

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Anspruch / Wer kann mir sagen, ob noch Kindergartenplätze vorhanden sind? / Was soll solch ein Kindergartenplatz überhaupt erreichen? / Qualität des Kindergartenplatzes? / Ablehnung des Antrages etc.

Die Betreuung eines Kindes stellt für Eltern nicht selten eine Herausforderung dar, wenn die Kinder in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe, Kita oder Hort) betreut werden sollen. Eltern müssen sich in diesem Zusammenhang oft die notwendigen Informationen mühsam zusammensuchen und dafür sehr viel Zeit investieren.

Durch diesen Artikel erhalten Sie die wichtigsten Fakten in einem Überblick.

Inhaltsverzeichnis

  1. Hat mein 1 bis 3 Jahre altes Kind denn überhaupt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz?
  2. Hat mein 4 bis 6 Jahre altes Kind einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz?
  3. Wer kann mir sagen, ob noch Kindergartenplätze vorhanden sind?
  4. Was soll solch ein Kindergartenplatz überhaupt gem. dem Gesetzgeber erreichen?
  5. Gibt es so etwas wie einen Qualitätsstandard für die Kindergärten oder andere Tageseinrichtungen? Man will sein Kind schließlich auch gut versorgt wissen!
  6. Wann, wie und wo muss ich einen derartigen Antrag stellen?
  7. Was kann ich machen, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
  8. Ich habe jetzt genug von den staatlichen Tageseinrichtungen! Ich will mein Kind lieber selbst organisiert fördern. Bekomme ich auch da Hilfe vom Staat oder muss ich das alles alleine bewältigen?
  9. Zusatz: Hat mein Kind, was schon im grundschulfähigen Alter ist, einen Rechtsanspruch auf eine Nachmittagsbetreuung?

A. Hat mein 1 bis 3 Jahre altes Kind denn überhaupt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz?

Ein Kind im Alter von 0 bis 12 Monaten hat einen Anspruch auf Förderung z.B. in einer Kindertagesstätte (vgl. § 24 I 1 Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII)), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  •  diese Betreuung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erforderlich ist oder
  • die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  • die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Dabei ist es unerheblich, ob das Kind nur bei einem oder bei beiden Elternteilen lebt.

Der Umfang der täglichen Förderung des Kindes richtet sich zudem nach dem individuellen Bedarf. Wenn Sie z.B. 7 Stunden am Tag arbeiten, dann haben Sie für diese Zeit inkl. An- und Abfahrt einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Ihr Kind.

Ein Kind im Alter von 1 bis 3 Jahren hat gem. § 24 II Satz 1 SGB V III einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege (z.B. eine Kindertagesstätte). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich auch hier nach dem individuellen Bedarf. Dabei ist es hier unerheblich, ob Sie z.B. berufstätig sind. Im Hinblick auf dieses Alter hat der Gesetzgeber keine Voraussetzungen benannt, sodass ein genereller Anspruch besteht.

B. Hat mein 4 bis 6 Jahre altes Kind auch einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz?

Ein Kind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt hat einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (vgl. § 24 III SGB VIII). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür zu sorgen, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Ist dem nicht so, so können z.B. die Mehrkosten der Eltern im Wege des Amtshaftungsanspruches geltend gemacht werden. Müssen Sie also z.B. eine private Kinderbetreuung (z.B. Tagesmutter) organisieren, weil einfach nicht genug Kindergartenplätze vorhanden sind, dann können Sie diese Gelder sich vom Staat wiederholen.

C. Wer kann mir sagen, ob noch Kindergartenplätze vorhanden sind?

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. Jugendamt) oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen der zuvor beschriebenen Kinderbetreuung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Kindergartenplatz für das eigene Kind), über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten (vgl. § 24 V SGB VIII9. Das für Sie geltende Landesrecht kann jedoch bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen diesen Stellen innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen müssen. Wenden Sie sich bzgl. dieser Fristen z.B. an das für Sie zuständige Jugendamt.

D. Warum brauchen wir überhaupt eine Betreuung in einem Kindergarten?

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen gem. § 22 II SGB VIII

  •  die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderungsauftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes (vgl. § 22 III SGB VIII). Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

E. Gibt es so etwas wie einen Qualitätsstandard für Kindergärten oder andere Tageseinrichtungen? Man will sein Kind schließlich auch gut versorgt wissen!

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz eines pädagogischen Konzepts als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Überprüfung der Arbeit in den Einrichtungen (vgl. § 22 a SGB VIII).

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auch sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

  • mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
  • mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
  • mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.

(vgl. § 22a II SGB VIII)

Die Erziehungsberechtigten sind jedoch an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. (vgl. § 22 a II 2 SGB VIII)

Das Angebot soll sich zudem den pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (vgl. § 22 a III SGB VIII)

Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

Kinder mit und ohne Behinderung sollen ferner, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. (vgl. § 22a IV SGB VIII)

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Leistungen und Aufgaben der Tageseinrichtungen:

Ihr Landesrecht kann abweichende Regelungen enthalten, sodass von dem zuvor geschilderten abgewichen werden kann oder das zuvor geschilderte ergänzt werden könnte.

F. Wann, wie und wo muss ich einen derartigen Antrag stellen?

Einen MUSTERANTRAG auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (pdf-Datei) finden Sie z.B. unter

 http://www.dgb.de/themen/++co++5367e42c-d368-11e2-a8d8-525400808b5c .

 Zudem finden Sie bei den zuständigen Behörden (Rathaus, Bürgerzentrum, Jugendamt etc.) zumeist auch online die regional verwandten Anträge für einen Kitaplatz.

Der Antrag ist bei der für Sie zuständigen Kommune oder dem für Sie zuständigen Landkreis geltend zu machen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises, denn dies variiert stark.

G. Was kann ich machen, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Eine Absage wird die Behörde immer dann erteilen, wenn sie nicht ausreichend freie Plätze zur Verfügung hat. Zwar greift ab dem 1. August 2013 der Rechtsanspruch.  Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes fehlten am 1. März 2016 jedoch für 13,3 % der 0 – 3 jährigen Kinder ein Betreuungsplatz. Somit ist zu erwarten, dass eine größere Anzahl von Kommunen nicht über ausreichend Plätze verfügt. Absagen sind daher vorprogrammiert.

Darüber hinaus wird es auch dazu kommen, dass Kommunen Plätze anbieten, die nicht dem Bedarf der Kinder oder Eltern entsprechen. Dies können z.B. zu weit vom Wohnort entfernt liegende Plätze oder Plätze mit zu geringem zeitlichen Betreuungsumfang sein.

Eine Klage auf Zuteilung eines Platzes ist allerdings nur dann aussichtsreich, wenn die Behörde tatsächlich freie Plätze zur Verfügung hat.

H. Ich habe jetzt genug von den staatlichen Tageseinrichtungen! Ich will mein Kind lieber selbst organisiert fördern. Bekomme ich auch da Hilfe vom Staat oder muss ich das alles alleine bewältigen?

Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen gem. § 25 SGB VIII von den Jugendträgern (z.B. Jugendamt) beraten und unterstützt werden. Wenden Sie sich somit in diesem Fall einfach an das Jugendamt und diese liefern Ihnen alle für Sie wichtige Informationen zu diesem Thema.

I. Zusatz: Hat mein Kind, was schon im grundschulfähigen Alter ist, einen Rechtsanspruch auf eine Nachmittagsbetreuung?

Während Kinder bis zum Schuleintritt ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege besteht, stehen Eltern von Schulkindern oftmals wieder vor der Herausforderung, eine bedarfsgerechte Betreuung für ihre Kinder zu organisieren und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu meistern.

Der Unterricht endet oft mittags und mit dem Schuleintritt endet für Kinder der Rechtsanspruch.

Die DJI-Kinderbetreuungsstudie (2016) ergab, dass fast die Hälfte aller Grundschulkinder bis unter elf Jahren kein Betreuungsangebot nach dem Unterricht besuchen. (vgl. Bundesministerium für Familie, Soziales, Senioren – Kindertagesbetreuung Kompakt – Ausbaubestand und Bedarf 2016)

Sollten Sie zu diesen Themen Fragen haben, so können Sie mich gerne kontaktieren.

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