Keine Witwenrente nach nur 17-tägiger Ehe
AFP VOM 28.12.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1540 Aufrufe Mehr zum Thema:Witwenrente, Ehe, Jahr
Gericht: Anspruch nur bei Ausnahmen wie Unfalltod
Nach nur 17-tägiger Ehe gibt es keinen Anspruch auf Witwenrente. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem Urteil. Ein Anspruch bestehe in der Regel erst nach mindestens einem Jahr Ehe. Ausnahmen seien nur in wenigen Fällen möglich, etwa bei einem plötzlichen Unfalltod des Partners. Dies gelte aber nicht, wenn ein Partner bei der Eheschließung bereits an Krebs im Endstadium litt, urteilten die Richter.
Im konkreten Fall hatte eine 56-jährige Frau Ende 2007 einen unheilbar an Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet. 17 Tage später starb der 58-Jährige. Die Frau beantragte daraufhin Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine sogenannte Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose und von Hartz-IV-Leistungen lebende Witwe hingegen argumentierte, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei, und klagte daher.
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Ausnahmen bestünden nur bei besonderen Umständen, wie einem Unfalltod oder wenn bei der Heirat die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar waren.
Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung jedoch keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden, urteilte das Landessozialgericht. Die Witwe und ihr Ehemann hätten vom fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Gegen das Urteil ist keine Revision möglich.
28.12.2011 - 17:30 Uhr
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