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Keine wirksame öffentliche Zustellung bei bekannter E-Mail-Adresse des Beklagten

Von 10.9.2009 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 2336 Aufrufe
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Klagezustellung

Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. 19 U 120/08) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine öffentlich Zustellung einer Klageschrift an den Beklagten dann nicht wirksam ist, wenn dem Kläger die E-Mail-Adresse des Beklagten bekannt ist. Denn in diesem Fall hätte der Kläger den Beklagten per E-Mail zur Mitteilung seiner Anschrift auffordern können und müssen.

Da der Kläger dies nicht getan hat, hatte er nach Ansicht des Gerichts nicht das erforderliche und mögliche für die Ermittlung des unbekannten Aufenthalts getan. Somit waren die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt, da in diesem Sinne der Aufenthalt des Beklagten nicht „unbekannt“ gewesen ist.

Die unwirksame öffentliche Zustellung führte hier darüber hinaus zur Verjährung der klageweise geltend gemachten Forderung. Denn mangels wirksamer Zustellung der Klageschrift trat eine weitere Verjährungshemmung nicht ein, weshalb das Gericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatte.

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