Keine wirksame Kündigungen durch den Versand einer SMS

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Der Fall:

Ein Arbeitsverhältnis kann weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber mittels einer über das Mobiltelefon versandten Kurzmitteilung (SMS) wirksam beendet werden. Eine solche Kündigung des Arbeitsvertrages per SMS oder auch ein Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. In einem aktuellen Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Hamm einen Kündigungsschutzprozess zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers.

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, welches später durch das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsinstanz fortgeführt wurde, stritten ein Transportunternehmen und ein dort beschäftigter Auslieferungsfahrer über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Thilo Wagner
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Der Fahrer des Transportunternehmens meldete sich im Sommer 2006 für knapp drei Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Als er von einem Kollegen erfuhr, dass sein Arbeitgeber ihm wegen dieser Erkrankung die Kündigung aussprechen wollte, schickte der empörte Angestellte seinem Chef eine SMS, mit der Aufforderung ihm die sofortige Abrechnung zu schicken und zudem mitzuteilen, wann sein letzter Arbeitstag sei. Hierauf reagierte der Arbeitgeber ebenfalls mit einer SMS und schrieb zurück: "Heute letzter Arbeitstag!.. .Abrechnung zum Wochenende."

In der Folgezeit zahlte der Arbeitgeber kein Gehalt mehr an den Fahrer, obwohl dieser später seine weitere Arbeitsleistung angeboten hatte. Schließlich kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann auch noch einmal fristlos per Telefax und Brief. In dem hierauf angestrengten Verfahren vor den vor dem Arbeitsgericht verlangte der Fahrer Weiterbeschäftigung und Zahlung aller offenen Lohnansprüche. Der Arbeitnehmer führte in seiner Kündigungsschutzklage unter anderem an, dass die per SMS ausgesprochene Kündigung wegen Formmangels unwirksam sei.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 17.08.2007, 10 Sa 512/07):

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Rechtsansicht des klagenden Fahrers. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer konnten das Arbeitsverhältnis wirksam durch den Versand einer Kurzmitteilung per Handy beenden. Zudem war auch die später durch den Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirkungslos, da kein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag.

In der Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, dass es zur Wirksamkeit der Kündigung oder einer Auflösungsvereinbarung per SMS, an der nach § 623 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notwendigen Schriftform fehlte.

Nach dieser Vorschrift bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu Ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl die etwaige Kündigung des Arbeitgebers, wie auch eine eventuell später durch den Kurzmitteilungswechsel geschlossene Auflösungsvereinbarung, waren damit gemäß § 125 BGB nichtig.

Weiterhin betonte das Landesarbeitsgericht, dass ein Kündigungsempfänger welcher eine formwidrig erklärte Kündigung zunächst widerspruchslos entgegen nimmt, sich dennoch in einem späteren Kündigungsschutzprozess auf den Formmangel der Kündigung berufen darf. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei hierin nicht zu sehen.

Fazit:

In Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine vorschnell ausgesprochene Kündigung wegen eines Formmangels unwirksam ist. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Einhaltung aller hierzu notwendigen Formvorschriften penibel genau sicherstellen.

Für den Empfänger einer Kündigung empfiehlt es sich, die empfangene Kündigungserklärung durch einen Experten rechtlich nachprüfen zu lassen. Denn schließlich kann ein erkannter Formmangel den schon verloren geglaubten Arbeitsplatz erhalten.

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail an die Adresse kontakt@wagnerhalbe.de senden.Weiter Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder unter wagnerhalbe.de.

Hinweise und Ergänzungen:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.08.2007 zu dem Aktenzeichen - 10 Sa 512/07 - ist im Volltext kostenlos über die Rechtsprechungsdatenbank NRW online abrufbar ( http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php ).

Zitierte Vorschriften:

§ 623 BGB - Schriftformerfordernis bei Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 126 BGB - Die Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 125 BGB - Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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