Kindergartenkosten als Mehrbedarf lt. BGH 2009

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
EinRatsuchender
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergartenkosten als Mehrbedarf lt. BGH 2009

Laut neuem Grundlagen Urteil des BGH (BGH XII ZR 65/07 ) zu den Kosten eines Kindergartenbesuchs stellen diese Kosten einen Mehrbedarf des Kindes dar, die zusätzlich zu den Kosten für den Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle anfallen. Die Kindergartenkosten sind entsprechend der Einkommen von sowohl Mutter als auch Vater aufzuteilen, abzüglich der Kosten für die Verpflegung im Kindergarten.

Im meinem Fall verdient die Kindesmutter brutto 1600 Euro, netto nach allen Abzügen knapp 1100 Euro. Hinzu kommt ein 'nicht anrechenbares' Einkommen von ebenfalls ca. 1100 Euro durch den Bezug von Kindergeld für 2 Kinder und Kindesunterhalt für 2 Kinder von 2 verschiedenen Vätern, insgesamt also 2200 Euro netto pro Monat. Dadurch dass dieses Einkommen nicht anrechenbar ist, liegt das Nettogehalt unter dem Selbstbehalt von 1100 Euro, so dass sämtliche Kosten auf mich zukommen.

Die Berechnung der der Gebühren für den Kindergarten beruht auf dem Bruttogehalt der Kindesmutter plus dem hier plötzlich 'anrechenbaren' Einkommen von 1100 Euro für 2 mal Kindergeld plus 2 mal Kindesunterhalt, also 2700 Euro Einkommen. Dadurch liegen die Kosten für den Kindergarten anstatt bei 95 Euro bei 130 Euro, sind also 35 Euro pro Monat höher, als wenn das reine Brutto- oder Nettoeinkommen von 1600 bzw. 1100 Euro für die Berechnung herangezogen würde.

Meine Fragen:

Da in die Berechnung des Kindergartensatzes neben meinen Unterhaltszahlungen auch Kindergeld und Unterhaltszahlungen für ein anderes Kind einfließen, wofür ich keinerlei Verantwortung trage, bin ich dann dennoch verpflichtet, den höheren Satz zu bezahlen? Wenn anstatt eines weiteren Kindes beispielsweise 3 weitere Kinder existieren würden plus evtl. Ex-Ehegattenunterhalt, müsste ich vermutlich ungefähr das doppelte an Kindergartengebühren bezahlen im Vergleich zu einem Einzelkind, ohne dass ich in irgendeiner Form dafür verantwortlich wäre, ich müsste also für die anderen Kinder de facto mit zahlen.

Kann in ein und derselben Sache – nämlich die Höhe der Kindergartenkosten, die ich zu übernehmen habe – tatsächlich mit zweierlei Maß gemessen werden: wenn es um die Festsetzung der Höhe geht, wird das 'nicht anrechenbare' Einkommen der Kindesmutter mit einbezogen und wenn es um die anteilige Berechnung zwischen dem Elternpaar geht, wird es wieder außen vor gelassen?

Da seit 2006 Betreuungskosten zu zweidrittel steuerlich absetzbar sind (bis maximal 4000 Euro), kann ich dann zumindest fordern, dass der Betrag, den ich an die Kindesmutter zu bezahlen habe, um die Steuerersparnis gekürzt wird?

Mit freundlichen Grüßen,
ein Ratsuchender

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Matahari1973
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo!
ich würde gerne wissen, ob und wie Sie bei Ihrem Problem Unterstützung bekommen haben?! Wir haben einen ähnlich gelagerten Fall bei dem wir für die vollen Kosten der Kinderbetreuung herangezogen werden sollen.
Über eine kurze Rückinfo wäre ich Ihnen dankbar.
Viele Grüße

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