Kinder allein Zuhause

5. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
DerFux
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 5x hilfreich)
Kinder allein Zuhause

Da meine Frau und ich beruftätig sind wollte ich mal Fragen ab welchen Alter die Kinder vom Gesetz her alleine sein dürfen, zB Morgends auf stehen und zur Schule alleine gehen. Dürfen Kinder ab einen Alter von 9 Jahren alleine sein ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Es gibt da kein Gesetz, was die Aufsichtspflicht an ein bestimmtes Alter koppelt. Das hängt alles eben sehr vom Reifgrad und der Vernunft eines Kinds im Allgmeinen ab.

Ich halte nachmittags einige Stunden alleine für unbedenklicher, als früh den Abgang in die Schule ganz allein zu schaffen. Gibt es nicht eine Nachbarin, die sich früh kümmern könnte? Die zumindest mal reinschaut, ob alles so richtig läuft?

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Wie wirdwerden schon schreibt, ein Gesetzt mit zeitlichen Vorgaben gibt es nicht, aber in §1631 BGB liest sich folgendes zum Thema (siehe unten).


Was verlangt die elterliche Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge, die nach § 1631 BGB allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Generell erfüllt die Aufsichtspflicht zwei Schutzzwecke: Erstens den Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können, und zweitens den Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann weitreichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für die ganze Familie ist daher allen Eltern dringend zu empfehlen.

Die Aufsichtspflicht bedeutet nicht unbedingt, dass ein Überwachen des Kindes durch ständige Kontrolle erforderlich ist. Ab einem bestimmten Alter kann je nach Situation auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. In einem Urteil des Amtsgerichtes Ansbach aus dem Jahre 1993 beispielsweise wird von 10 bis 15minütigen Überwachungsintervallen bei einem vierjährigen Kind ausgegangen, das auf einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt. Für sechsjährige Kinder betrachtete das Gericht Überwachungsintervalle mit Augenkontakt von 30 Minuten und mehr als ausreichend, da ihnen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen sei. Diese Aussagen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf andere Kinder gleichen Alters übertragen: Was die Aufsichtspflicht verlangt, ist in erheblichem Maße von den beteiligten Kindern, ihrem Entwicklungsstand und Erziehungshintergrund abhängig sowie davon, was die Situation erfordert (an einem See z.B. ist ständige Aufsicht erforderlich).

§ 1626 BGB , Absatz 2 legt fest: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln. (...)" Die Aufsichtspflicht steht also in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Nach ständiger Rechtssprechung bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtsmöglichkeiten umfassen abgestuft Belehrung, Überwachung, Verbote und das Unmöglichmachen von Handlungen, die dem Kind oder Dritten schaden.
Die Eltern können ihre Aufsichtspflicht zeitweise auf Dritte, beispielsweise Gruppenleiter, Großeltern oder andere Eltern, übertragen.

QUELLE: Bundesarbeitsgemeinschaft
Mehr Sicherheit für Kinder e. V

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