Wer auf dem Weg zur Arbeit rücksichtslos das Leben anderer gefährdet, kann selbst nicht mehr auf eine Unfallrente hoffen. Nach einem verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel muss im entschiedenen Fall die Berufsgenossenschaft zwar die Heilbehandlung bezahlen, nicht aber anschließend eine dauerhafte Rente. Damit wies das BSG die Klage eines heute 49 Jahre alten ehemaligen Praktikanten aus dem Rheinland ab.
Auf dem Weg zur Arbeit hatte der Kläger am dunklen Morgen in einer unübersichtlichen Rechtskurve eine Kolonne überholt. Dabei stieß er mit einem entgegenkommenden Auto zusammen. Vergleichsweise glimpflich brach er sich selbst ein Schienbein, seine Unfallgegnerin einen Fuß.
Generell ist durch die gesetzliche Unfallversicherung neben der eigentlichen Arbeit auch der Weg dorthin geschützt. Laut Gesetz können die Leistungen aber ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Unfall bei einer Straftat geschieht. Wegen "vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung" wurde der Praktikant zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach einer ersten Intervention des BSG erkannte die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall an und zahlte die Heilbehandlung sowie während der anschließenden Arbeitsunfähigkeit des Praktikanten ein so genanntes Verletztengeld. Als Dauerfolge des Unfalls ist bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent anerkannt. Mit seiner Klage verlangte er noch eine entsprechende Unfallrente.
Doch dem Kasseler Urteil zufolge hat ihm die Berufsgenossenschaft dies zu Recht versagt. Der Unfall sei eindeutig beim rechtswidrigen Überholen und somit "bei" einer Straftat passiert. Daher greife die gesetzliche Möglichkeit, Leistungen zu versagen. Angesichts des rücksichtslosen Verhaltens und der Schwere der Straftat des ehemaligen Praktikanten sei es auch "groß unbillig", ihm eine dauerhafte Unfallentschädigung zu gewähren, urteilte das BSG.