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Der Betreuungsunterhalt

1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1533085 Aufrufe
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Unterhalt

Zu Gunsten des Kindes haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn das Kind bei Ihnen wohnt. Denn Kinder haben ein Recht auf Erziehung, was Ihre Erwerbstätigkeit einschränkt, da Sie sich, abhängig vom Alter des Kindes, um dieses kümmern müssen. Ob Sie neben der Erziehung noch arbeiten können, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich gilt aber:

  • Bis zur 2. Schulklasse kann Ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden.
  • Ab der 3. Klasse ist es Ihnen im Normalfall zuzumuten, eine Teilzeitstelle aufzunehmen.
  • Bei mehreren Kindern ist Ihnen eine Teilzeittätigkeit zuzumuten, wenn das älteste über 15 und das jüngste über 8 Jahre ist.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Unterhalt
Seite 2: Die Unterhaltsvereinbarung
Seite 3: Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten
Seite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssen
Seite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehört
Seite 6: Auf geht´s: Die Unterhaltstabellen
Seite 7: Die Düsseldorfer Tabelle
Seite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle
Seite 9: Die Berliner Tabelle
Seite 10: Anmerkungen zur Berliner Tabelle
Seite 11: Kinderbetreuung
Seite 12: Hohes Alter
Seite 13: Krankheit
Seite 14: Arbeitslosigkeit
Seite 15: Aufstockungsunterhalt
Seite 16: Ausbildung
Seite 17: Sonstiges

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