Keine Versicherung - keine Anwaltszulassung

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Anwaltszulassung, Berufshaftpflichtversicherung, Versicherung, Widerruf
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

BGH: Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung führt zum Widerruf der Anwaltszulassung

Als Anwalt benötigt man unbedingt eine Berufshaftpflichtversicherung. Sollte diese fehlen oder nachträglich gekündigt werden, ist die Zulassung als Rechtsanwalt nicht zu erteilen beziehungsweise zu widerrufen. So urteilte nach Informationen des Rechtsdienstes Jurion der Bundesgerichtshof, (BGH) am 01.02.2006. (Az. Anwz (B) 71/05)

Vorliegend ging es um einen Anwalt, dem im Jahre 1953 die Anwaltszulassung von der Landesjustizverwaltung erteilt wurde. Im Jahr 2005 widerrief die Behörde die Zulassung mit der Begründung, es fehle an einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Der Betroffene stellte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung seines Falls beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (AGH). Dort wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Beschwerde beim BGH ein. Den Streitwert bezifferte das Gericht mit 10.000€.

Der BGH kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Beschwerde zwar zulässig war, aber Erfolgsausichten nicht bestanden. Der vom Betroffenen vorgebrachten Einwendung, die Zusammensetzung des AGH aus Richtern und Anwälten kann nicht unvoreingenommen sein, verneinte das Gericht. "Mitwirkung von Rechtsanwälten entspricht den gesetzlichen Regelungen", so die Richter. Die Landesjustizverwaltung war ohne Zweifel für den Widerruf zuständig, hieß es weiter.

Die Zulassung des Betroffenen wurde zu Recht widerrufen. Der Grund war die fehlende Berufshaftpflichtversicherung, die zur Abwendung von möglichen Vermögensschäden Pflicht ist. Die Mandanten sollen bei Schadenersatzansprüchen gegen den Anwalt durch die Versicherung auf schnelle Zahlung vertrauen können. Somit beging der Anwalt einen groben Pflichtverstoß, auch wenn die Versicherung schuldlos erloschen war. Der Umfang der Anwaltstätigkeit war in diesem Fall unerheblich.