Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Kinderspielzeug

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Das sollten Sie beachten:

Kinderspielzeug unterliegt, gerade im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Benutzergruppe, einer ganzen Reihe von Reglementierungen, was die Produktion und die Kennzeichnung angeht. Die Wichtigsten sind die Spielzeugsicherheitsrichtlinie der Europäischen Union (RL 2009/48/EG) und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Ähnlich wie bei den Textilkennzeichnungspflichten binden diese Normen in erster Linie den Hersteller von Kinderspielzeug. Gleichwohl sollte auch ein Händler sich mit diesen Vorschriften auseinandersetzen, sei es, dass er als Hersteller gilt, weil er die Waren in der EU erstmals in den Verkehr gebracht hat, oder weil ihn unmittelbar Prüf- und Kennzeichnungspflichten treffen. So regelt § 7 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) etwa die Pflichten von Händlern bei der Vermarktung von Spielzeug. Danach müssen Händler insbesondere prüfen, ob die erforderliche Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung) angebracht ist, die Gebrauchsanweisung und die erforderlichen Sicherheitshinweise in deutscher Sprache beigefügt sind und ob Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer sowie die Kontaktdaten des Herstellers angebracht sind. Dazu im Einzelnen:

1. Allgemeine Informationen

Anzugeben sind also, unabhängig von der Eigenschaft als Kinderspielzeug, Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs, Marke, GTIN (Global Trade Item Number) und Herstellernummer, also die Nummer, mit der der Hersteller dieses konkrete Produkt bezeichnet.

2. Was ist Spielzeug?

Spielzeug sind Produkte, die –ausschließlich oder nicht ausschließlich- dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Anhang I der Richtlinie nennt dann eine abschließende Liste von Produkten, die nicht als Spielzeug gelten, wie etwa Sammlerstücke (mit einem entsprechenden Hinweis), Sportgeräte, elektronische Geräte u.a. Und in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie sind Spielzeuge genannt, die gleichwohl nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, nämlich Spielplatzgeräte und Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung, mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge, Spielzeugdampfmaschinen sowie Schleudern und Steinschleudern.

3. Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Neben den allgemeinen Informationen nach Ziffer 1 muss das CE-Kennzeichen angegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine Konformitätserklärung des Herstellers. Der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Vorschriften der EU festgelegt sind.

Und schließlich müssen noch, je nach Anwendungsbereich, bestimmte Warnhinweise angegeben werden. Die Warnhinweise sind in Anhang V der Richtlinie beschrieben. Danach ist hinzuweisen auf Mindest- oder Höchstaltersbeschränkungen, erforderliche Fähigkeiten, Höchst- oder Mindestgewicht der Benutzer oder der Hinweis, dass eine Benutzung nur unter Aufsicht von Erwachsenen erfolgen darf. Weiterhin sind dort folgende besondere Hinweise festgelegt:

a) Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 3 Jahren bestimmt ist

Es muss den Warnhinweis enthalten „Nicht für Kinder unter 3 Jahren [oder 36 Monaten] geeignet“ oder das folgende Piktogramm:

Verbotszeichen - Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet

Dabei ist zu beachten, dass der durchgestrichene Kreis zwingend rot, der Hintergrund zwingend weiß, und Gesicht und Alterskennzeichnung zwingend schwarz sein müssen. Außerdem ist anzugeben, aus welchem Grund die Altersbeschränkung besteht (z.B. „Erstickungsgefahr wegen verschluckbarer Kleinteile“).

Dieser Warnhinweis ist jedoch entbehrlich, wenn das Spielzeug offensichtlich nicht für Kinder unter 3 Jahren bestimmt sein kann, wie etwa ein Chemiebaukasten.

b) Aktivitätsspielzeug

Hierunter fallen z.B. Schaukeln und Spielgerüste (die nicht zur öffentlich Nutzung bestimmt sind), Trampoline u.ä. Sie haben den Hinweis „Nur für den Hausgebrauch“ zu tragen. Zudem ist ggf. in der Gebrauchsanweisung auf die Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile sowie darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung solcher Kontrollen zu einer Kipp- oder Sturzgefahr führen kann.

c) Funktionelles Spielzeug

Das sind z.B. Haushaltsgeräte für Kinder, wie etwa Spielzeugstaubsauger oder –Bügeleisen, die eine tatsächliche Funktion haben (tatsächlich saugen bzw. warm werden). Sie haben den Hinweis „Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen“ zu tragen. Ferner ist in der Gebrauchsanweisung auf erforderliche Vorsichtsmaßregeln sowie auf die Gefahren, die aus deren Nichtbeachtung entstehen können, hinzuweisen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufzubewahren ist.

d) Chemisches Spielzeug

Hierbei ist auf den gefährlichen Charakter der Stoffe (im konkreten Einzelfall) hinzuweisen, sowie auf die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und die im Falle von Unfällen anzuwendenden Erste-Hilfe-Maßnahmen. Außerdem ist auch hier der Hinweis anzubringen, dass die Aufbewahrung außerhalb der Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter zu erfolgen hat. Daneben ist der Hinweis „Nicht geeignet für Kinder unter [x] Jahren. Benutzung nur unter Aufsicht von Erwachsenen“ anzubringen.

e) Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

Diese haben den Hinweis „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr verwenden“ zu enthalten. Außerdem sind in der Gebrauchsanweisung Angaben zu geeigneter Schutzkleidung (z.B. Helme, Handschuhe, Ellenbogenschützer etc.) zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Benutzung besondere Geschicklichkeit erfordert.

f) Wasserspielzeug

Erforderlich ist der Hinweis „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden“.

g) Spielzeug in Lebensmitteln

Hier ist der Hinweis „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“ anzubringen.

h) Imitationen von Schutzmasken oder –helmen

Diese sind zu kennzeichnen mit dem Hinweis „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

i) Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

Der Hinweis „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“ ist an dem Spielzeug und der Verpackung anzubringen.

j) Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn

Sofern die Verpackung in Anhang II der Richtlinie näher bezeichnete Duftstoffe enthält, ist der Hinweis „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können.“ anzubringen.

k) Magnetspielzeug

Sofern Spielzeug Magneten oder magnetische Bestandteile enthielt, die aufgrund ihrer Form und Größe verschluckt werden konnten, war folgender Hinweis anzubringen: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“

Seit 2011 beschränkt jedoch eine neue DIN-Norm die zulässige Größe und Stärke von Magneten in Kinderspielzeug, so dass diese Verletzungsgefahr ausgeschlossen und ein Hinweis dementsprechend entbehrlich ist.

4. BatterieG

Sofern Batterien zum Lieferumfang des Spielzeugs gehören, müssen auch Angaben zu Rücknahme und Entsorgung gemacht werden. Des Weiteren sind der Batterietyp und das chemische System anzugeben und es sind Hinweise zur sicheren Entnahme der Batterien zu machen.

5. Wie müssen die Hinweise erfolgen?

Die Informationen müssen für den Kunden vor seiner Kaufentscheidung deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich sein. Sie sind auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung anzubringen und darüber hinaus, soweit erforderlich, in einer separaten Gebrauchsanleitung. Im Onlinehandel ist darauf zu achten, dass der Kunde vor seinem Klick auf den Bestellbutton zwingend über die Seite geleitet wird, die die Hinweise enthält. Grundsätzlich wird dies die Artikeldetailseite sein; besteht jedoch die Möglichkeit, schon von der Übersichtsseite die Ware in den Warenkorb zu legen oder sogar mit einem Klick zu bestellen, dann wäre die Darstellung auf der Artikeldetailseite allein nicht ausreichend. Hier wäre etwa über die Anbringung eines sprechenden Links oder einer ähnlichen Darstellung nachzudenken, die es dem Kunden ermöglicht, die Informationen vor dem Kauf zur Kenntnis zu nehmen.

Den Warnhinweisen ist das Wort „ACHTUNG“ in Großbuchstaben voranzustellen. Der Hinweis muss in der Sprache des Landes (oder der Länder) erfolgen, in dem es verkauft wird. Er muss außerdem leicht lesbar und verständlich sein, wozu auch eine bestimmte Mindestgröße (in der Regel 20 mm Durchmesser für ein Piktogramm (in Ausnahmefällen genügt 10mm), 5mm für ein CE-Kennzeichen) gehört.

Das CE-Zeichen muss grundsätzlich auf dem Produkt selbst angebracht werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn eine Kennzeichnung am Produkt aufgrund dessen geringer Größe nicht umsetzbar ist, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung und/oder der Gebrauchsanweisung erfolgen.

6. Gelten diese Vorschriften auch für gebrauchtes Spielzeug?

Grundsätzlich ja, weder die Spielzeugsicherheitsrichtlinie noch die 2. GPSGV enthalten Beschränkungen auf neues Spielzeug. Allerdings sind die Vorschriften nicht anzuwenden, wenn das Spielzeug bereits vor deren Inkrafttreten (20. Juli 2011) erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Es ist demnach nicht erforderlich, altes Spielzeug, das bei seinem Inverkehrbringen den damals geltenden Vorschriften entsprach, nachzurüsten.

 

Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben oder eine Beratung wünschen, sprechen Sie mich gern jederzeit an!

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