Der Betreuungsunterhalt
1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1533085 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt
Zu Gunsten des Kindes haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn das Kind bei Ihnen wohnt. Denn Kinder haben ein Recht auf Erziehung, was Ihre Erwerbstätigkeit einschränkt, da Sie sich, abhängig vom Alter des Kindes, um dieses kümmern müssen. Ob Sie neben der Erziehung noch arbeiten können, hängt vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich gilt aber:
- Bis zur 2. Schulklasse kann Ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden.
- Ab der 3. Klasse ist es Ihnen im Normalfall zuzumuten, eine Teilzeitstelle aufzunehmen.
- Bei mehreren Kindern ist Ihnen eine Teilzeittätigkeit zuzumuten, wenn das älteste über 15 und das jüngste über 8 Jahre ist.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der UnterhaltSeite 2: Die UnterhaltsvereinbarungSeite 3: Der Unterhaltsanspruch des EhegattenSeite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssenSeite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehörtSeite 6: Auf geht´s: Die UnterhaltstabellenSeite 7: Die Düsseldorfer TabelleSeite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer TabelleSeite 9: Die Berliner TabelleSeite 10: Anmerkungen zur Berliner TabelleSeite 11: KinderbetreuungSeite 12: Hohes AlterSeite 13: KrankheitSeite 14: ArbeitslosigkeitSeite 15: AufstockungsunterhaltSeite 16: AusbildungSeite 17: Sonstiges



