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Kind und Urlaub

Von Rechtsanwalt Steffan Schwerin
29.11.2010 | Ratgeber - Reiserecht | 1232 Aufrufe
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Urlaub

In den Urlaub mit Kind und Kegel

Man fährt mit „Kind und Kegel“ in den Urlaub. Umgangssprachlich ist dies gleichbedeutend mit „mit Sack und Pack“, bedeutet also, dass die ganze Familie mit ihrem kompletten Hausstand verreist.

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Historisch begründet sich diese Redewendung aber ganz anders. Wörtlich bedeutet mit „Kind und Kegel“: mit ehelichem und unehelichem Kind.

Bei der Reise an sich gibt es kaum rechtliche Besonderheiten, die man beachten muss, wenn man mit seinen eigenen Kindern in den Urlaub fährt. Wichtig ist, dann man ein gültiges Personaldokument auch für die Kinder dabei hat und an eine Auslandskrankenversicherung denkt.

Nimmt man aber den besten Freund, die beste Freundin des eigenen Sprösslings mit, hat man die Aufsichtspflicht für das fremde Kind und haftet, wenn diese etwas passiert. Daher sollte man unbedingt darauf achten, dass die Eltern das Kind entsprechend anweisen. Sie als aufsichtspflichtige Person müssen dann aber trotzdem ein Auge auf das Kind haben.

Kommt es im Urlaub zu Problemen mit dem zu beaufsichtigenden Kind und lässt sich keine Abhilfe schaffen, können Sie von den daheimgebliebenen Eltern verlangen, ihr Kind auf eigene Kosten abzuholen.

Aber zurück zu „Kind und Kegel“, „ehelichem und unehelichem Kind.“

Lebt das Kind nach der Scheidung der Eltern bei nur einem Elternteil und hat das andere Elternteil Umgangs- und Besuchsrecht so sind auch Ferien und Urlaub aufzuteilen. Sowohl das Kind als auch das andere Elternteil haben das Recht, in den Sommerferien die Hälfte der Zeit miteinander zu verbringen.

Dem Elternteil mit Besuchsrecht ist es dabei auch erlaubt, mit dem Kind in den Urlaub zu fahren. Steht eine Auslandsreise an hat aber das andere Elternteil ein gewisses Mitspracherecht. Dies darf aber nicht soweit gehen, dass der Urlaub willkürlich untersagt wird. Nur bei ernstlichen und begründeten Zweifeln kann es dem anderen Elternteil untersagt werden im Rahmen des Besuchsrechts mit dem Kind ins Ausland zu fliegen.

Ferienlager und Klassenfahrten

Schicken Sie Ihr Kind im Sommer allein auf Reisen in ein Ferienlager oder auf Klassenfahrt sollte darauf geachtet werden, dass – je nach Altersklasse – ausreichend Betreuer diesen Urlaub begleiten.

Passiert Ihrem Kind etwas haften die Betreuer. Aber was nützt das, wenn sich Ihr Kind schwer verletzt. Daher sollte vor Reiseantritt mit dem Veranstalter geklärt werden, ob für eine ausreichende Betreuung gesorgt ist.

Geht die Reise ins Ausland müssen Sie vor allem daran denken, Ihrem Kind ein gültiges Personaldokument – soweit dies erforderlich ist – mitzugeben. Auch an einer Auslandskrankenversicherung sollte nicht gespart werden.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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