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Kindergartenkosten sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen!

Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
8.7.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 7773 Aufrufe
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Kindergarten, Kindesunterhalt

Alleinerziehende Elternteile können nunmehr neben dem Kindesunterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle auch die Beitragskosten für den Kindergartenbesuch ersetzt verlangen. In einem Urteil vom November 2008 (BGH Urt. v. 26.11.2008, Az XII ZR 65/07) verabschiedet sich der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Ansicht, dass auch die Kosten einer Kinderkrippe durch Zahlungen gemäß der Kindesunterhaltstabellen beglichen sind.

So vertritt der Bundesgerichtshof nunmehr die Ansicht, dass bei der Bestimmung der Unterhaltssätze die Kosten für die Betreuung und Erziehung der Kinder, also Kindergartenkosten, nicht berücksichtigt worden sind. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind einen hohen Kindesunterhaltsanspruch hat. Das Kind kann also nunmehr immer die Kindergartenkosten beanspruchen, unabhängig davon, ob es einen hohen oder niedrigen Betrag nach der Tabelle bekommt!

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Marcus Alexander Glatzel
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Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Besuch eines Kindergartens die sozialen Verhaltensweisen der Kinder fördert und eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich darstellt. Er verbessert ferner die Chancengleichheit des Kindes in Bezug auf seine Lebens- und Bildungsmöglichkeiten. Damit werde zum Kindeswohl in ganz maßgeblicher Weise beigetragen.

In dem Urteil wurde allerdings auch darauf hingewiesen, dass nur die Mitgliedsbeiträge zu ersetzen sind, nicht aber die Kosten, die der Kindergarten aufgrund der Verpflegung der Kinder in Rechnung stellt. So ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass die Verpflegungskosten in den Unterhaltsbeträgen bereits eingerechnet sind und daher nicht zusätzlich bezahlt werden müssen. Außerdem bleiben dem erziehenden Elternteil auch eigene Kosten erspart, wenn die Kinder schon Kindergarten verpflegt werden.

Das Gericht ist aber auch der Auffassung, dass beide Elternteile die Kindergartenkosten in anteiliger Höhe ihrer Einkünfte tragen müssen. Das heißt, dass der besserverdienende Elternteil den größten Anteil zu tragen hat. Verfügt der betreuende Elternteil allerdings nur über ein sehr geringes Einkommen, dann muss er auch keinen eigenen Beitrag leisten. So müsste sich beispielsweise die alleinerziehende Mutter mit einem 400,- EUR Job nicht an den Kindergartenkosten beteiligen, da ihr eigener angemessener Selbstbehalt dann nicht mehr gewährleistet wäre.

Tipp! Sollte der unterhaltspflichte Elternteil neben dem bisherigen Kindesunterhalt keine Kindergartenkosten zahlen, sollte er hierauf angesprochen werden. Verweigert er die Zahlungen trotz der Aufforderung, sollte ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung dieser Ansprüche eingeschaltet werden.

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Leserkommentare
von ya276835-35 am 02.02.2011 13:03:03# 1
Die Frage ist nun, wer die Kindergartengebühren in seiner Einkommenssteuererklärung als Betreuungskosten geltend machen kann.
    
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