Keine Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen ohne Zusicherung der Bewerbungskosten!

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Sanktion ist rechtswidrig

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, Az.: B 14 AS 30/15 R, ist die Verpflichtung von Leistungsempfängern zu Bewerbungsbemühungen ohne Regelung der Erstattung von Bewerbungskosten in der Eingliederungsvereinbarung nichtig.

Der Kläger schloss mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung, in der er verpflichtet wurde, sich monatlich als Eigenbemühung mindestens zehnmal auf sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu bewerben.

Scot Möbius
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Nachdem der Kläger dies nicht nachweisen konnte, da er weder über einen Computer, noch über das notwendige Geld für Fahrkarten und den Besuch eines Internet-Cafés verfügte, wurden durch das Jobcenter die Grundsicherungsleistungen vollständig aufgehoben.

Hiergegen hat der Kläger gerichtliche Hilfe gesucht. Nachdem er sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht Recht bekam, wandte sich das Jobcenter an das Bundessozialgericht.

Dieses wies nunmehr die Revision des Jobcenters mit der Begründung zurück, dass die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, nur angemessen ist, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, „insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist".

Ohne eine klare Regelung zu den Bewerbungskosten kann eine Sanktion nicht auf die Eingliederungsvereinbarung gestützt werden, da die vom Leistungsempfänger verlangte Eigenbemühung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Verpflichtungen steht.

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