Kennzeichenmissbrauch

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Bestraft wird, wer an ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass ein amtliches Kennzeichen ausgegeben oder zugelassen worden ist, ein Zeichen anbringt, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Bei dem Zeichen kann es sich auch um ein amtliches Kennzeichen handeln, das einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden ist. Täter kann jeder sein, d. h. nicht nur der Halter oder Fahrer. Das Delikt ist bereits mit dem Herstellen der technischen Verbindung zwischen Zeichen und Fahrzeug vollendet. Ein Gebrauch des Fahrzeugs ist nicht erforderlich. Bei einer vorübergehenden Stilllegung wird das Kennzeichen zwar entstempelt, die Anbringung eines solchen Kennzeichens an das dazugehörige Fahrzeug erfüllt aber gleichwohl nicht den Tatbestand, da die Zulassung lediglich ruht. Dies führt jedoch dazu, dass das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr benutzt werden darf.

Aber auch ein Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger, für den ein amtliches Kennzeichen ausgegeben oder zugelassen worden ist, darf nicht mit einer anderen Kennzeichnung versehen werden. Bestraft wird außerdem, wer das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausgeschaltet werden, um durch diese Maßnahme die Ablesbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln. Zur Tatbestandsvollendung ist es wiederum nicht erforderlich, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt wird.

Sofern auch der Tatbestand der Urkundefälschung gemäß § 267 StGB erfüllt ist, tritt der Kennzeichenmissbrauch hinter diesem Delikt im Wege der Subsidiarität zurück.